Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

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Einzugsstelle / 2.2.1 Sachverhalt für Versicherungspflicht/-freiheit in einer Beschäftigung

Die oben dargestellte Konstellation kann nur in wenigen Ausnahmefällen eintreten. Beispielsweise wenn in sog. Übergangsfällen ab dem 1.4.2003 in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit eintrat, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr überschritt und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht kraft Gesetzes fort...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.2.2 Verleihung

Eine Entsendung ist auch möglich, wenn ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat verleiht. Praxis-Beispiel Ein Leiharbeitnehmer wird in einem anderen Staat eingesetzt Ein Unternehmen beschäftigt einen Leihmitarbeiter von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Das deutsche Unternehmen nimmt einen Auftrag in Spanien an und entsen...mehr

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Grenzgänger / 4.1 Telearbeit

Das Rahmenübereinkommen definiert die "grenzüberschreitende Telearbeit" als eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. am Sitz des Arbeitgebers erbracht werden könnte, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, als dem, in dem der Arbeitgeber sitzt und sich die Tätigkeit auf Informationstechnologie stützt u...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.3 Mindestens einmonatige Geltung deutschen Rechts vor Auslandseinsatz

Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur vor, wenn unmittelbar vor dem Auslandseinsatz mindestens einen Monat lang die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben. Hierbei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Versicherung bisher durchgeführt wurde. Es kann sich um eine Pflichtversicherung u. a. als Arbeitnehmer, Rent...mehr

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Grenzgänger / 4.2.1 Staaten

Voraussetzung für die Anwendung des Rahmenübereinkommen ist, dass der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt derzeit für die nachfolgenden Staaten:mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4.1 Keine Befristung

Es liegt keine Entsendung vor, wenn die zeitliche Befristung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen kann oder der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine deutsche Vollrente erreicht. Eine zeitliche Begrenzung liegt auch nicht vor, wenn sich eine Entsendung bis zur Kündigung automatisch fortsetzt.mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.6 Verschiedene Einsatzorte

Es gibt Fallkonstellationen, in denen ein Arbeitnehmer an mehreren Einsatzorten eingesetzt werden soll. Hierbei muss unterschieden werden, ob die verschiedenen Einsatzorte in einem anderen Mitgliedsstaat oder in mehreren Mitgliedsstaaten liegen. Praxis-Beispiel Mehrere Einsatzorte Ein deutsches Unternehmen setzt einen Mitarbeiter für einen Zeitraum von 18 Monaten in Polen ein....mehr

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Grenzgänger / 4.2.3 Zeitliche Befristung

Für eine Person kann eine Vereinbarung für max. 3 Jahre geschlossen werden. Eine Verlängerung ist möglich. Das Rahmenübereinkommen ist zum 1.7.2023 in Kraft getreten. Dies ist das früheste Datum, ab dem es Anwendung finden kann. Es wurde vereinbart, dass die Regelung für alle Anträge, die bis zum 30.6.2024 eingehen, rückwirkend vom 1.7.2023 an gilt. Voraussetzung hierfür ist ...mehr

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Einzugsstelle / 3.1 Praktikanten/Auszubildende

Teilnehmer an vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika und Auszubildende, die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, werden nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, wenn bei ihnen eine gesetzliche Familienversicherung bei einer Kranken- und Pflegekasse besteht. Die in jedem Fall anfallenden Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für diese ...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4.3 Erneute Entsendung

Grundsätzlich ist es empfehlenswert zu überprüfen, ob eine 2-monatige Unterbrechung dafür genutzt wird, um bei einem eigentlich unbefristeten Einsatz die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften zu erwirken. Eine Überprüfung könnte beispielsweise anhand der Tätigkeits- oder Aufgabenbeschreibung erfolgen. Praxis-Beispiel Erneute Entsendung Ein deutsches Unternehmen hat ei...mehr

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Grenzgänger / 4.3 Abgrenzung zu anderen Sachverhalten

Das Rahmenübereinkommen soll die Personen erfassen, die vor der Pandemie im Regelfall im Büro des Arbeitgebers gearbeitet haben. Die gilt nicht für Personen, die im Wohnstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben, Personen, die gewöhnlich einer Tätigkeit außerhalb des Wohnstaates bzw. des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, n...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 7 Entsendung nach Deutschland

