Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

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BMF-Schreiben zu Anwendungs... / 4. § 33 InvStG: Sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (Tz. 33.35a–33.35b)

Zu den sonstigen inländischen Einkünften i.S.d. § 33 InvStG gehören nach BMF v. 17.10.2025 auch Veräußerungsgewinne aus Inlandsimmobilien-Kapitalgesellschaften i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e, cc EStG. Wesentliche Konsequenz dieser Neuordnung durch die Finanzverwaltung ist, dass derartige Gewinne damit auch im Anwendungsbereich des § 33 ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 7. Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeilen 7–15)

a) Systematik zu den Zeilen 7–9 In Zeile 7 sind die gesamten Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einzutragen. Die Angaben in dieser Zeile werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Die für die Zeile 7 notwendigen Angaben ergeben sich regelmäßig aus den von der Kreditwirtschaft ausgestellten Steuerbescheinigungen. Das Kreditinstitut hat die Hö...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 9. Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeilen 18–26a)

a) Systematik der Eintragungen In den Zeilen 18 bis 26a sind Angaben zu inländischen oder ausländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Allerdings sind hier grundsätzlich nicht die Erträge aus inländischen oder ausländischen Investmentfonds ab 2018 zu erfassen. Die Angaben zu Investmentfonds, deren Erträge nicht dem inländis...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / a) Systematik der Eintragungen

In den Zeilen 18 bis 26a sind Angaben zu inländischen oder ausländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Allerdings sind hier grundsätzlich nicht die Erträge aus inländischen oder ausländischen Investmentfonds ab 2018 zu erfassen. Die Angaben zu Investmentfonds, deren Erträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen ha...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / c) Ersatzbemessungsgrundlage (Zeile 11)

In Zeile 11 sind Angaben zu machen, wenn durch das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet wurde. Die Ersatzbemessungsgrundlage kommt immer dann zur Anwendung, wenn dem Steuerabzugsverpflichteten im maßgeblichen Zeitpunkt die Anschaffungsdaten (z.B. Datum der Anschaffung des Wertpapiers, Anschaffungskosten [AK]) unbekannt sind. Die...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / d) Verluste (Zeilen 12–15)

In den Zeilen 12 bis 15 sind die Angaben zu den Verlusten nach § 20 Abs. 6 EStG zu machen. Die Zuordnung der Verluste zu Zeile 12 führt zur Berücksichtigung allgemeiner Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG und die Angaben zur Zeile 13 sind für die Ermittlung des gesonderten Verlustverrechnungskreises aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notw...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte bleibt auch 17 Jahre nach Einführung des Abgeltungsteuersystems anspruchsvoll. Wie auch in den vergangenen Jahren, sind im Privatvermögen erzielte Kapitaleinkünfte in der ESt-Erklärung anzugeben, soweit dies gesetzlich zugelassen oder zwingend vorgegeben ist. Die Deklaration erfolgt im VZ 2025 m...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 11. Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Zeilen 35, 36)

Die Angaben zur Zeile 35 umfassen Kapitalerträge, auf die die ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG Anwendung findet und in denen grundsätzlich die Besteuerung mit dem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) erfolgt. Nicht von Bedeutung ist, ob die Kapitalerträge dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Erst i.R.d....mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / a) Systematik zu den Zeilen 7–9

In Zeile 7 sind die gesamten Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einzutragen. Die Angaben in dieser Zeile werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Die für die Zeile 7 notwendigen Angaben ergeben sich regelmäßig aus den von der Kreditwirtschaft ausgestellten Steuerbescheinigungen. Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verl...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 8. Angaben zum Sparer-Pauschbetrag (Zeilen 16, 17)

In den Zeilen 16 und 17 sind Angaben zum Sparer-Pauschbetrag zu machen. Fehlen die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag, geht das FA im Zweifel davon aus, dass in der Anlage KAP nicht erklärte Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt wurden und berücksichtigt den Sparer-Pauschbetrag in der Veranlagung nicht. In der Zwischenüberschrift zur Zeile 17 wird auf die anlagenübergreife...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / c) Ausländische Kapitalerträge (Zeile 19)

