Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablaufhemmung.

Rn 5 Die in S 2 geregelte Ablaufhemmung dient va dazu, verjährungshemmende Verhandlungen auch noch zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem der Ablauf der Verjährung unmittelbar bevorsteht. Ansonsten könnte ein Gläubiger durch einen plötzlichen Abbruch der Verhandlungen durch den Schuldner in zeitliche Bedrängnis geraten. Auch wenn die ursprüngliche Frist nur noch geringere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm schützt den Schuldner eines nießbrauchbelasteten Rechts. Er soll nicht schlechter stehen als bei einer Übertragung des Rechts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Insolvenz.

Rn 79 In der Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu (§§ 50, 51 Nr 1 InsO), das sich ggf in einem Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 I InsO fortsetzt (BGH WM 09, 237 Rz 18; 10, 662 Tz 8, s dazu Flöther/Wehner NZI 10, 554 ff; Mitlehner ZIP 10, 1934 ff; BGH WM 15, 1468, Tz 15, 17 u 2246, Rz 9 f; Dresd WM 10, 212, 214). Gleiches g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 257 S 1 konkretisiert den Inhalt eines Aufwendungsersatzanspruchs, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht. Der Ersatzberechtigte kann iSe Naturalrestitution die Befreiung von der übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen. § 257 S 2 räumt dem Schuldner das Recht ein, vor Fälligkeit der Verbindlichkeit statt der uU noch gar ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einmaliges Forderungsrecht.

Rn 3 Nach § 421 darf der Gläubiger zwar von jedem Schuldner die Leistung verlangen, insgesamt aber nur einmal. Nicht erfasst ist also das mehrfache Forderungsrecht (Verpflichtungskumulation), also etwa der Fall, dass der Gläubiger zur Befriedigung des Bedarfs vorsorglich mit mehreren Lieferanten selbstständige Verträge abschließt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rn 2). Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 17 Sind die Voraussetzungen des § 1381 erfüllt, kann der Zugewinnausgleichsanspruch ganz entfallen oder, sofern nur die Erfüllung des vollen Anspruchs grob unbillig wäre, tw verweigert werden. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Rn 18 Die Norm begründet eine Einrede. Der Schuldner hat diejenigen Tatsachen zu beweisen, die die Unbilligkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Absat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 16 Materiell berechtigt und daher Gläubiger der verbrieften Forderung ist, wer tatsächlich, nicht unbedingt rechtlich Inhaber der Urkunde ist und Verfügungsbefugnis darüber hat (BGH BKR 13, 334 Rz 8; MüKo/Habersack, § 793 Rz 25; s.a. Müller, WM 17, 69, 71) Der Gläubiger ist regelmäßig Eigentümer des Papiers. Berechtigt ist daher zunächst der Ersterwerber, dessen Eigentums...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass das Opfer einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers zu seinem Recht kommt (BGH NJW-RR 88, 173; RGZ 154, 334, 339). Daneben wird verhindert, dass der Schädiger ggü seinem zahlungsschwachen Schuldner sanktionslos Rache üben kann (dies als ausschl Zweck sehend un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 9 Als der, der sich als für sich günstig darauf beruft, hat der Schuldner eine Verjährungserleichterung bzw die Unzulässigkeit einer -erschwerung darzulegen und zu beweisen, eine Verjährungserschwerung bzw Unzulässigkeit einer -erleichterung der Gläubiger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Forderungsverpfändung.

Rn 10 Zur Verpfändung einer Forderung ist die Anzeige der Abtretung ggü dem Schuldner erforderlich (§ 1280). Andernfalls ist die Verpfändung unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachehelichen Unterhalt.

Rn 6 Für den nachehelichen Unterhalt gilt § 1614 nicht. Dies bedeutet zunächst, dass auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden kann. Auch I gilt für Vorausleistungen nicht. Allerdings leistet der Schuldner auch hier auf eigene Gefahr, wenn er nachehelichen Unterhalt für mehr als sechs Monate im Voraus zahlt (BGH FamRZ 93, 1186).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1173 BGB – Befriedigung durch einen der Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. 2Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfand verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 2Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.mehr

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FoVo 09/2025, Wettbewerbsre... / 3 Der Praxistipp

Identitätsdiebstahl in der digitalen Welt als Problem In einer zunehmend digitalen Welt, in der Geschäfte nicht mehr von Angesicht zu Angesicht, sondern unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Onlinehandels geschlossen werden, nehmen Fälle des Identitätsdiebstahls zu. Jemand bestellt unter dem Namen einer fremden Person und stellt nur sicher, dass ihn die Ware oder Dienstleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form.