Bei Entsendungen aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz nach Deutschland beurteilt der ausländische zuständige Träger, ob eine Entsendung i. S. d. Verordnung (EG) über soziale Sicherheit vorliegt. Hierfür prüft er die oben genannten Voraussetzungen spiegelbildlich. Sind die Voraussetzungen[1] für eine Entsendung erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des entsenden...mehr

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Einzugsstelle / Zusammenfassung

Begriff Die Einzugsstelle ist im deutschen Sozialversicherungssystem diejenige Stelle, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds arbeitstäglich weiterleitet. Als Einzugsstellen fungieren die gesetzlichen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicher...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.1 Gewöhnliche Tätigkeit

Damit eine Entsendung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliegen kann, muss der Arbeitgeber in Deutschland "gewöhnlich" tätig sein. Eine reine Verwaltungstätigkeit reicht nicht aus, damit der Arbeitgeber eine gewöhnliche Tätigkeit ausübt. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit muss nennenswert sein, d. h. dass der Arbeitgeber in Deutschland mindestens 25 % seines Umsatz...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 5 Ausnahmevereinbarung

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber beim GKV-Spitzenverband, DVKA, einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung stellt. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es zu erreichen, dass für den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandsein...mehr

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Einzugsstelle / 4 Beschäftigte ohne Krankenkasse

Für Beschäftigte, die bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, z. B. privat Versicherte, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuletzt zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Beschäftigung keine Versicherung, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle, an ...mehr

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Einzugsstelle / 2.2 Versicherungspflicht/-freiheit in einer Beschäftigung

Sofern für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit vorliegt und damit Pauschalbeiträge zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig Versicherungspflicht (allerdings keine Rentenversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigter) besteht und individuelle Beiträge anfallen, dürfen nur die Pauschalbeiträge an die Deutsche R...mehr

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Grenzgänger / 5.2 Sachleistungen im Wohnstaat

Die deutsche Krankenkasse stellt dem Grenzgänger eine Anspruchsbescheinigung E 106 aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Grenzgänger in seinem Wohnstaat zulasten der deutschen Krankenkasse eingeschrieben werden. Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen werden im Wohnstaat den Versicherten des Wohnstaates gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger und seine Fam...mehr

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Einzugsstelle / 2.2.2 Meldungen an Minijob-Zentrale/Krankenkasse

In den beschriebenen Beispielsfällen hat der Arbeitgeber für ein und dieselbe Beschäftigung 2 Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln sowohl an die "Minijob-Zentrale" als auch an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten. In beiden Meldungen ist der gleiche Personengruppenschlüssel zu verwenden, wobei sich die Verschlüsselung an der Rentenversicherung orien...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.2.1 Weisungsbefugnis

Damit die arbeitsrechtliche Anbindung bejaht werden kann, muss das entsendende Unternehmen gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sein. Allerdings ist es ausreichend, wenn das Unternehmen die Art der zu verrichtenden Tätigkeit bestimmt. Es ist nicht notwendig, dass die Ausführung der Tätigkeit bis ins Detail vom entsendenden Unternehmen bestimmt wird. Zusätzlich muss sich ...mehr

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Grenzgänger / 4 Rahmenübereinkommen für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit

Am 30.6.2023 ist die pandemiebedingte Sonderregelung zum Homeoffice ausgelaufen. Mit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitsweise der Beschäftigten verändert. Die Tätigkeiten werden immer häufiger im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Mit dem neuen Rahmenübereinkommen soll den geänderten Arbeitsmustern Rechnung getragen werden. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht es den Beschäf...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.2.3 Keine arbeitsrechtliche Anbindung

Es liegt keine Entsendung vor, wenn der Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen ruhend gestellt wurde, ein ergänzender Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen geschlossen wurde, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wurde oder das Unternehmen im anderen Mitgliedsstaat den entsandten Mitarbeiter einem anderen Unternehmen überlässt.mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Regelungen des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für die das Sozialversicherungsrecht mindestens eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs gilt oder gegolten hat. Sie gelten auch für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist, dass diese Personen rechtmäßig in einem Mitglie...mehr

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Grenzgänger / 4.2 Voraussetzungen

Das Rahmenübereinkommen gilt für Personen, sofern die nachfolgenden Anforderungen/Voraussetzungen erfüllt sind: Die Person übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind. Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohns...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeiterfasste Sachverhalte

Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, in denen eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird. 3.2.1 Persönlicher Geltungsbereich Die Regelungen des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für di...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4 Zeitliche Befristung

