Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO.[1] Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.3 Ausschluss der Steuerbefreiungen bei beschränkt Stpfl. (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG)

Rz. 352 Da die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 KStG ihren Grund darin haben, dass die begünstigten Tätigkeiten auch im öffentlichen Interesse liegen, gelten sie nicht für beschränkt Stpfl. im Inland. Es besteht kein Interesse, ausl. Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, zu fördern, auch wenn sie eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Dieser Auss...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuerbescheinigung / 2.2.1 Korrektur bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug

Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Vermeidung der Haftung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt richten, damit die Nachford...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner

Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen vom Steuerabzug nach § 50c Abs. 1, 2 EStG e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundenes Unternehmen zahlen. Die Vorschrift richtet sich an...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift ist auf die EU beschränkt. Das Unternehmen, das der Schuldner der Vergütungen (Zinsen und Lizenzgebühren) ist, muss in Deutschland ansässig sein. Werden die Vergütungen von einer Betriebsstätte gezahlt, gilt ein "doppelter EU-Bezug". Die Betriebsstätte muss in der Bundesrepublik Deutschland belegen sein. Außerdem muss der T...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Sachlicher Geltungsbereich: Zinsen und Lizenzgebühren

Rz. 21 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass die Regelung auf Zinsen und Lizenzgebühren anwendbar ist. Diese Begriffe werden in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a für Zinsen (Rz. 46) und in Buchst. b für Lizenzgebühren (Rz. 48) definiert. Andere Leistungen, die nicht unter diese Definitionen fallen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundene...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Persönlicher, räumlicher und sachlicher Regelungsbereich

2.1 Betroffene verbundene Unternehmen bzw. Betriebsstätten Rz. 10 Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Schuldner der Zinsen und Lizenzgebühren als auch an den Gläubiger. Der Schuldner braucht den Steuerabzug vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG nicht vorzunehmen. Bei dem Gläubiger werden die Zahlungen aus der beschr. Steuerpflicht ausgeschieden. Rz. 11 Von der Vorschrif...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Rechtsfolge

3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.2 Rechtsfolge für den Vergütungsgläubiger

Rz. 28 Hinsichtlich der Rechtsfolgen für den Vergütungsgläubiger ist zu unterscheiden, ob dieser in der Bundesrepublik Deutschland in eine Veranlagung einbezogen wird oder nicht. Wird er nicht veranlagt, wäre die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten gewesen. Das einzige Verfahren, die Steuer zu erheben, stellt damit das Steuerabzugsverfahren dar. Hat der Steuerabzug zu un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Ausnahmen (§ 50g Abs. 2 EStG)

Rz. 31 § 50g Abs. 2 EStG enthält eine Reihe von Ausnahmen. Liegen diese Ausnahmen vor, bleibt die Verpflichtung für den inländischen Schuldner, eine Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen, erhalten. Für den Gläubiger tritt u. U. beschr. Steuerpflicht ein. Die Ausnahmeregelung des § 50g Abs. 2 EStG hat den Charakter einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Es sollen Fälle ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Betroffene verbundene Unternehmen bzw. Betriebsstätten

Rz. 10 Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Schuldner der Zinsen und Lizenzgebühren als auch an den Gläubiger. Der Schuldner braucht den Steuerabzug vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG nicht vorzunehmen. Bei dem Gläubiger werden die Zahlungen aus der beschr. Steuerpflicht ausgeschieden. Rz. 11 Von der Vorschrift betroffener Schuldner ist ein Unternehmen der Bundesrepu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Verhinderung von Missbräuchen (§ 50g Abs. 4 EStG)

Rz. 63 Das Gesetz hatte ursprünglich die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 der Zins- und Lizenzrichtlinie in einer gesonderten Vorschrift umgesetzt, die neben die Regelung des Abs. 2 (Rz. 31ff.) trat. Danach konnte den Beteiligten einer Transaktion, deren hauptsächlicher Beweggrund oder, bei mehreren hauptsächlichen Beweggründen, einer der hauptsächlichen Beweggründe Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Erfordernis eines Antrags

Rz. 21b Die Anwendung des § 50g EStG ist davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Zinsen bzw. Vergütungen. Der Antrag kann im Rahmen eines Freistellungsverfahrens nach § 50c Abs. 2 EStG oder eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs. 3 EStG gestellt werden. Freistellung und Erstattung erfolgen durch das Bundeszentralamt für Steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Begriffsbestimmungen (§ 50g Abs. 3 EStG)