Rn 9 Bzgl seines Versprechens hat der Schuldner die Schriftform (§ 126) einzuhalten (§ 780 1). Zweck der Regelung ist die Schaffung von Rechtsklarheit über die Abgabe des Versprechens oder Anerkenntnisses und damit Rechtssicherheit (BGHZ 121, 1, 4 zu § 781). Ausreichend kann auch ein Brief oder eine Postkarte sein (Grüneberg/Sprau Rz 6; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 16). Eine Abschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 24 Rechtsfolge von § 281 I 1, II, III ist die Ersatzfähigkeit des Schadens, der mit dem Erfüllungsanspruch konkurriert (s § 280 Rn 41). Dessen Vorrang wird beseitigt; der Schadensersatz tritt nunmehr neben den Erfüllungsanspruch (s Vor § 275 Rn 10). Dieser Vorgang ist irreversibel: Ist die Frist einmal verstrichen oder hat einmal Entbehrlichkeit vorgelegen, bleibt es – ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) 1Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückforderung von Unterhalt.

Rn 12 Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. 2Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Person des Dritten.

Rn 27 Vorbemerkung. Ggü einem bösgläubigen Erklärungsempfänger ist die Willenserklärung stets anfechtbar. Es kommt nicht darauf an, ob der Täuschende Dritter oder dem Geschäftskreis des Empfängers zuzurechnen ist. Anders ggü einem gutgläubigen Erklärungsempfänger (Erman/Arnold § 123 Rz 32f). Maßgebend für II 1 und 2 ist, ob der Täuschende Dritter ist (BGH WM 11, 2311 Tz 34)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1138 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. Rn 1 Wegen der Akzessorietät der Hypothek und § 404 müsste im Streitfall der Hypothekar das Bestehen der Forderung beweisen, ein gutgläubiger Erwerb einer Hypothek, der keine Forderung zugrunde liegt, wäre nicht mögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überbringer.

Rn 4 Positive Rechtsscheingrundlage ist das Überbringen einer Quittung. Überbringer ist derjenige, der dem Schuldner die Quittung vorlegen kann. Auf eine bereits von einer anderen Person übergebene oder später übersandte Quittung kann sich deshalb niemand berufen (Staud/Olzen Rz 6; vgl auch RGZ 102, 344).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis.

Gesetzestext (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2) 1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzinsung (Abs 2).

Rn 13 Die gestundete Ausgleichsforderung hat der Schuldner zu verzinsen, wobei das Gericht den Zinssatz nach billigem Ermessen bestimmt (IV). Eine Bindung an den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 – 4 %) besteht nicht; dieser stellt aber die unterste dem Gläubiger zuzumutende Grenze dar (aA MüKo/Koch Rz 21). Die Verzinsung sollte den Sätzen des Kapitalmarktes für solche Anlagen an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Wirkung.

Rn 1 Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gg einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis erge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verpfändung nach § 1274.

Rn 6 Bei einer Verpfändung der verbrieften Forderung durch Einigung u Übergabe des nicht indossierten Papiers bleiben dem Schuldner alle Verteidigungsmöglichkeiten nach §§ 1275, 404 erhalten (G. Hoffmann WM 07, 1547, 1548).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Identität von Berechtigtem und Verpflichtetem.

Rn 10 Berechtigter der Vormerkung und Schuldner des gesicherten Anspruchs können auch dann nicht vorübergehend identisch sein, wenn mit einer Veräußerung des belasteten Rechts oder Abtretung des gesicherten Anspruchs und damit einer späteren Personenverschiedenheit gerechnet wird (aA MüKo/Lettmaier Rz 37). Unzulässig ist daher auch eine Vormerkung zugunsten vom Eigentümer no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Maßgebender Zeitpunkt und Allgemeines.

Rn 54 Schuldner iSv § 16 II ist nach ganz hM die natürliche oder juristische Person(en), die bei Fälligkeit (BGH ZMR 23, 52 Rz 17; WuM 21, 55 Rz 23) WEigtümer ist (Vor §§ 1–49 Rn 1) – ›Fälligkeitstheorie‹. Überzeugender ist demgegenüber eine Anknüpfung an die Entstehung der Hausgeldschuld (Elzer ZWE 18, 153, 156). Erfüllt ein WEigtümer seine Verpflichtung nicht, kommen gg ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verhandlungen.

Rn 2 Der Begriff der ›Verhandlungen‹ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner (bzw sein Vertreter; vgl Schlesw 22.8.11 – 3 U 101/10) dies nicht sofo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 1 Nr 3: Mahnbescheid/Zahlungsbefehl.

Rn 10 Der Eintritt der Hemmung durch die Zustellung des Mahnbescheids (gleichgestellt ist der Zahlungsbefehl) setzt voraus, dass der auf Antrag erlassene und zugestellte Mahnbescheid wirksam ist. Wie bei der Klage bedarf es des Vorliegens der Grundvoraussetzungen eines Mahnbescheides iSd § 690 I Nr 1–3 ZPO, nicht jedoch der Zulässigkeit des Verfahrens überhaupt (Rn 4) oder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1283 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. (2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird. (3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 287 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern legt lediglich bestimmte Standards für die Haftung des sich im Verzug befindenden Schuldners fest. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass sich bei rechtzeitiger Leistung die in der Sphäre des (nunmehr säumigen) Schuldners bestehenden Gefahren nicht mehr auf die Leistung ausgewirkt hätten (s BTDrs 14/604...mehr