Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialrecht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen der Volljährigkeit.

Rn 3 Zentrale Wirkung der Volljährigkeit ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl §§ 104 ff). Weiterhin tritt die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO), die Ehemündigkeit (§ 1303 I), die unbeschränkte Testierfähigkeit (§ 2247 IV mit § 2229 I) sowie das passive Wahlrecht (Art 38 II GG) ein. Es endet ab diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge bzw eine Vormundschaft (§§ 1626 I, 1806 m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unmittelbarer Kontrahierungszwang.

Rn 18 In den Fällen des unmittelbaren Kontrahierungszwangs ergibt sich dieser direkt aus einer gesetzlichen Vorschrift: Verkehrsrecht § 10 AEG; §§ 22, 47 IV PBefG; 21 II 3 LuftVG. Telekommunikationsrecht § 13 II PostG; §§ 16, 19 TKG. Energierecht §§ 18, 36 EnWG 2005; § 7 I EEG 2017; § 4 II KWKG 2002. Versicherungsrecht § 5 II, IV PflVG; § 199 II VVG. Sozialrecht §§ 23, 110 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 10 HaagUntProt – Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen.

Gesetzestext Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, ist das Recht maßgebend, dem diese Einrichtung untersteht. Rn 1 Art 10 betrifft den Unterhaltsrückgriff durch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen (s.a. Art 64 EuUntVO). Dies sind öff...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsfragen.

Rn 3 Es ist nicht Aufgabe des SV, sich zu Rechtsfragen zu äußern (Ausnahme: § 293). Die Beantwortung von Rechtsfragen ist vielmehr originäre und zuvorderste Aufgabe des Gerichts (vgl BGHZ 184, 49, 57 = GRUR 10, 314, 317; BGH VersR 10, 1055, 1056). Dies betrifft insb die rechtliche Würdigung von Tatsachen (Subsumtion). Auch wenn die Differenzierung zwischen Tatsachen- und Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme.

Rn 73 Auch das aus § 1618a iVm Art 6 GG abgeleitete Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten wurde in einem Fall als ›sonstiges Recht‹ qualifiziert (LG Münster Sozialrecht aktuell 14, 171). Mag man hier auch den Zuweisungsgehalt bejahen, müssen doch in derartigen Fällen etwaige Kollisionen mit Rechten anderer Beteiligter (im konkreten Fall: Hau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zum Öffentlichen Recht.

Rn 14 Dem Privatrecht steht als Gegensatz das Öffentliche Recht ggü, das im Wesentlichen das Staats- und Verwaltungsrecht, das Sozialrecht, das Steuerrecht, das Strafrecht sowie die Verfahrensrechte umfasst. Für den Gerichtszugang (§ 13 GVG, § 40 VwGO), für die Rechtsträger sowie die Rechtsfolgen des Handelns und die Handlungsformen ist die Unterscheidung von zentraler Bedeu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält, zusammen mit § 1922, den Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft, dh die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ohne Wissen und Wollen des Erben kraft Gesetzes an, ohne dass es hierfür der Geschäftsfähigkeit bedarf. Rn 2 Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist zwar nicht im eigentlichen Sinne höchstpersönlich (so aber Zwei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse (Nr 2).

Rn 24 Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die Bemessung des notwendigen Unterhalts nach Abs 1 lit a eingegangen sind. Das Bedürfnis muss aktuell und konkret sein und darf bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftreten. Die Vorschrift soll einen Ausgleich schaffen, wenn der individuelle Bedarf d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 1d Während die §§ 850–850b bestimmen, was als Arbeitsentgelt oder entspr Einkommen des Schuldners in den Vollstreckungsschutz einbezogen ist, enthält § 850c die zentrale Regelung darüber, inwieweit das laufende, also wiederkehrend gezahlte Arbeitseinkommen für nicht bevorrechtigte Gläubiger pfändbar ist. Die Regelung justiert damit das gesamte System des sozialen Pfändung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis/rechtliches Interesse.