Zur Zeile 19 sind die Kapitalerträge einzutragen, die aus ausländischen Quellen stammen. Das können neben Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art z.B. auch Gewinnausschüttungen, Erträge aus stillen Beteiligungen oder Termingeschäfte sein. Sämtliche in § 20 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Kapitalerträge können hier anzugeben sein. Maßgeblich ist, dass die Kapitalerträge nicht dem...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / b) Inländische Kapitalerträge (Zeile 18)

In Zeile 18 der Anlage KAP sind Angaben zu inländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hierzu gehören z.B. Zinsen aus Privatdarlehen, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die nicht tariflich nach § 32a EStG zu besteuern sind (lt. Zeile 28) oder zurückgezahlte Erstattungszinsen zur ESt als negative Einnahmen. Beraterhinweis Mit B...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / d) Positive Erträge (Zeile 20)

In den Zeilen 20 sind die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu erfassen, die bereits in den Zeilen 18, 19 enthalten sind ("Davon-Ausweis"). Die Angaben dienen der zutreffenden Ermittlung ausgleichsfähiger und verrechenbarer Verluste. Die bisherige Zeile 21 ist ab 2025 ersatzlos entfallen.mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / III. Änderungen bei der Anlage KAP-BET 2025

Die Anlage KAP-BET wurde auf den VZ 2025 fortgeschrieben. Darüber hinaus wurden im Abschn. für Erträge ohne inländischen Steuerabzug ab Zeile 16 die Eintragungsmöglichkeiten für die durch das JStG 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) ersatzlos abgeschafften Verlustverrechnungskreise für Verluste aus Termingeschäften und aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen sowie Wertlosigkeit v...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / g) Prozess- und Verzugszinsen (Zeile 26a)

Prozess- und Verzugszinsen werden in Zeile 26a gesondert erfasst. Beraterhinweis Prozesszinsen: Mit Urteil v. 12.3.2024 hat der BFH entschieden, dass über die Steuerpflicht von im VZ zugeflossenen Zinsen (Prozesszinsen/Erstattungszinsen) ohne Bindung an den Zinsbescheid im ESt-Bescheid entschieden wird (BFH v. 12.3.2024 – VIII R 10/20, BFH/NV 2024, 911 Nr. 8). Dort ist auch –...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / e) Verluste (Zeilen 22, 23)

Über die Angaben in den Zeilen 22 und 23 werden die bereits in den Zeilen 18, 19 enthaltenen Verluste (Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) und Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausgewiesen ("Davon-Ausweis"). Die Angaben dienen der zutreffenden Ermittlung ausgleichsfähiger und verrechenbarer Verluste. Die Beträge sind ohne negatives Vorzeichen einzutrage...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / f) Erstattungszinsen (Zeile 26)

Erstattungszinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG – gezahlt vom FA – sind gesondert in Zeile 26 zu erfassen. Bitte beachten Sie: In dieser Zeile sind ausschließlich erhaltene Erstattungszinsen einzutragen. An das FA zurückgezahlte Erstattungszinsen (s. BFH v. 1.8.2023 – VIII R 8/21, BStBl. II 2023, 1043 = ErbStB 2023, 321 [Günther]) dürfen nicht mit erhaltenen Erstattun...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / b) Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (Zeile 10)

Die Angaben zur Zeile 10 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Zu meldende Beträge bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG (§ 45d Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Für KapErtr, die nach dem 31.12.2012 (ab 01.01.2013) zufließen, ist die Mitteilungspflicht des § 45d EStG durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) auf Fälle erweitert worden, bei denen aufgrund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Änderungen des Steuertarifs

