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Fahrradleasing / 5.2 Ausgestaltung

Marie-Luise Isaac
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Gegenstand des Überlassungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem können alle Leistungen sein, die auch Bestandteil des Leasingvertrags sein können sowie fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dazu gehören insbesondere

  • das Fahrrad/E-Bike/Lastenrad selbst,
  • mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör,
  • Versicherungen,
  • Service und Wartungsleistungen.

Höchstwert

Die Entgeltumwandlung führt zur Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Damit einher geht eine Verringerung der Beiträge und Umlagen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur tariflichen Zusatzversorgung mit entsprechend niedrigeren Leistungen und Anwartschaften. Auch wenn die Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Altersversorgungssysteme eher marginal sind, waren die Gewerkschaften bestrebt, die Höhe der Entgeltumwandlung für Sachbezüge zu deckeln. Daher darf der Wert des Fahrrades einschließlich des geleasten Zubehörs gem. § 4 Abs. 2 TV-Fahrradleasing 7.000 EUR (brutto) nicht überschreiten, wobei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer maßgeblich ist. Beim Höchstbetrag ist das leasingfähige (fest mit dem Fahrrad verbundene) Zubehör mit zu berücksichtigen. Der Tarifvertrag unterscheidet in § 4 Abs. 1 in "Zusatzleistungen" und "Zubehör". In § 4 Abs. 2 TV-Fahrradleasing wird ausdrücklich nur das leasingfähige "Zubehör" in den Höchstwert von 7.000 EUR eingerechnet, nicht jedoch ggf. mitgeleaste "Zusatzleistungen". Daher spricht vieles dafür, dass auch wenn durch die UVP für das Fahrrad und das Zubehör die Höchstgrenze von 7.000 EUR ausgeschöpft ist, Zusatzleistungen, wie Versicherungs- oder Wartungskosten, in die Leasingrate und damit in die Entgeltumwandlung einfließen können.

Beginn und Ende der Entgeltumwa...

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