Rn 13 Von der gesetzlichen Konzeption her ist das selbstständige Beweisverfahren vorläufig und zweckgebunden. In der Sache ist eine rasche Bearbeitung durch Gerichte und Sachverständige geboten; das Gesetz fordert aber kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung; deshalb erscheint missverständlich, das selbstständige Beweisverfahren als ›vorläufig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Bearbeiterverzeichnis

Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Prof. Dr. Martin Avenarius Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Römisches Recht Prof. Dr. Andreas Bauer Professor an der Evangelischen Hochschule Bochum Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Virginia) Professor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Professo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfassungsrechtliche Grundlagen.

Rn 2 Die Verpflichtung des Staates, unbemittelten Parteien wie bemittelten Parteien gleichen Zugang zu den Gerichten zu verschaffen, folgt aus Art 3 I GG iVm Art 20 III GG (Rechtsschutzgleichheit). Verfassungsrechtlich ist es grds unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Voraussetzung ist ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Geschwisterbeziehungen fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Norm, jedoch enthält § 1791 S 1 eine entsprechende Vorschrift für Vormund und Mündel. Eine analoge Ausweitung auf andere familienrechtliche Beziehungen (Stiefeltern, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Großeltern) kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, häufig auch als faktische Lebensgemeinschaft bezeichnet (vgl Grziwotz FamRZ 09, 750; Staud/Löhnig Anh zu §§ 1297 ff Rz 11 ff) wird von der Rspr definiert als Beziehung zweier Menschen, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensgemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Behinderung.

Rn 6 ›Behindert‹ ist nicht im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen. Erfasst werden soll jede erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit (vgl BGG v 27.4.02, BGBl I 02, 1467). § 554 I 1 meint solche baulichen Veränderungen, die Menschen mit Behinderungen den Gebrauch der Mietsache erleichtern. Hierzu zählen Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperl...mehr

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AGS 06/2023, Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht

Herausgegeben von Dr. Peter Gerhardt, Prof. Dr. Bernd van Heintschel-Heinegg und Michael Klein. 12. Aufl., 2021. Verlag Wolters Kluwer – Luchterhand, Köln. 3.325 S., 169 EUR Seit Einführung des Fachanwalts für Familienrecht ist das vorgenannte Werk ein Klassiker und unentbehrlicher Ratgeber für alle im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte und Richter. Gegenüber der vor drei Ja...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zivilsachen.

Rn 13 Die Programmgestaltung der durch Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird privatrechtlich qualifiziert (BGHZ 66, 182; BVerwG NJW 94, 2500); für Ansprüche auf Gegendarstellung gibt es regelmäßig Sonderzuweisungen für den Zivilrechtsweg (§ 9 VI 1 ZDF-StaatsV). Interne Streitigkeiten über Beschlüsse und Maßnahmen einer politischen Partei sind nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 62 Der Verwirkung unterliegen grds sämtliche Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse. Sie findet im gesamten Bereich des Privatrechts als allg Regel Anwendung und zwar einschl des Familienrechts (BGH FamRZ 02, 1698 ff), des Erbrechts (München FamRZ 05, 1120; vgl BVerfG NJW 07, 1043), der gewerblichen Schutzrechte (BGH GRUR 01, 1161, 1163; Kobl GRUR-RR 06, 184; BGH NJW 14,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Definition.

Rn 3 Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Definition ist § 82 I 1 SGB XII entnommen. Daraus folgt auch, dass der Einkommensbegriff nicht dem des Unterhaltsrechts entspricht, sondern dem des Sozialrechts. Die in Bezug genommene Vorschrift lautet: Zitat Begriff des Einkommens Beachte Änderungen zum 1.1.23 (G v 16.12.22, BGBl I 2328) (1) Zum Einkommen g...mehr

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Entlastungsbetrag für Allei... / bb) Haushaltsgemeinschaft

Unschädlich ist stets, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer minderjährigen Person besteht, denn der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass sich diese nicht nennenswert finanziell an der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen beteiligt, so dass der Grund für die Gewährung des Freibetrages für Alleinerziehende (vgl. Ausführungen unter 1.) nicht wegfällt[23]...mehr

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Sauer, SGB II § 43 Aufrechnung / 3 Literatur