Rz. 39 In § 50g Abs. 3 EStG sind Begriffsbestimmungen der wesentlichen, in Abs. 1 und 2 verwandten Begriffe enthalten. Diese Definitionen übernehmen im Wesentlichen die entsprechenden Definitionen aus Art. 1 bis 3 der Richtlinie. Außerdem sind in § 50g Abs. 3 EStG aber auch ergänzende Regelungen enthalten, die über reine Definitionen hinausgehen. 5.1 Nutzungsberechtigter (§ 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen (§ 50g Abs. 5 EStG)

Rz. 70 § 50g Abs. 5 EStG, der auf Art. 9 der Zins- und Lizenzrichtlinie beruht, bestimmt, dass weitgehendere Befreiungen von Zinsen und Lizenzgebühren nach den DBA unberührt bleiben. Es gilt daher die jeweils für den Stpfl. günstigere Regelung. Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung für gewinnabhängige Zinsen nach § 50g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Nach einer Reihe von DB...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift dient der Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie der EU.[1] Diese Richtlinie war zum 1.1.2004 in nationales Recht umzusetzen. § 52 Abs. 59b EStG bestimmt daher, dass die Vorschrift erstmals auf Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2003 erfolgen; ab 1.1.2004 sind daher bei den in der Vorschrift erfassten Zahlungen keine Steuerabzüge mehr vorzune...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1 Nutzungsberechtigter (§ 50g Abs. 3 Nr. 1 EStG)

Rz. 40 Nach § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG tritt die Steuerbefreiung nur ein, wenn der Gläubiger der Erträge auch deren Nutzungsberechtigter ist. Dies geht auf Art. 1 Abs. 1 der Zins- und Lizenzrichtlinie zurück. Diese Vorschrift dient der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen. § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG definiert den Begriff des "Nutzungsberechtigten", und zwar getr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Rz. 49 § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Rz. 50 Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Ausdehnung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Rz. 71 Durch G. v. 19.7.2006[1] ist die Regelung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmens ausgedehnt worden. Damit gilt die Regelung auch bei Zins- und Lizenzzahlungen, wenn eines der beiden beteiligten Unternehmen in der Schweiz ansäs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3 Zinsen und Lizenzgebühren (§ 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG)

Rz. 45 § 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG enthält die Definition der Begriffe der Zinsen und Lizenzgebühren. Diese Definitionen lehnen sich eng an Art. 2 der Zins- und Lizenzrichtlinie an. Sie sind Legaldefinitionen, allerdings nur für die Anwendung des § 50g EStG. Für andere Vorschriften des EStG, z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 5, 7 EStG für Zinsen sowie § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Lizenzgebühr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2 Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 2, 3 EStG)

Rz. 43 § 50g Abs. 3 Nr. 2 und 3 EStG enthalten nähere Bestimmungen für den Fall, dass in die Zahlung der Vergütungen Betriebsstätten einbezogen sind. Insoweit handelt es sich nicht um Definitionen, sondern um ergänzende Regelungen. § 50g Abs. 3 Nr. 2 EStG beruht auf § 1 Abs. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Nach dieser Regelung gilt eine Betriebsstätte nur dann als Schuldner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.3 Geltungsbereich

Rz. 4 Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt ESt-Pflichtige (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Sie gilt nur im Veranlagungsverfahren (§ 39a Abs. 1 EStG).[1] Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 2 S. 1 EStG). Ohne Bedeutung ist es, ob der Stp...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Weitere Angaben / Anträge

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.2 Anlage AESt – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mahlzeiten in der Entgeltab... / 1 Mahlzeiten im Betrieb

Für Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt im Betrieb einnehmen kann, bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung für den Lohnsteuerabzug bindend den Ansatz mit dem amtlichen Sachbezugswert. Er beträgt 2026 für ein Mittag- oder Abendessen einheitlich für alle Bundesländer 4,57 EUR (2025: 4,40 EUR).[1] Nach dem beim Arbeitslohn maßgeben...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schadensersatz / 1.3 Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn

Entschädigungen für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn sind lohnsteuerpflichtig. Achtung Seit 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren Werden Entschädigungen für mehrere Jahre ausgezahlt, kommt die Anwendung der sog. Fünftelregelung in Betracht.[1] Seit 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sondern nur ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Zum Steuerabzug vgl § 50a EStG und > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff; zur Haftung vgl § 50a Abs 5 Satz 5 EStG, > Künstler Rz 8.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Absehen vom Steuerabzug (§ 43 Abs 2 EStG)