Voraussetzung für eine Entsendung ist, dass der Einsatz im Voraus begrenzt ist und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Die Befristung muss sich in jedem Fall aus den vertraglichen Regelungen oder aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer mehrfach zu entsenden oder eine Entsendung zu verläng...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.5 Ablösung eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitsplatz im anderen Mitgliedsstaat könnte dauerhaft besetzt werden, indem ein Unternehmen verschiedene Arbeitnehmer im Rotationsverfahren auf diesen Arbeitsplatz entsendet. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Grundgedanken der Entsendung. Daher wurde im Rahmen der Verordnung über soziale Sicherheit bestimmt, dass eine Entsendung nicht vorliegt, wenn die entsa...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.2.3 Voraussetzungen für eine Entsendung

Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus; die Entsendung ist auf einen Zeitraum von bis zu 24 Kalendermon...mehr

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Grenzgänger / 4.2.2 Berechnungsweise

Die Berechnung für die Festlegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten arbeiten. Hierbei ist folgendes zu beachten: "Gewöhnlich" bedeutet, dass eine Person gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in 2 Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber ausübt. Hierbei ist es re...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4.2 Unterbrechung

Eine Entsendung wird nicht beendet, wenn eine Unterbrechung für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten vorliegt. Ursächlich für eine solche könnte ein Urlaub, eine Fortbildung oder Krankheit sein. Die Unterbrechung selbst wird in die 24-Monatsfrist eingerechnet, allerdings verlängert sich der Gesamtzeitraum dadurch nicht. Praxis-Tipp Unterbrechung von mehr als 2 Monaten Wird eine...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.7 Arbeitgeberwechsel

Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Auslandseinsatzes seinen Arbeitgeber wechselt. In einem solchen Fall gilt der Arbeitnehmer als Ortskraft und es gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Wird der Arbeitnehmer zunächst für einen Zeitraum von weniger als 2 Monaten in Deutschland eingesetzt und dann entsand...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 4 Nachweis einer Entsendung

Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Diese Bescheinigung kann im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens beantragt werden. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften[1] dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvors...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.1 Vom Austrittsabkommen erfasste Sachverhalte

Vom Austrittsabkommen werden Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgehen. Hierzu gehören Sachverhalte, in denen eine Person bereits vor dem 1.1.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt wurde, ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2010 in Deutschland wohnte und zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinigte Königreich entsandt wi...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.1.3 Ausnahmevereinbarung nach dem Austrittsabkommen

Wird ein entsandter Arbeitnehmer vom Austrittsabkommen erfasst, gelten für ihn die Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen (z. B. aufgrund der Entsendedauer), besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Grundsätzlich erfasst die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei Dänemark, dem Vereinigten Königreich, den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und bei der Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Bei diesen Staaten muss geprüft werden, ob die Anwendung eines bilateralen Abkommens[1] oder d...mehr

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Grenzgänger / 4.2.4 Antragstellung

Der Antrag stellt eine Ausnahmevereinbarung da und ist in dem Staat zu stellen, deren Rechtsvorschriften angewandt werden sollen. Sollen die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, dann ist der Antrag beim GKV-Spitzenverband (DVKA) zu stellen. Nähere Hinweise zur Antragstellung können Sie der Homepage der DVKA entnehmen. Seit dem 1.1.2024 besteht die Möglichkeit im ele...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.2 Arbeitsrechtliche Anbindung des Arbeitnehmers

Damit eine Entsendung vorliegt, muss der Arbeitnehmer für Rechnung des deutschen Arbeitgebers im anderen Mitgliedsstaat eingesetzt werden. Die arbeitsrechtliche Anbindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss auch während der Entsendung fortbestehen. Die arbeitsrechtliche Anbindung ist vorhanden, wenn das entsendende Unternehmen verantwortlich ist für die Anwerb...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.1.1 Unterbrechung

Eine Unterbrechung der Entsendung liegt vor, wenn der entsandte Arbeitnehmer für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum in den Entsendestaat zurückkehrt, die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr vorliegen. Eine Unterbrechung für einen Zeitraum von weniger als 1 Monat ist unschädlich. Achtung Beendigung der Entsendebescheinigung Liegt eine nicht nur kurzfristige Unterbre...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Als Voraussetzung für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gilt Folgendes: Eine Person muss in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber beschäftigt sein. Der Arbeitgeber entsendet diese Person in einen anderen Mitgliedsstaat, damit sie für den Arbeitgeber dort eine Beschäftigung für eine begrenzte Zeit ausübt. Der Arbeitgeber selbst muss im erste...mehr