Rz. 38 Berlit, Minderung der verfügbaren Mittel – Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZfSH/SGB 2012 S. 561. Blüggel, Schulden im SGB II, NZS 2018 S. 677. Conradis, Der Zwang zum Leben unterhalb des Existenzminimums, info also 2021 S. 104. Guttenberger, Die Reihung und Bewirkung der Aufrechnungen nach dem Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetz, info also 2017 S. 57. ders.,...mehr

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Sommer, SGB II § 43a Vertei... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Träger im Sinne der Vorschrift sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger. § 43a setzt also zwei unterschiedliche Träger voraus, bei denen dann eine Quotelung der Teilzahlungen zu erfolgen hat (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43a Rz. 12; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43a Rz. 4). Eine Teilzahlung liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte die ge...mehr

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Sauer, SGB II § 57 Auskunft... / 2.8.2 Berichtigung der erteilten Auskunft

Rz. 8c Für die Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III ist demgegenüber nach übereinstimmender Rechtsprechung des BSG und das BAG stets der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88; BAG, Urteil v. 13.7.1988, 5 AZR 467/87; BAG, Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91), da dafür die Natur des Rechtsverhältnisses entsche...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 58 Einkomme... / 2.13.2 Berichtigung erteilter Einkommensbescheinigung

Rz. 22 Für die Berichtigung der Einkommensbescheinigung ist demgegenüber nach übereinstimmender Rechtsprechung des BSG und des BAG zu § 312 SGB III stets der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88; BAG, Urteil v. 13.7.1988, 5 AZR 467/87; BAG, Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91), da dafür die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend ...mehr

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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Arbeitsunfähigkeit bei Altersteilzeit

EuGH, Urteil vom 27.4.2023, C 192/22 Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung i. V. m. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 7 Abs. 3 BUrlG entgegensteht, wenn dort vorgesehen ist, dass der Anspruch auf bezahlten Jahre...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.1 Zweck und Regelungsbereich

Rz. 12 Nach § 1 des 1. Abschnitts dient die Bedarfsplanungs-Richtlinie der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei der Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung. Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie auf der Grundlage der geset...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Räumung von Mieträumen geri... / 9.2.2 Dauer

Auf die Dauer der Räumungsfrist hat der Mieter keinen Einfluss. Sie wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgelegt. Dabei hat es die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen.[1] Gerade im Hinblick auf ein durch Kündigung beendetes Mietverhältnis, dem grobe Pflichtverletzungen des Mieters zugrunde liegen, werden die Vermieterinteressen etwa bei Zahlungsve...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.5 Beendigung der Zulassung und Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 3a)

Rz. 31 Unsystematisch wegen der hauptsächlich den Landesausschuss betreffenden Regelungen enthält dieser Absatz Gründe für die Beendigung der Zulassung in einem Planungsbereich, in dem Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (Satz 1). Endet die Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis durch einen Nachfolger weitergeführt werden, entscheidet der Zula...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.6.2 Inhaltliche Kriterien

Rz. 47 Unter mehreren Bewerbern, welche die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (Abs. 4 Satz 4). Nach Satz 5 sind bei der Auswahl der Bewerber folgende Kriterien zu berücksichtigen: die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, eine mindes...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 3.5 Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltfortzahlung

§ 21 Satz 1 TVöD bestimmt, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um einen in einem Monatsbetrag festgelegten Entgeltbestandteil. Im Übrigen haben die...mehr

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ZErb 05/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deininger (Hrsg.) Wegzug aus steuerlichen Gründen Einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen des Wegzugs natürlicher Personen von...mehr

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AGS 05/2023, Angemessener V... / IV. Unzumutbarkeit der Verwertung des Kraftfahrzeuges, § 90 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 SGB XII

In der Beschwerde hat die Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die eine Unverwertbarkeit ihres Kraftfahrzeuges begründen würden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Fahrt zu ihrer derzeitigen beruflichen Fortbildungsmaßnahme (Universitätsklinik) noch auf ihre – ohne nähere Angaben hierzu zu machen – ab 1.4.2023 in Aussicht befindliche Arbeitsstelle. Sie hat hie...mehr

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ZErb 05/2023, Zum Erstattun... / 1 Gründe

