Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 76 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Crezelius, ErbStG nach dem 30.6.2016 – Steuerpause?, ZEV 2016, 367; Drüen, Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – weiter so!?, NJW-aktuell 19/2016, 15; Drüen, Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016?, DStR 2016, 643; Guerra/Mühlhaus, Ist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4 Anwendungsbereich

12.1.4.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 601 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 602 Faktisch wird die Regelung in den meisten Fällen aber erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 zur Anwendung kommen. Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen im Zeitpunkt der Entstehung ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Anwendungsbereich der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG)

6.3.1 Ausgangslohnsumme von 0 EUR (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG) Rz. 271 Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung, wenn "die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb (…) nicht mehr als 5 Beschäftigte hat" (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG).[1] Rz. 272 Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um 2 selbstständige Ausnahmetatbestände, die unabhängig voneinander zur Anwend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.4 Rechtsfolgen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 701 Für begünstigtes Vermögen wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % ein (zusätzlicher) "Abschlag" gewährt (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG).[1] Rz. 702 Der Vorab-Abschlag wird nur für das "begünstigte Vermögen" (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt, nicht auch für das Verwaltungsvermögen. Der Vorab-Abschlag erfolgt zusätzlich zu der Verschonung i. H. v. 85 %...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 153 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschafts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 586 Neben diesen grundsätzlichen Bedenken stellt sich aber auch die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des neuen Vorab-Abschlags wirklich verfassungskonform ist. Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Rz. 587 Die Regelung ist nicht rechtsformneutral, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Beim Erwerb von Einzelunternehmen wird der Vorab-Abschl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Weiterübertragung von begünstigtem Vermögen (§ 13a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 391 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Halaczinsky, Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens, ErbStB 2016, 240; Höne, Die Erbauseinandersetzung im neuen Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 5/2017, 163; Jülicher, "Begünstigungstransfer" im ErbStG – Systematik und Vergleich der Vorschriften, ZErb 2017, 5; Koblenze...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 109 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Steuerentstehung nach dem 30.6.2016

Rz. 79 Für alle Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die neuen Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Dazu gehören insbesondere auch die Vorschriften der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Rz. 80 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gilt demnach nur noch für Erwerbe bis zu 26 Mio. EU...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 105 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt gleichermaßen für alle Erwerber.[1] Die steuerliche Begünstigung gilt demnach u. a. für volljährigen und minderjährigen Erwerber, natürliche und juristische Personen, in- und ausländische Personen- und Kapitalgesellschaften, unbeschränkt und beschränkt Stpfl., in- ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.2 Zeitpunkt der Regelung

Rz. 717 Die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG) seit mindestens 2 Jahren vereinbart worden sein. Bei Kapitalgesellschaften werden Änderungen des Gesellschaftsvertrags erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 54 GmbHG, § 181 AktG). Bei Personengesellschaften ist grundsätzlic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 610 Der Vorab-Abschlag gilt sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 ErbStG). Allerdings wird der Abschlag immer nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.1 Klarheit und Verständlichkeit

Rz. 48 Das BVerfG hat in seiner Rspr. (in unterschiedlichstem Zusammenhang) immer wieder betont, dass Steuergesetze klar und verständlich sein müssen. Die Stpfl. sollen in der Lage sein, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen und ihr Verhalten danach auszurichten. Das neue ErbStG ist alles andere als klar verständlich. Die Regelungen sind oft schon sprac...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.5 Erhebung und Vollzug

Rz. 52 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer muss gleichmäßig erhoben und vollzogen werden. Die Angaben der Stpfl. müssen jeweils auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Zumindest bei größeren (international tätigen) Unternehmen dürfte eine tatsächliche Überprüfung der zahlreichen Angaben, Wertermittlungen und Berechnungen kaum möglich sein. Erhebungs- und Vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.1 Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG)

Rz. 611 Der Vorab-Abschlag wird zusätzlich zu dem Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gewährt.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 616 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) ergänzen sich und kommen nebeneinander zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) nicht ausdrücklich auf den Vorweg-Abschlag verwiesen hat.[1] Die amtliche Gesetzesbegründung geht ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.3 Gemeinwohl und Eigeninteressen

Rz. 50 Eine erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist auch im Interesse der Allgemeinheit. Die generelle Begünstigung des Erwerbs von (allen) Betrieben ist daher sachgerecht und legitim. Allerdings hat der Gesetzgeber zahlreiche Sonderregelungen für einzelne Branchen und Unternehmen geschaffen. Solche Regelungen finden sich z. B. für Brauereien, Mineralölunternehme...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)

Rz. 123 Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 13c ErbStG). Rz. 124 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen: Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.3 Rechtsformneutralität

Rz. 58 Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist auch sonst nicht rechtsformneutral. Die bereits früher bestehenden Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wurden beibehalten (z. B. Mindestbeteiligung, Gesellschaftsdarlehen, Auslandsgesellschaften). Bei dem Vorweg-Abschlag wird zwischen steuerbegünstigten Stiftungen und Familienstiftungen differ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.5 Grundstücke

