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Frotscher/Geurts, EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug ... / 5.2 Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 2, 3 EStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 43

§ 50g Abs. 3 Nr. 2 und 3 EStG enthalten nähere Bestimmungen für den Fall, dass in die Zahlung der Vergütungen Betriebsstätten einbezogen sind. Insoweit handelt es sich nicht um Definitionen, sondern um ergänzende Regelungen.

§ 50g Abs. 3 Nr. 2 EStG beruht auf § 1 Abs. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Nach dieser Regelung gilt eine Betriebsstätte nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.

Die Vorschrift betrifft eine Betriebsstätte, die steuerlich Schuldner der Vergütungen ist. Zu dem Fall, dass die Betriebsstätte steuerlich Gläubiger ist, vgl. Rz. 41.

Maßgebend ist nur, dass die Zinsen oder Lizenzgebühren der Betriebsstätte nach steuerlichen Grundsätzen und damit funktional als Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Von welcher Stelle aus die Zahlung erfolgt, ist dagegen ohne Bedeutung. Zinsen sind der Betriebsstätte nach § 15 BsGAV zuzuordnen, wenn ihr die Verbindlichkeiten im Rahmen der Zuordnung von Dotationskapital zugerechnet werden, und zwar entweder die Zinsen des direkt oder anteilige Zinsen des indirekt zugeordneten Fremdkapitals. Lizenzgebühren sind der Betriebsstätte, ggf. anteilig, zuzuordnen, soweit das zugrunde liegende Recht in der Betriebsstätte genutzt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der Betriebsstätte steuerlich als Betriebsausgaben zuzuordnen ist. Die Freistellung ist also nur dann anwendbar, wenn die Verbindlichkeit bzw. die Lizenzverpflichtung durch den Betrieb der Betriebsstätte veranlasst worden ist.

 

Rz. 43a

Handelt es sich um eine Personengesellschaft, wird diese im internationalen Steuerrecht als Betriebsstätte der Gesellschafter berücksichtigt. Daher könnten Zins- und Lizenzaufwendungen der Per...

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