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Sommer, SGB V § 29 Kieferorthopädische Behandlung / 2.1.1 Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung (Abs. 1 und 4)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 7

Nur Versicherte, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, haben einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in Form der Sachleistung. Die Vorschrift begrenzt den Leistungsanspruch auf solche Fälle, in denen die im Einzelnen aufgezählten erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen oder drohen.

 

Rz. 8

Die durch das GSG in § 28 Abs. 2 eingeführte Begrenzung der kieferorthopädischen Behandlung zulasten der Krankenkasse auf Versicherte, die bei Beginn der Behandlung (d. h. Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 28 Abs. 2 Satz 6), gilt nach wie vor unverändert. Die Behandlung muss innerhalb von 12 Monaten nach Aufstellung des Behandlungsplans tatsächlich umgesetzt werden (BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 1 KR 17/01 R). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kommt weder die Fortsetzung einer zuvor abgebrochenen Behandlung noch eine Behandlung aus posttherapeutischen Gründen im Betracht (vgl. Knispel, in: BeckOK Sozialrecht SGB V, § 28 Rz. 27, 28 m. w. N.).

 

Rz. 9

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung nur bei Vorliegen schwerer Kieferanomalien. Diese sind in § 28 Abs. 2 Satz 7 näher beschrieben und in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die kieferorthopädische Behandlung präzisiert. Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen nach Maßgabe der Anlage zu diesen Richtlinien vor bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettalen Dysgnathien und verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen (vgl. näher § 28 Rz. 11).

 

Rz. 10

Eine von der ursprünglichen Regelung in der RVO abweichende Konzeption ist die Anknüpfung der kieferorthopädischen Versorgung an pauschale Voraussetzungen in Gestalt von medizini...

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