Rn. 129f Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 32c Abs 4 S 2 EStG: Herabsetzung des Spitzensteuersatzes für gewerbliche Einkünfte von 47 % auf 45 %. Die Herabsetzung tritt ein bei gewerblichen Einkünften ab DM 93 744 (bis 1998: DM 100 278). Ab dem Jahr 2000 ermäßigt sich der Spitzensteuersatz auf 43 %: § 52 Abs 45 EStG. § 37 Abs 3 S 3 EStG: Käme bei bilanzierenden StPfl eine Herabsetzung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Begünstigungszeitraum

Rn. 1301 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Art 3 Nr 9 Buchst a, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) ordnete ab 01.01.2019 an (= § 52 Abs 4 S 7 EStG idF des Gesetzes): Zitat "§ 3 Nr 37 idF dieses Gesetzes ist letztmals für den VZ 2021 anzuwen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Nachdem das BVerfG in seinem "Zinsurteil" v 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfG BStBl II 1991, 654) bei der Zinsbesteuerung ein strukturelles und normatives Vollzugsdefizit bemängelt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, bis zum 01.01.1993 Vorkehrungen zu treffen, Zinseinkünfte künftig nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. § 3 EStG bei der Abzugsteuer nach § 50a EStG

Rn. 22 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 50a EStG wurde durch Art 1 Nr 36, 41 Buchst x JStG 2009 (vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) für nach dem 31.12.2008 zufließende Vergütungen grundlegend wegen europarechtlicher Bedenken geändert (s § 50a Rn 1 (Loose). Zur Neuregelung s H 50a.2 EStH 2021 iVm BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350. § 50a Abs 2 EStG sieht eine sog Bruttobesteu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 144. Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates v 03.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen u Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz) vom 02.12.2004, BGBl I 2004, 3112

Rn. 164 Stand: EL 66 – ET: 05/2005 § 50d EStG: In § 50d EStG wurde ein Abs 1a eingefügt, wonach bei zu hohem Steuerabzug der einbehaltene Mehrbetrag mit einer Karenzzeit von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer, zu verzinsen ist. Gemä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Knobbe-Keuk, Die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilung und die GewSt-Belastung bei PersGes, StuW 1985, 382; Sommer, Ergebnisverteilung in gewerblich tätigen PersGes nach Aufnahme weiterer Gesellschafter während eines Geschäftsjahres, BB 1987, 307; Sommer, Anmerkung zu BFH BStBl II 1987, 558, in: BB 1987, 1446; Crezelius, Wechsel im Gesellschafterbestand von PersGes JbFSt 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 196. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266

Rn. 216 Stand: EL 107 – ET: 12/2014 Mit dem G wird vorrangig dem Änderungsbedarf in verschiedenen Steuergesetzen infolge des Beitritts Kroatiens in die EU Rechnung getragen, indem der Anwendungsbereich der in innerstaatliches Recht umgesetzten Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie Anlagen zum EStG erweitert werden, so dass auch die in Kro...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Kapitalertragsteuer: §§ 43ff EStG

Rn. 78 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Wegen der Änderungen durch das Gesetz z Änderung des StrefG vgl Rn 84.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 198. Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG ) v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417

Rn. 218 Stand: EL 110 – ET: 06/2015 Neben den Anpassungen an den Zollkodex der Union wurden in das Gesetz in den Art 4 u 5 Änderungen zur Anpassung an die Rspr u zur Sicherung des Steueraufkommens iS eines JStG 2015 aufgenommen. Schwerpunkte sind:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die Sicht des Zuwenders der steuerfreien Leistung

Rn. 16 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Soweit Leistungen dem Steuerabzug von der Quelle unterliegen (insbesondere LSt, KapSt), ist dies aber auch für den Zuwendenden relevant. Er muss dann insoweit keine Steuer einbehalten und abführen. An ihn denkt § 3 EStG, wenn in § 3 Nr 62 EStG "Ausgaben" (Vermögenszuflüsse aus Sicht des Zuwendenden) des ArbG für Zukunftssicherungsleistungen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Zu meldende Beträge bei erteiltem Freistellungsauftrag (§ 45d Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Seit 1999 sind nicht mehr die "freizustellenden" Beträge (also die Höhe des Freistellungsvolumens), sondern die "freigestellten" Beträge zu melden. Gemeint sind die KapErtr, bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, bei denen die KapSt aufgrund eines Freistellungsauftrags erstattet wurde (§ 44b Abs ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) § 3 Nr 13 EStG aF und § 9a S 1 Nr 1 EStG

