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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 5 Aufgaben des Bundeszentr ... / 2.23 Veranlagung und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Nr. 12)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 25

Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung der Nr. 12 war das BZSt für die Durchführung des vereinfachen Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 EStG für beschränkt Stpfl. zuständig, wenn es sich um die ESt auf Einkünfte handelte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag unterlegen hatten. Mit der Änderung des § 50 durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde das Erstattungsverfahren durch eine Veranlagung bei dem FA ersetzt, sodass Nr. 12 mit Wirkung v. 1.1.2009 aufgehoben wurde.

Die nunmehr geltende Fassung der Nr. 12 wurde mit dem Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v.10.8.2009[2] eingefügt. Sie begründet ab einem durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu bestimmenden Zeitpunkt die Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung des Steuerabzugs bei beschränkt Stpfl. in den Fällen des § 50a EStG sowie die Durchführung der Veranlagung in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG, in denen die Veranlagung zur ESt oder KSt beantragt wird.[3] Die Zuständigkeit für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens schließt den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung ein. Durch Verordnung v. 24.6.2013[4] wurde die Zuständigkeit auf das BZSt übertragen, soweit die Vergütungen nach dem 31.12.2013 zufließen. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[5]

Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Stpfl. und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung, die wörtlich nicht zur "Durchführung der Veran­lagung" gehört, auch systematisch ist kein anderes Ergebnis geboten.[6]

Mit Wirkung zum 1.7.2021 wurde § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG um das Steuerabzugsverfahren nach § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz erw...

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