Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 403 BGB – Pflicht zur Beurkundung.

Gesetzestext 1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen. Rn 1 Zweck der Vorschrift (s schon § 402 Rn 1) ist es, den Zedenten als neuen Gläubiger auszuweisen, u es ihm insb zu ermöglichen, den Anforderungen des § 410 I zu ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verbraucherinsolvenz.

Rn 20 Rückständige Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (eingehend Perleberg-Kölbel FuR 15, 393) sind normale Insolvenzforderungen (§ 40 InsO). Der Insolvenzschuldner ist für sie nicht mehr passivlegitimiert. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens während eines Unterhaltsverfahrens führt hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft.

Rn 8 Die Forderung steht mehreren gemeinsam zu in der Weise, dass der Gläubiger nur Leistung an alle verlangen kann u der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten kann. Die gemeinschaftliche Gläubigerschaft, auch Mitgläubigerschaft genannt, ist der praktisch wichtigste Fall der Gläubigermehrheit; geregelt für den Fall der unteilbaren Leistung in § 432. In diesen Zusamm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonstiges.

Rn 6 Nicht hinterlegungsgeeignete Sachen kann der Schuldner bei Annahmeverzug öffentlich versteigern lassen (§ 383). Nach § 373 HGB kann der Verkäufer beim Handelskauf im Falle des Annahmeverzugs ›die Ware‹, also jede Ware unabhängig von ihrer Hinterlegungseignung nach § 372, in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise hinterlegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Der Vermieter hat beim besitzlosen Vermieterpfandrecht nur unter den Voraussetzungen des § 562b I 2 iVm §§ 562, 562a 2 bzw – was aus § 562b II 1 nicht hervorgeht – zum Zwecke der Pfandverwertung ein Recht, die Sache selbst in Besitz zu nehmen. Nimmt der Vermieter verfrüht eine Sache des Mieters in Besitz, kann er ggü einer Vindikation nicht § 986 einwenden. Wird die Sac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Künftige Forderungen.

Rn 13 Auch die Abtretung künftiger Forderungen ist zulässig. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch braucht noch nicht zu bestehen (BGH NJW 65, 2197 [BGH 22.09.1965 - VIII ZR 265/63]), der Schuldner muss ebenfalls noch nicht feststehen (BAG NJW 67, 751 [BAG 14.12.1966 - 5 AZR 168/66]). Es genügt vielmehr, dass das Entstehen der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung möglich ersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 262–265 enthalten Regeln für gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründete Wahlschulden. § 262 definiert die Wahlschuld (Rn 2) und bestimmt, dass das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht. Die §§ 262–265 werden allg als praxisferne (MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 1), wenig überzeugende Regeln (Coester-Waltjen Jura 11, 100) angesehen, mitunter auch als ›in Gesetzesf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht erfasste Aufwendungen.

Rn 4 Nicht unter § 1118 fallen die Kosten der Klage gg den persönlichen Schuldner aus der Forderung (RGZ 90, 171), auf Durchführung von Maßnahmen nach § 1134 II (RGZ 72, 332; str), für die Eintragung der Hypothek (außer im Fall des § 867 I 3 ZPO), für verauslagte Brandversicherungsprämien, für die Verteidigung gg eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (aA Barchewitz MDR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 9 Gelangt § 246 zur Anwendung, so ist der Zinsschuldner zur Entrichtung von 4 % der verzinslichen Schuld verpflichtet – der Zinsbetrag bezieht sich, wie dies zumeist auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen der Fall ist, auf das Jahr. Werden die Zinsen nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für einen Teil geschuldet, so bedarf es einer entspr Umrechnung (zu Einzelh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Weiterer Schaden (Abs 4).

Rn 8 Gestützt auf §§ 280, 286 kann der Gläubiger nach § 288 IV einen weiteren Verzögerungsschaden geltend machen, der über den in Abs I 2 geregelten Zinssatz hinausgeht. Dabei kann es sich insb um einen Zinsschaden handeln. Dieser Zinsschaden liegt entweder (1) in einem Verlust von Anlagezinsen (s BGHZ 104, 337, 344f) oder (2) in der Aufwendung von Kreditzinsen. Während Bank...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung (Abs 2).