A. Identität von Gläubiger und Schuldner (§ 43 Abs 2 S 1 EStG) Rn. 250 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Ein KapSt-Abzug unterbleibt, wenn der Schuldner der KapErtr und der Gläubiger bzw beim Zinsabschlag die auszahlende Stelle und der Gläubiger dieselbe Person ist. Es handelt sich um eine persönliche Befreiung für den Abzugspflichtigen. Eine Ausnahme von der Befreiung gilt zum einen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Steuerabzug nach § 50a EStG

Rn. 144 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Nach § 1 Abs 3 S 6 EStG ist bei Mitgliedern von Aufsichtsräten von inländischen KapGes, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und öffentlich Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer anzusehen sind, bei Künstlern, Sportlern, Artisten, Journalisten etc der Steuerabzug nach § 50a EStG ungeachtet der Begründu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

Schrifttum: Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994; Schlotter/Jansen, AbgSt, 2008; Ronig, Einzelfragen zur AbgSt, DB 2010, 128; Rhodius/Lofing, KapSt und AbgSt verstehen, 2. Auflage 2013; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt, DStR 2013, 1357 und 1412; Intemann, Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte, NWB 2013, 3756; Intemann/Zöller, Handbu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Steuerabzug in Umwandlungsfällen

Rn. 240 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Besonders schwer hat sich der Gesetzgeber bis zum JStG 2009 getan, die Umwandlungsfälle in die AbgSt und den Steuerabzug einzufügen. Mit dem JStG 2010 (v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768) ist jedoch der Anwendungsbereich des § 20 Abs 4a EStG auch auf Inlandsumwandlungen ausgedehnt worden, so dass auch für diesen Bereich Steuerneutralität gesc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Abgeltungswirkung in den Fällen des Steuerabzugs und bei Pauschalierung (§ 51a Abs 3 EStG)

Rn. 240 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 3 EStG regelt zum einen die Fälle, in denen die ESt durch den Steuerabzug abgegolten ist, sowie zum anderen die Fälle, in denen Einkünfte bei der Veranlagung zur ESt oder beim LStJA nicht erfasst werden. Wird die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten, wie das der Fall ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn in den Fällen der Antrags...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VIII. Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 43 Abs 5 EStG)

Rn. 300 Stand: Das Gesetz regelt zusammengefasst die grundsätzliche abgeltende Wirkung für die Einkünfte aus KapVerm, die dem Steuerabzug unterlegen haben. Es führt dann die Ausnahmen nochmals ausdrücklich an, die an anderer Stelle zu Gunsten und zu Ungunsten des StPfl geregelt sind. Leider ist jedoch die Frage ausgesprochen strittig, unter welchen engeren Voraussetzungen die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs (§ 51a Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 91 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Im Zuge der durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) mWv 26.11.2019 (Art 155 Abs 2 S 2 2. DSAnpUG-EU) erfolgten Anpassung des § 51a EStG an die DSGVO 2016/679/EU ist § 51a Abs 1 S 2 EStG eingefügt worden. Dieser stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten, die bei der Erhebung der ESt im Wege des Steuerabzugs verarbeite...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Entsprechende Geltung des EStG für die Zuschlagsteuern, Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs (§ 51a Abs 1 EStG)

A. Entsprechende Geltung des EStG für die Zuschlagsteuern (§ 51a Abs 1 S 1 EStG) Rn. 80 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 1 EStG enthält die Definition der Zuschlagsteuern. Zuschlagsteuer ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird; die Zuschlagsteuer ist somit dadurch gekennzeichnet, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt ist. Für die Zuschlagsteuern ist die ESt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Vorschrift ist die Grundnorm für den Steuerabzug vom KapErtr, weil sie den Kreis der abzugspflichtigen KapErtr festlegt und einige andere wesentliche Regeln enthält. Die nähere Ausgestaltung erfolgt dann durch die nachfolgenden §§ 43a–45d EStG. Zweck der KapSt ist es, durch einen Abzug an der Quelle oder jedenfalls vor der Auszahlung an d...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Überblick über das Lohnsteuerrecht