Rz. 60 Der Erwerb von (privaten und betrieblichen) Grundstücken wird steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das selbstgenutzte Familienheim ist in bestimmten Fällen sachlich von der Steuer befreit. Bei vermieteten Wohngrundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Betriebliche Grundstücke gehören grundsätzlich nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn sie selbst g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.9 Minderheits- und Mehrheitsgesellschafter

Rz. 64 Die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Situation von Minderheits- und Mehrheitsgesellschaftern wird im ErbStG nicht immer angemessen berücksichtigt. Minderheitsgesellschafter werden oftmals mit steuerlichen Erklärungs-, Anzeige- und Meldepflichten belastet, obwohl ihnen die entsprechenden Informationen gar nicht vorliegen und sie diese auch nicht beschaffen könn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2 Nachsteuertatbestände (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG)

Rz. 416 Der Verschonungsabschlag fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelung in der Regel nicht vollständig weg (kein "Fallbeileffekt").[1] Vielmehr kommt es (seit dem Jahr 2009) grundsätzlich nur noch zu einem zeitanteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Dies ist sachgerecht und angemessen. Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich dabe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.7 Verfügungsbeschränkungen

Rz. 62 Die Gesellschafter von Familienunternehmen können über ihre Anteile regelmäßig nicht frei verfügen. Diese Verfügungsbeschränkungen haben steuerlich unterschiedliche Folgen. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts werden die Verfügungsbeschränkungen nicht berücksichtigt. Bei Kapitalgesellschaften können Verfügungsbeschränkungen die Grundlage für die Zusammenrechnung mehr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.11 Lohnsummenkontrolle

Rz. 66 Mit der Lohnsummenkontrolle will der Gesetzgeber unverändert die "Beschäftigung in Deutschland" sicherstellen, obwohl Beschäftigte in allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten bereits seit 2009 gleichbehandelt werden. Der bloße Erhalt bestehender Arbeitsplätze wird steuerlich begünstigt, obwohl die Schaffung neuer Arbeitsplätze mehr Förderung verdient hätte. Die Lohnsummenregelun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.13 Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Rz. 68 Der Steuergesetzgeber nimmt immer größeren Einfluss auf das Gesellschaftsrecht. Die Gesellschaftsverträge von Familiengesellschaften müssen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten, damit Erwerbern ein Vorab-Abschlag gewährt wird. Die Vorgaben des Steuerrechts weichen dabei von der gesellschaftsrechtlichen Praxis nicht unerheblich ab. Beispielweis...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.1 Regelungsort

Rz. 716 Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung geregelt werden (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG). Eine Regelung in einer sonstigen (schuldrechtlichen) Gesellschaftervereinbarung oder in einem (einfachen) Gesellschafterbeschluss ist insoweit nicht ausreichend.[1] Die Beschränkungen wirken damit ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Optionsverschonung von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

Rz. 731 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Regel- und Optionsverschonung beim einheitlichen Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, ZEV 2021, 209; Dorn/Scharfenberg, Zum Antrag auf Vollverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – Hinweise für die Beratungspraxis, DB 2021, 1708; Höne, Die Optionsverschonung, NWB-EV 7/2014, 248; Höne, Vorwegabschlag und ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Steuerstundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 134 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % (§§ 13a, 13b ErbStG) und die Steuerstundung für begünstigtes Vermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG) schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander in Anspruch genommen werden.[1] Darüber hinaus besteht die allgemeine Möglichkeit der Steuerstundung (§ 222 AO). Rz. 135–136 einstweilen freimehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 206 Der Abzugsbetrag wurde erstmals im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009[1] in das Gesetz eingeführt. Rz. 207 Der Gesetzgeber hat den Abzugsbetrag damals wie folgt begründet [2]: Zitat Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro soll eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z. B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der La...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 54 Das neue Unternehmenserbschaftsteuerrecht enthält eine ganze Fülle von Regelungen, deren konkrete Ausgestaltung kritikwürdig erscheint. Nicht jeder Verstoß gegen die Grundsätze der Systematik oder der Folgerichtigkeit hat dabei gleich einen Verfassungsverstoß zur Folge. Die Vielzahl der Verstöße ist aber doch bedenklich.[1] Rz. 55 Beispiele dafür sind u. a.: 1.3.3.1 Fri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 76 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Crezelius, ErbStG nach dem 30.6.2016 – Steuerpause?, ZEV 2016, 367; Drüen, Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – weiter so!?, NJW-aktuell 19/2016, 15; Drüen, Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016?, DStR 2016, 643; Guerra/Mühlhaus, Ist die geplante Rückwirkung des ne...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 601 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 602 Faktisch wird die Regelung in den meisten Fällen aber erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 zur Anwendung kommen. Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Ausgangslohnsumme von 0 EUR (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 271 Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung, wenn "die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb (…) nicht mehr als 5 Beschäftigte hat" (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG).[1] Rz. 272 Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um 2 selbstständige Ausnahmetatbestände, die unabhängig voneinander zur Anwendung kommen. Indes dürfte die 1. Ausnahme (Ausgangslohnsumme von 0 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Steuerentstehung bis zum 30.6.2016