Rn 3 Der Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung in II Nr 2, der seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt, beinhaltet eine zusätzliche Sanktion, sollte der Darlehensgeber den Vorgaben aus § 492 II iVm Art 247 § 7 Nr 3 EGBGB nicht o nicht ausreichend nachkommen. Vgl dazu auch § 494 Rn 9 ff. Die Vertragsangaben über die Berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 883 ist eine vormerkungswidrige Verfügung dem Berechtigten der Vormerkung ggü relativ unwirksam, so dass für den Berechtigten der Anspruchsverpflichtete nach wie vor ungeschmälert Rechtsinhaber ist. Der Erfüllungsanspruch des Vormerkungsberechtigten gg den Verpflichteten geht nicht nach § 275 unter, weil der Schuldner dem Vormerkungsberechtigten ggü wegen § 883 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der 30-jährigen Verjährung (I) wird berücksichtigt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren für bestimmte Ansprüche zu kurz ist, gerade diese Länge kann das Rechtsschutzbedürfnis begründen (BAG 22.10.15 – 6 AZR 758/14). Ggü speziellen Regelungen der Verjährung ist § 199 I subsidiär (›soweit nichts anderes bestimmt ist‹), aber ggü der Regelverjährung (§§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 424 BGB – Wirkung des Gläubigerverzugs.

Gesetzestext Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Rn 1 Ebenso wie die Erfüllung wirkt der Gläubigerverzug iSv §§ 293 ff zugunsten aller Gesamtschuldner. Auch der im Innenverhältnis freizuhaltende Gesamtschuldner kann den Gläubiger in Verzug setzen, etwa wenn der Versicherer statt des Deliktstäters die Ersatzleistung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2148 BGB – Mehrere Beschwerte.

Gesetzestext Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert. Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass der Erblasser mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Rechtsnatur.

Rn 7 Sicherungsabtretung ist die Abtretung eines Rechts zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Sicherungshalber abgetretene Rechte sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten (BGHZ 137, 212, 218f). Rn 8 Die Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Verfügung; Rechtsgrund ist die Sicherungsabrede, die grds nur schuldrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel, IV.

Rn 8 Mit IV Nr 1 wird klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (dazu Omlor NJW 14, 1703; für den online-Verkauf von Flugscheinen BGH ZIP 21, 2071 sowie WM 22, 2173 – Servicepauschale I und II); zur AGB-Kontrolle entsprechender Klauseln s bereits BGHZ 185, 359). Unzumut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 352 BGB – Aufrechnung nach Nichterfüllung.

Gesetzestext Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. Rn 1 § 352 erweitert die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389). Diese Erweiterung ist nötig, weil durch den (zeitlich früheren) Rücktritt die nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 8 Sollte der Eigentümer einen solchen Anspruch geltend machen, muss er darlegen und beweisen, dass eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit bestanden hat und eine Verschlechterung der Sache ggü dem Zustand vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dies gilt ebenso bei der Behauptung, dass die Sache untergegangen oder die Herausgabe anderweitig u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwirkungsklauseln.

Rn 5 Kraft einer Verwirkungsklausel braucht der Schuldner nicht – wie bei der Vertragsstrafe – eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Vielmehr verliert er eigene Rechte. Beim vereinbarten Verlust aller Rechte deutet § 354 das in einen Rücktrittsvorbehalt um. Für eine weniger weitgehende Sanktion gilt das nicht. Doch ist dann der Unterschied zur Vertragsstrafe nicht so gewic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift beseitigt die infolge des Erbanfalls ermöglichte Aufrechnung, damit die Aufrechnungswirkung des § 389 nicht eintritt. Rn 2 Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gg eine dem Erben persönlich gg ihn zustehende Forderung führt grds zum Erlöschen beider Forderungen. Aufgrund der Stellung des Erben als persönlicher Schuldner aller Nachlassverbindlichkeiten s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist (Nr 1a u 1b).

Rn 15 Die Nrn 1a und 1b wurden durch das G zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v 22.7.2014 (BGBl I, 1218; dazu Klose NJ 14, 272; Verse ZIP 14, 1809; Haspl BB 14, 771) in das BGB eingefügt. Sie konkretisieren als Spezialregelungen für vereinbarte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen (s § 271a) das allgemeinere Klauselverbot in § 308 Nr 1. Zugleich wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Ziele: Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, und sie soll dem Gläubiger bei einer Zuwiderhandlung eine erleichterte Schadloshaltung ohne einen Schadensnachweis ermöglichen (so schon Mot bei Mugdan II 152; BGHZ 85, 305, 312 f mN; 105, 24, 27; 153, 311, 325 f; NJW 17, 3145 Rz 15). Dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Hauptschuldner und Bürge.