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Als > Lohnsteuer wird die durch Abzug vom > Arbeitslohn erhobene > Einkommensteuer bezeichnet. Zu Einzelheiten > Steuerabzugsverfahren. Sie ist keine eigenständige Steuer(art), sondern nur die Erhebungsform der ESt für > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei ArbN während des laufenden Kalenderjahres. Der > Arbeitnehmer muss den Steuerab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 2 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die nunmehr in § 51a Abs 2 EStG enthaltene Regelung wurde durch das EStRefG v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) in das EStG eingefügt. Da durch das EStRefG die Kinderfreibeträge abgeschafft und durch das allgemeine Kindergeld ersetzt wurden, hätte sich ohne die Einfügung des § 51a EStG die Bemessungsgrundlage für die KiSt erhöht. Da die Landes-K...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick über die Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 1 EStG: § 51a Abs 1 S 1 EStG enthält die Legaldefinition der Zuschlagsteuern und ordnet mit Ausnahme des § 36a EStG die entsprechende Anwendung des EStG an. § 51a Abs 1 S 2 EStG bestimmt im Hinblick auf die DSGVO 2016/679/EU, dass die zum Zweck der Erhebung der ESt im Wege des Steuerabzugs verarbeiteten personenbezogenen Daten auch fü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entsprechende Geltung des EStG für die Zuschlagsteuern (§ 51a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 1 EStG enthält die Definition der Zuschlagsteuern. Zuschlagsteuer ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird; die Zuschlagsteuer ist somit dadurch gekennzeichnet, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt ist. Für die Zuschlagsteuern ist die ESt Maßstabsteuer. Rn. 81 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Auf die Festsetzung und die Erh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 43 Abs 2 S 3 ff EStG)

Rn. 265 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die Ausdehnung der Abzugstatbestände auf ausländische Dividenden, Stillhalterprämien, Veräußerungsvorgänge und Termingeschäfte zielt darauf ab, die Erträge aus Kapitalanlagen der natürlichen Person als Privatanleger durch den Steuerabzug zu erledigen. Bei der Zugehörigkeit der Kapitalanlage und damit auch ihrer Erträge zu den Gewinneinkünf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Laufende Erträge aus ausländischen Gesellschaftsbeteiligungen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG)

Rn. 110 Stand: Um die ESt auf KapErtr möglichst umfassend im Wege des Steuerabzugs zu erheben, sieht die Nr 6 des § 43 Abs 1 EStG vor, dass die inländische auszahlende Stelle laufende Erträge aus von ihr verwalteten Beteiligungen an ausländischen KapGes und Genossenschaften und aktienähnlichen Genussrechten – faktisch wohl nur Genussscheinen – KapSt erhebt. Durch das OGAW-IV-...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / R. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Körperschaften usw (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 12 EStG)

Rn. 200 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Ergänzend zu dem Steuerabzug auf mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Leistungen und vGA ist nunmehr auch ein Steuerabzug für Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG vorgesehen. Rn. 201 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Mit der Einf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / U. Depotübertrag (§ 43 Abs 1 S 4–6 EStG)

Rn. 225 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Um einen lückenlosen Steuerabzug sicherzustellen, stuft § 43 Abs 1 S 4 EStG die Übertragung eines von einer inländischen auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten WG iSd § 20 Abs 2 EStG auf einen anderen Gläubiger für KapSt-Zwecke als Veräußerung des WG ein. Nach dem Wortlaut werden alle iRd Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs 2 ESt...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Übernimmt der > Arbeitgeber die > Lohnsteuer (und ggf die > Kirchensteuer sowie den > Solidaritätszuschlag), trägt er sie im Innenverhältnis zum > Arbeitnehmer selbst. Dazu kommt es, wenn der ArbGmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Investmenterträge nach § 16 InvStG 2018 (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 104 Stand: Die ab dem 01.01.2018 geltende Nr 5 des § 43 Abs 1 S 1 EStG unterwirft bestimmte Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 3 EStG dem KapSt-Abzug: danach unterliegen dem Steuerabzug die Ausschüttungen, die Veräußerungsgewinne iSd § 16 Abs 1 Nr 3 InvStG hingegen sind davon ausgenommen. Eine bedeutsame Veränderung hinsichtlich des Zeitpunktes der steuerlichen Belastung des Gläubi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern bei Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG (§ 51a Abs 2a S 3 EStG)

Rn. 127 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der durch das JStG 2009 angefügte § 51a Abs 2 S 3 EStG betrifft die Fälle, in denen der Steuerabzug vom laufenden Lohn nach § 39f EStG erfolgt. Er bestimmt, dass in diesen Fällen Bemessungsgrundlage die LSt ist, die sich bei der Anwendung des nach § 39f Abs 1 EStG ermittelten Faktors auf den nach § 51a Abs 2a S 1 und 2 EStG ermittelten Betr...mehr