Rn. 493 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 13 EStG aF selbst bestanden nicht (aA wohl Drenseck, FR 1989, 261), sie richteten sich vielmehr gegen § 9a S 1 Nr 1 EStG. Gemeint war der Fall, dass ArbN, die nach § 3 Nr 13 EStG steuerfreien WK-Ersatz erhielten, auch noch den ArbN-Pauschbetrag nach § 9a S 1 Nr 1 (Buchst a) EStG iHv damals 1 000 E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 182. Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG) v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

Rn. 202 Stand: EL 94 – ET: 02/2012 Das StVereinfG 2011 ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Vermittlungsausschusses ohne die Einführung eines zweijährigen ESt-VZ am 23.09.2011 durch Bundestag u Bundesrat verabschiedet worden. Steuerzahler und Steuerverwaltung sollen damit von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden; eine finanzielle Entlastung der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 243. Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v 27.03.2024, BGBl I 2024, Nr 108

Rn. 263 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der Bundesrat hat dem Gesetz idF des Beschlusses des Finanzausschusses unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 22.03.2024 zugestimmt, das grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung (27.03.2024) in Kraft getreten ist, idR ab Wirtschaftsjahr 2024 ff gilt. Die Bundesregierung hatte mit Bearbeitungsstand 14...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 175. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959

Rn. 195 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Art 1, Änderungen des EStG: Im Weiteren werden geändert die §§ 4h, 10 Abs 1 Nr 3 u Abs 2 S 2 u 3 (S 4 – 8 aufgehoben), 10a, 10c, 33a Abs 1, 39b, 39e, 52 Abs 12d EStG: § 4h EStG: Befristete Korrektur der Unternehmensteuerreform, damit Betriebe besser durch die Krise kommen, durch die sich der Finanzbedarf der Unternehmen erhöht: Die Freigrenze ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 84. Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 09.11.1992, BGBl I 92, 1853

Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 86. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaft­standorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt vom 13.09.1993, BGBl I 93, 1569 (StandOG).

Rn. 106 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des EStG durch das Standortsicherungsgesetz zusammengestellt:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Weitere Steuerbefreiungen im EStG (Handzik)

Rn. 2601 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Der Steuerbefreiungskatalog in § 3 EStG ist nicht abschließend. Das EStG idF der Bekanntmachung vom 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366 enthält weitere Vorschriften, die zB Steuerbefreiungen (zB durch Freibeträge, Freigrenzen oder Steuerermäßigungen) enthalten: § 3a EStG: Sanierungserträge; § 3b EStG: steuerfreie Zuschläge zum Arbeitslohn; § 8 Abs ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Ahndung von Verstößen gegen bestimmte Mitteilungspflichten (§ 50e Abs 1 EStG)

Rn. 2 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 § 50e EStG regelt bzw regelte die Ahndung von Verstößen gegen Mitteilungspflichten aus den folgenden Vorschriften: § 45d Abs 1 S 1 EStG (Mitteilungen an das BZSt), ZinsinformationsVO (ZIV; § 45e EStG), Verträge mit Staaten und Gebieten gem Art 17 der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie), § 45d Abs 3 S 1 EStG (Mitteilungspflicht des inländischen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Mitteilungspflicht inländischer Versicherungsvermittler (§ 45d Abs 3 EStG aF)

Rn. 33a Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Die nachstehenden Ausführungen gelten nur noch für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2025 abgeschlossen worden sind (s Rn 9). Rn. 34 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Die Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvermittler ist durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) eingeführt worden, um die Besteu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 138. Gesetz über die Strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) v 23.12.2003, BGBl I, 2003, 2928