Rn 7 Das Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge bietet das Motiv für die Bürgschaft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 20.1). Es ist oft ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (ggf als Avalkreditvertrag, vgl Vor § 765 Rn 31) zu qualifizieren (s § 775 I; RGZ 59, 10, 11f). Daraus erwächst dem Bürgen ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 345 BGB – Beweislast.

Gesetzestext Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. Rn 1 BGH NJW 69, 875 [BGH 29.01.1969 - IV ZR 545/68] mN bezeichnet es als eine ›allg anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm setzt die Vorgaben aus Art 3 V der Zahlungsverzugs RL 2011/7/EU um und wurde mit Wirkung zum 22.7.14 ins BGB eingefügt (BGBl I S 1218). Sie beschränkt die Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen über Zahlungsfristen, die verhindern, dass ein Schuldner überhaupt in Verzug kommt (Faust DNotZ 15, 644, 645). Der Grundsatz der sofortigen Fälligkeit nach § 271 blei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage des Berechtigten.

Rn 3 Nur die wirksame (Rn 4) Klage des zum Zeitpunkt der Einreichung materiell-rechtlich Verfügungsbefugten (Berechtigten) hemmt die Verjährung (BGH NJW 22, 1959 Rz 24 f, 27; 10, 2270 Rz 47). Nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 26); bei einer Abtretung h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Beweislast.

Rn 14 Der Unterhaltsberechtigte muss darlegen, dass altersbedingt keine angemessene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss er nachweisen, dass er typischerweise in den für ihn in Betracht kommenden Berufssparten altersbedingt keine angemessene Arbeit mehr zu finden vermag. Hat der Berechtigte die Regelaltersgrenze (vgl BGH FamRZ 06, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 210 schützt den Gläubiger davor, dass er, allein weil er selbst oder der Schuldner geschäfts- und idR damit prozessunfähig (§ 52 ZPO) ist, objektiv seine Forderung nicht durchsetzen kann und diese dann verjährt. § 210 macht ein Vorgehen nach § 57 I ZPO entbehrlich, wenn es auch ggf sinnvoll bleibt. Denn die Beweislast für die Voraussetzungen (Mangel der Geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 386 BGB – Kosten der Versteigerung.

Gesetzestext Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt. Rn 1 Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 381 , so dass dorthin zu verweisen ist. Zu den Kosten der Verwertung zählen auch das Honorar des eingeschalteten Maklers oder Versteigerers und ferner d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 40 Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten die allg Grundsätze (s § 812 Rn 109) mit folgenden Besonderheiten: Der Bereicherungsgläubiger muss beweisen, was der Schuldner erlangt hat. Das betrifft auch herauszugebende Surrogate und den Umfang gezogener Nutzungen (BGHZ 109, 139, 148), darüber hinaus für § 818 II den Wert des Erlangten im maßgeblichen Zeitpu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1419 BGB – Gesamthandsgemeinschaft.

Gesetzestext (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann. Rn 1 Die Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Valuta- und Deckungsverhältnis.

Rn 4 Kommt der Angewiesene der Aufforderung des Anweisenden nach, eine Zuwendung an den Dritten als Anweisungsempfänger zu erbringen, werden zwei Leistungen erbracht: Im Valutaverhältnis eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger und im Deckungsverhältnis eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (Simultanleistung). In dem zwischen Anweisendem und Anwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Die Beweislast dafür, dass das geschuldete Geld abgesendet und eingetroffen ist, trifft den Schuldner (Köln NJW 06, 1600 für Barzahlungen in Hausbriefkästen; dazu Wiese NJW 06, 1569 [BGH 12.12.2005 - II ZR 283/03]; allg MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 27; Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 10). Die Bescheinigung über eine Einschreibesendung ist jedoch als Anscheinsbeweis nicht ausrei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 18 Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit liegt bei demjenigen, der das Bestimmungsrecht in Anspruch nimmt (BGHZ 115, 311, 322; BGHZ 165, 336, 343). Zusätzlich beweisen muss er ggf, dass ihm mehr Spielraum eingeräumt worden ist als das nach I im Zweifel gewährte billige Ermessen (s.o. Rn 12). Das gilt auch bei der Anwendung von § 315 III gg Mo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Teleologische Reduktion.