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Einzugsstelle / 2 Geringfügig Beschäftigte

Zuständige Einzugsstelle sowohl für geringfügig Beschäftigte als auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ("Minijob-Zentrale"). Sie erhält sowohl die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte als auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäf...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / Zusammenfassung

Überblick Eine Entsendung im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber beschäftigt ist und von diesem für eine begrenzte Dauer in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, um eine Arbeit auf dessen Rechnung auszuführen. Der Arbeitgeber muss im ersten Mitgliedsstaat gewöhnlich tätig s...mehr

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Einzugsstelle / 2.1 Mehrere Beschäftigungen

Sofern durch Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten zweiten oder weiteren Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind die entsprechenden Meldungen und Beiträge aus beiden Beschäftigungen an die Krankenkasse zu entrichten, die die Krankenversicherung durchführt. Bei geringfügig Beschäftigten, die privat krankenver...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 6 Abgrenzung zu anderen Sachverhalten

Neben der Entsendung gibt es noch andere Möglichkeiten zur Tätigkeit im Ausland. Hierzu gehört unter anderem Workation und die gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern sowie die Telearbeit. Kennzeichnend für die Workation ist, dass der Entsandte seine Auslandstätigkeit mit einem Urlaub kombiniert. Die Lage des Urlaubs spielt keine Rolle. Dieser kann sowohl am Anfang,...mehr

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Grenzgänger / 5.5 Arbeitsunfähigkeit

Sollte der im Ausland wohnende Grenzgänger arbeitsunfähig sein, kann er vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Es wird empfohlen, dass der Grenzgänger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche an seine deutsche Krankenkasse sendet. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte A...mehr

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Grenzgänger / Zusammenfassung

Begriff Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in 2 verschiedenen Staaten haben und arbeitstäglich oder in anderen regelmäßig kurzen Abständen zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Weiter wird zwischen Ein- und Auspendlern unterschieden. Bezüglich Frankreich und Österreich gilt für Grenzgänger, dass Wohn- und Arbeitsort innerhalb einer bestim...mehr

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Entgeltfortzahlung: Verschu... / 1 Forderungsübergang/Verschulden Dritter

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann auf Vorgängen – insbesondere auf Unfällen – beruhen, die andere Personen zum Schadensersatz gegenüber dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer verpflichten. Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangen, so geht dieser Anspruch mit der geleisteten Entgeltfortzahlung grundsätz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2.2 Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht (§ 42d Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 22 Ein Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Denn der Arbeitgeber hat die LSt nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach Maßgabe von § 41a Abs. 1 EStG an das Betriebsstätten-FA abzuführen. Der Arbeitgeber behält die LSt richtig ein, ...mehr

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Sauer, SGB III § 323 Antrag... / 2.5 Kurzarbeitergeld, Transfermaßnahmen, Winterbauleistungen

Rz. 13 Für das Kug, für Leistungen nach den §§ 110, 111 und Winterbauleistungen nach § 102 bestimmt Abs. 2 Satz 1 und 2 allgemein die Schriftform von Anträgen und die Beteiligung der Betriebsvertretung durch eine Stellungnahme. Allerdings ist auch eine elektronische Antragstellung zugelassen. Die Gesetzesbegründung zur Zulassung dieser Form der Antragstellung weist zutreffen...mehr

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Sauer, SGB III § 335 Erstat... / 2.4 Beitragsausgleich zwischen Krankenkassen

Rz. 19 Abs. 4 verlagert den Ausgleich der Beiträge und Leistungen auf die Krankenkassen, wenn für die Sozialversicherung der Leistungsempfänger und das Beschäftigungsverhältnis unterschiedliche Krankenkassen zuständig sind bzw. waren. Es ist der Zustand herzustellen, der ohne die Gleichwohlgewährung maßgebend gewesen wäre. Rz. 20 Aus der Sozialversicherung der Leistungsempfän...mehr

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Jung, SGB VII § 93 Jahresar... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Bestimmung ist am 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Vorgängervorschriften waren die §§ 780 ff. RVO (vgl. dazu BT-Drs. 13/2204 S. 97 f.; Kunze, in: von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 93 Rz. 3 f.;Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 7/2021, § 93 Rz. 3, 3b). Abs. 6 Nr...mehr