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Entsendung / 2.3 Befristung

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Eine Entsendung liegt vor, wenn die Auslandstätigkeit durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine schriftliche Vereinbarung im Voraus zeitlich befristet ist.

 
Praxis-Beispiel

Kraftwerksbau in Bolivien

Ein deutsches Unternehmen errichtet ein Kohlekraftwerk in Bolivien. Ein Mitarbeiter wird zur Überwachung des Projekts nach Bolivien entsandt. Es handelt sich um eine Entsendung, da die Auslandstätigkeit im Voraus begrenzt ist. Sobald der Bau abgeschlossen ist, kehrt der Mitarbeiter nach Deutschland zurück. Auch Verzögerungen wären unproblematisch, da die Entsendung im Voraus begrenzt ist.

Eine Entsendung ist zu bejahen, wenn schriftlich ein Enddatum vereinbart wurde. Sollten bereits von Beginn an mehrere Entsendungen geplant sein, wäre dies unschädlich, sofern die Auslandsbeschäftigung insgesamt im Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn die Option einer Verlängerung besteht.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung in mehrere Staaten

Ein Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer für 12 Monate nach Paraguay. Anschließend soll der Arbeitnehmer 12 Monate in Bolivien und 12 Monate in Argentinien beschäftigt werden. Es handelt sich um eine Entsendung, da bei Gesamtbetrachtung des Sachverhalts die Entsendedauer begrenzt ist.

Sollte der im Voraus begrenzte Zeitraum um eine weitere zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit verlängert werden, ist eine Entsendung dennoch zu bejahen.

2.3.1 Kein Vorliegen einer Befristung

Es liegt keine zeitliche Begrenzung vor, wenn die Entsendung dadurch befristet ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen kann oder der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine deutsche Vollrente erreicht. Eine zeitliche Begrenzung liegt auch nicht vor, wenn sich eine Entsendung bis zur Kündigung automatisch fortsetzt.

2.3.2 Vorübergehende Rückkehr ins Inland

Eine Entsendung gilt nicht als unterbrochen, wenn ein Arb...

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