Rn 4 Grds findet die lange Verjährungsfrist unabhängig von der Frage Anwendung, ob im Einzelfall eines der vom Gesetzgeber erkannten Verzögerungsprobleme bei der Erfüllung eines der in § 196 genannten Ansprüche eintritt oder nicht. Keine Anwendung findet § 196 allerdings dort, wo die vom Gesetzgeber erkannten Risiken schon per se nicht eintreten können, zB wenn die Rechtsänd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält eine allg, in das Schuldrecht einführende Regelung. Sie gilt – zu Unrecht – als theoretisierende Regel ohne Aussagekraft (etwa MüKo/Bachmann § 241 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 1). § 241 entfaltet vielmehr nicht zu unterschätzende konzeptionelle und begriffliche Wirkungen: So definiert die Vorschrift implizit die wichtigsten Beteiligten des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolge.

Rn 11 Das Scheingeschäft ist ohne Weiteres ggü jedermann nichtig. Schließen Eheleute einen Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anstelle des geschuldeten Unterhalts gezahlt wird, soll ein nichtiges Scheingeschäft vorliegen (BGH NJW 84, 2350 [BGH 28.06.1984 - IX ZR 143/83]). Diese Folge gilt auch ggü einem gutgläubigen Dritten, den die Parteien rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Unterrichtungsanspruch.

Rn 17 Aus § 1353 II folgt daneben der Anspruch des Ehegatten, über während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gegebene Vermögensbelange und getätigte Vermögensverfügungen in groben Zügen unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch besteht entspr § 1353 II bis zum Scheitern der Ehe (BGH FamRZ 22, 593). Ob die Ehe iSd §§ 1353 II, 1565 I 2 gescheitert ist, muss – wenn n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mehrheit von Gläubigern, I 2.

Rn 15 I 2 behandelt den Fall, dass bei einer Gläubigermehrheit jeder der Gläubiger einen Teil der Leistung verlangen kann (§ 420): Dann soll der Schuldner die Einrede aus I 1 ggü jedem bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung haben; er soll sich also nicht auf eine Teilung der Gegenleistung einlassen müssen. In den Fällen von §§ 428, 432, also wenn ein Gläubiger oder alle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich des § 1577 II.

Rn 10 Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit mindern stets die Bedürftigkeit (BGH FamRZ 83, 146). Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit bleiben sowohl beim Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit nach Billigkeit ganz oder teilw unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für den Schuldner wie den Gläubiger (BGH FamRZ 01, 350). Eine tatsächliche Berufsausbildung indiziert die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Krankenhausvertrag.

Rn 4 Auf eine Definition der verschiedenen Typen der Krankenhausverträge (totaler Krankenhausaufnahmevertrag, Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag, gespaltener Krankenhausvertrag) hat der Gesetzgeber verzichtet (zu den Vertragsgestaltungen Geiß/Greiner A. Rz 26 ff, F.; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Lipp III Rz 8 ff; Laufs/Kern/Rehborn/Stollmann/Wollschläger § 88 Rz 9 ff). Tatsä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

Rn 4 Es muss eine Schuldverschreibung abhandengekommen oder vernichtet worden sein. Das Abhandenkommen wird tw wie in § 935 als unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, tw eigenständig aus dem Zweck des Angebotsverfahrens heraus ausgelegt (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2; BeckOGKBGB/Vogel Rz 6). Ein Abhandenkommen soll auch vorliegen, wenn der Verbleib der Urkunde dem bish...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 407 schützt den Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung Rechtshandlungen in Bezug auf die Forderung vornimmt, in seinem Vertrauen darauf, dass der Altgläubiger nach wie vor Inhaber der Forderung ist. Die Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Forderungsübergang (BGHZ 19, 177 ff; 131, 274, 285; BAG NJW 81, 1061; zu Besonderheiten s Rn 8). Auf den Wechsel der Bezu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1185 BGB – Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung. Rn 1 Der Ausschluss der Brieferteilung ergibt sich aus dem Zweck des Briefes, die Übertragung der Hypothek zu erleichtern und den Eigentümer bis zur Darlehensauszahlung zu sichern. Beide Gesichtspunkte en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Vorschriften der §§ 294 ff sollen die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien bei der Durchführung des Schuldverhältnisses in Einklang gebracht werden (Soergel/Schubel § 294 Rz 1). § 294 statuiert den Grundsatz, dass der Schuldner einer Leistung diese tatsächlich andienen muss. Dadurch wird die Grundnorm des § 293 konkretisiert (HP/Lorenz § 294 Rz 1; Mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1230 BGB – Auswahl unter mehreren Pfändern.

Gesetzestext 1Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind. Rn 1 § 1230 1 berechtigt den Gläubiger im Anschluss an § 1222 bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (BGH WM 66, 115, 117f), di...mehr