Die Parteien streiten um die Erstattung von Beerdigungskosten. Sie sind Geschwister. Ihr Vater verstarb am 11.3.2020 und wurde auf dem Friedhof in S. am 20.3.2020 bestattet. Der Kläger/Berufungskläger bezahlte die Beerdigung und verlangt nun von seiner Schwester die hälftige Bezahlung (vgl. Schreiben des Klägers vom 2.5.2020 unter Fristsetzung bis 22.5.2020, Bl. 10 der ersti...mehr

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FF 05/2023, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz scheidet aus dem Amt

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 42/2023 vom 17.4.2023 Am heutigen Tage hat Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Gabriele Britz die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Sie scheidet nach Ablauf ihrer 12-jährigen Amtszeit aus dem Dienst. Wegen ihrer Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland verlieh ...mehr

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Sommer, SGB V § 70 Qualität... / 2.2 Ausreichende Versorgung

Rz. 4 Schon nach § 12 Abs. 1 Satz 1 müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Diese Vorschrift strahlt auch auf den Begriff der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung aus (§ 70 Abs. 1 Satz 2). Ausreichend ist die Versorgung, wenn die notwendigen Leistungen zur Verfügung stehen (Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 10). Damit ist ein ...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.1 Inhalt der Sicherstellung

Rz. 4 Die Vorschrift richtet sich an alle Leistungserbringer, es sei denn, eine Norm bestimmt etwas anderes. Justitiable Rechtsgebote und -pflichten lassen sich aus dem allgemeinen Sicherstellungsauftrag nicht entnehmen (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 37). Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung bedeutet, dass gemessen ...mehr

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Sauer, SGB II § 33 Übergang... / 3 Literatur

Rz. 30 Baldschun, Grundsicherung für Arbeitsuchende und Unterhalt, SoSich 2012 S. 189. Binschus, Unterhaltsansprüche geschiedener oder getrennt lebender Ehegatten sowie Unterhaltsansprüche eines Elternteils nach § 1615I BGB wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes – Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum, ZfF 2014 S. 208. ders., Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder; ...mehr

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Sommer, SGB V § 70 Qualität... / 2.4 Zweckmäßigkeit

Rz. 6 Die Bedeutung der Vorschrift besteht darin, dass die für den einzelnen Versicherten nützlichen Leistungen unter dem Vorbehalt des Notwendigen stehen (Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 11). Zweckmäßig ist die Versorgung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten Zweck, nämlich den Heilerfolg hinzuwirken. Zweckmäßig ist ein qualitatives Krite...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.9 Verordnung von Krankenhausbehandlungen (Abs. 4)

Rz. 78 Eine Krankenhausbehandlung darf nach Abs. 4 Satz 1 nur dann vertragsärztlich angeordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- und Linderungserfolges nicht ausreicht. Die ambulante Behandlung hat einen Vorrang vor der Krankenhausbehandlung. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 Satz 1, in dem das Vorrang-Nachrang...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.5.1 Leistungserbringer

Rz. 37 Abs. 1 a benennt die Leistungserbringer (Arztgruppen), die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und nimmt damit eine Legaldefinition vor (Kremer/Wittmann, Zulassungsverfahren, Rz. 1471). Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. auch BSG, Urteil v. 31.5.2006, B 6 KA 74/04 R; Warner, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, 73 Rz. 8). In Satz 2 wird die Abgrenzung zu den ü...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.7 Datenweitergabe

Rz. 52 Unsystematisch, nämlich vor dem Abs. 2 mit seiner Beschreibung der vertragsärztlichen Versorgung, regelt Abs. 1b die vertragsärztliche Pflicht zur Weitergabe von Daten. Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen. Sie sind gehalten, die den Versicherten betreffenden Behandlung...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 1.2 Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit

Rz. 3 Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die vertragsärztliche in einen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung konkretisiert die abrechenbaren ärztlichen Lei...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.12 Zuweisung gegen Entgelt (Abs. 7)

Rz. 82 Den Vertragsärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung eines Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren (Fangprämie). Durch den Verweis auf § 128 Abs. 2 Satz 3 sind unzulässige Zuwendungen auch die unentgeltliche oder verbilligte...mehr