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REACH-Verordnung: Kerninhalte und derzeitige Umsetzung / 1 Erwägungen der REACH-Verordnung und Akteure

Dr. rer. nat. Romy Marx
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Vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung[1] war zum einen die Risikobewertung von im Markt befindlichen sog. Altstoffen (vor 1981 bereits auf dem Markt) ein äußerst langwieriges Verfahren, zum anderen war eine einheitliche Bewertung von Alt- und Neustoffen nicht gewährleistet. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung des Chemikalienrechts, um alle Stoffe gleich zu bewerten.

Die Erwägungsgründe von REACH sind auch so zu verstehen: Durch eine deutlich verbesserte Datenlage zu Stoffeigenschaften und Verwendungsbedingungen wird die Basis für eine adäquate Bewertung der von den Stoffen ausgehenden Risiken gewährleistet und über definierte Kriterien werden diejenigen Stoffe vom Markt genommen, von denen nicht annehmbare Risiken ausgehen. Daher sind auch im ersten Erwägungsgrund der Verordnung folgende Ziele definiert: Die menschliche Gesundheit und Umwelt sollen geschützt, der freie Handel im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessert werden.

 
Wichtig

REACH harmonisiert die Anforderungen an Stoffe

Bereits im zweiten Erwägungsgrund wird sehr deutlich, dass die REACH-Verordnung eine Binnenmarktregel, basierend auf Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[2] ist: Die Harmonisierung der Anforderungen an Stoffe kann nur funktionieren, wenn die Handhabung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlich voneinander abweicht. Hier zeigt sich ein grundlegender Unterschied zu den Regelungen im Arbeitsschutz, deren Richtlinien auf dem Sozialrecht (s. Art. 153 AEUV) beruhen und Mindeststandards definieren, die abhängig von nationalen Begebenheiten zu anderen Maßnahmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten führen können. Es ist wichtig, sich diesen Zusammenhang bewusst zu machen, um manch...

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