Rz. 78 Für alle Erwerbe, für die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die früheren Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a. F. und § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % galt danach unabhängig von der Höhe des Erwerbs (§§ 13a, 13b ErbStG a. F.). Die neuen Regelungen für Großerwerbe von mehr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)

Rz. 612 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der (reduzierte) Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) ergänzen sich und können nebeneinander angewendet werden (s. auch § 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach u. a. § 13a Abs. 9 ErbStG entsprechende Anwendung findet und § 13a Abs. 9 S. 5 Halbs. 2 ErbStG, wonach u. a. § 13c ErbStG unberührt bleibt). Die systematische Stellung der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.4 Transparenz und Offenheit

Rz. 51 Das Grundgesetz enthält klare Regeln für die Gesetzgebung. Die Mitwirkung von Verbänden ist dort nicht vorgesehen, in einer parlamentarischen Demokratie aber gleichwohl üblich und sinnvoll. Die Neuregelung des ErbStG wurde offensichtlich von einer besonders intensiven Lobbyarbeit begleitet. Eine derartige Einflussnahme auf Gesetze ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.1 Überblick

Rz. 276 Betriebe mit nicht mehr als 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung generell befreit (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ErbStG). Die Befreiung von (kleinen) Betrieben mit nur wenigen Beschäftigten gehört zu den umstrittensten Regelungen der gesamten Lohnsummenregelung. Rz. 277 Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 zunächst eine Grenze von 10 Beschäftigten vorgesehen. Aufgru...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.3 Wirksamkeit der Regelung

Rz. 721 Bei Gründung neuer Gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag von vornherein unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben abgefasst werden. Dabei kann die (steuerliche) Motivation (z. B. in einer Präambel) durchaus auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden (z. B. langfristige Sicherung des Fortbestands als Familienunternehmen); rechtlich notwendig ist die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 116 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) wird grundsätzlich immer dann gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG und R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Rz. 117 Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.2 Einzelunternehmen

Rz. 57 Einzelunternehmen werden gegenüber Gesellschaften vielfach benachteiligt. Der Erwerb eines Wohnungsunternehmens ist nur begünstigt, wenn es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Der Vorweg-Abschlag von bis zu 30 % wird nur bei Familiengesellschaften, nicht auch bei Einzelunternehmen gewährt. Der Einzelunternehmer, der mit seinem gesamten Vermögen ha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 131 Erwerber der Steuerklasse II oder III können die Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) neben dem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % in Anspruch nehmen (§§ 13a, 13b ErbStG).[1] Rz. 132–133 einstweilen freimehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.1 Überblick

Rz. 42 Das BVerfG musste sich in der Vergangenheit bereits 3 Mal mit der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes befassen. Die angegriffenen Regelungen wurden dabei jeweils für verfassungswidrig erklärt (allerdings immer nur mit Wirkung für die Zukunft). Rz. 43 In der 1. Entscheidung aus dem Jahr 1995 [1] ging es vor allem um die ungleiche Bewertung von...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.4 Wohnungsunternehmen

Rz. 59 Der Erwerb von Wohnungsunternehmen war und ist steuerlich begünstigt. Für ein Wohnungsunternehmen bedarf es einer bestimmten Anzahl von Wohnungen. Der Erwerber eines (großen) Unternehmens mit mehr als 300 Wohnungen ist steuerlich begünstigt. Für den Erwerber eines (kleineren) Unternehmens mit weniger als 300 Wohnungen ist dagegen keine Verschonung vorgesehen; er muss ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.8 Kunstgegenstände

Rz. 63 Der Erwerb von Kunstgegenständen und -sammlungen ist aus Gründen des Gemeinwohls ganz oder teilweise von der Steuer befreit. Gleichwohl gehört Kunst nicht zum begünstigten Vermögen eines Unternehmens, sondern zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Bei einem Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, gehört die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.2 Tatsächliche Einhaltung der Beschränkungen (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG)

Rz. 677 Der Gesellschaftsvertrag muss kumulativ Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorsehen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG).[1] Darüber hinaus müssen die Bestimmungen aber auch den "tatsächlichen Verhältnissen" entsprechen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 ErbStG).[2] Die Beschränkungen müssen von den Gesellschaftern somit nicht nur rechtlich wirksam vereinbar...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.6 Quote des Verwaltungsvermögens

Rz. 61 Der Gesetzgeber stellt in verschiedenem Zusammenhang auf eine bestimmte Quote des Verwaltungsvermögens ab. Dabei gibt es Quoten von 10 %, 15 %, 20 % und 90 %. Die einzelnen Quoten werden nicht nach einheitlichen Vorgaben ermittelt. Vielmehr kommen in jedem Einzelfall unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Anwendung. Mehrfach werden Brutto- und Nettogrößen miteinande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.10 Besteuerung von Drittverhalten

Rz. 65 Die steuerlichen Behaltensregelungen führen nicht selten dazu, dass ein Stpfl. für das Verhalten eines anderen Beteiligten (Dritten) steuerlich haften muss. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Stpfl., das (rechtliche oder tatsächliche) Verhalten des Dritten nicht beeinflussen kann. Solche Regelungen schaffen ein nicht erhebliches Konfliktpotenzial unter Gesell...mehr