Rn. 158 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Das StraBEG ist am 30.12.2003 in Kraft getreten. Es hat folgenden Inhalt: § 1 StraBEG: Wer ESt, KSt, USt, VSt (!), GewSt, ErbSt oder Abzugssteuern nach dem ESt, verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c UStG bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 210. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (informell JStG 2018) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338

Rn. 230 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 Das Gesetz reagiert auf Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu USt-Hinterziehungen gekommen ist, insb beim Handel mit Waren aus Drittländern. Betreiber von Internet-Marktplätzen haften nunmehr für Händler. Darüber hinaus enthält es zahlreiche Regelungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 83. Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 -StÄndG 1992) vom 25.02.1992, BGBl I 92, 297; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 01.10.1991, DStR 91, 1474; Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW vom 01.10.1991, FN 91, 407.

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 201. Steueränderungsgesetz 2015 v 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834

Rn. 221 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Das G ist ein sog "Omnibusgesetz", ursprünglich im März 2015 unter dem sperrigen Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" auf den Weg gebracht. Im Verlauf des Verfahrens ist das Gesetz um zahlreiche Rechtsä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Folgeregelungen zu § 3 Nr 65 Buchst a bis c EStG (§ 3 Nr 65 S 2–4 EStG)

Rn. 2859 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Bei § 3 Nr 65 S 2 EStG handelt es sich um eine Sachverhaltsfiktion, die für die nachgelagerte Besteuerung unterstellt, dass die Vorgänge nach § 3 Nr 65 S 1 Buchst a–c EStG nicht erfolgt sind, sondern der Versorgungsberechtigte die Versorgungsleistung von dem ursprünglichen Verpflichteten erhalten hat. Rn. 2860 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Ist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 57. Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985, BStBl I 85, 735

Rn. 65 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Bezeichnung "Steuerbereinigungsgesetz" ist mE irreführend, besser wäre die Bezeichnung "Steuerreparaturgesetz". Das Gesetz enthält im wesentlichen folgende bedeutsame Änderungen des EStG:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 127. Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794

Rn. 147 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Das Gesetz dient iw der redaktionellen inhaltlichen Bereinigung, der Beseitigung nicht praktikabler Vorschriften sowie einer Anpassung an die Rspr des BFH und an das Recht der EU. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt im Bereich der USt (Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG). Neben redaktionellen Änderunge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 100. Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 96, 2049

Rn. 120 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das JStG 1997 war im Hinblick auf den Verzicht auf eine Vermögensteuer, die Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaftsteuer, Tarifveränderungen bei der ESt, Senkung des Solidaritätszuschlags und Höhe des Kindergeldes politisch umstritten. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag am 07.11.1996 beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt, s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 95. Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24.06.1994, BGBl I 94, 1395

Rn. 115 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Hierzu vorab Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 30.06.1994, BStBl I 94, 439, betreffend Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 Nr 1 Satz 2 EStG um ein Jahr sowie die Kommentierung im Fachschrifttum, nämlich Gierlich, DB 1994, 1257; Kaefer, BB 1994, 1331; Förster, DStR 1994, 1297, mit einer inform...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Freistellung im Steuerabzugsverfahren ist von einem Antrag der Muttergesellschaft bzw. deren EU-Betriebsstätte als Gläubigerin der Kapitalerträge abhängig. Dieser Antrag wird nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt gestellt.[1] Der Antrag (Vordruck DBA/Allg. Freist./Div.) ist auf die Freistellung vom Steuerabzug von Kapitalerträ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3 Quellensteuerentlastung nach § 43b (Abs. 1)

Rz. 6 Vor der Änderung durch das G. v. 9.12.2004[1] wurde von Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden) einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft (vgl. deren Auflistung in Anl. 2 a. F.) zufließen, die KapESt nach § 43b Abs. 1 EStG auf Antrag der Muttergesellschaft n...mehr