Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geltendmachung.

Rn 8 Der Geschützte kann bei Übereignung einer beweglichen Sache vom Veräußerer Übereignung nach den §§ 929, 931 und anschließend vom Erwerber Herausgabe verlangen (Staud/Kohler § 135 Rz 119; aA BGH NJW 90, 2460 [BGH 07.06.1990 - IX ZR 237/89], nur dingliche Einigung). Ein unmittelbarer Übereignungsanspruch gg den Erwerber besteht nicht (AnwK/Looschelders § 135 Rz 25f). Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1238 BGB – Verkaufsbedingungen.

Gesetzestext (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht. (2) 1Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere Beschenkte.

Rn 20 Gleichzeitig Beschenkte haften dem Schuldner, ohne Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der Zuwendungen, gleichrangig nebeneinander in voller Höhe (BGH NJW 91, 1427) mit interner Ausgleichspflicht entspr § 426 I (BGHZ 137, 76). Rn 21 Zeitlich verschiedene Zuwendungen sind in umgekehrter Reihenfolge rückabzuwickeln (II; vgl näher BGH NJW 98, 537 [BGH 28.10.1997 - X ZR 157/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Für bedingte Verpflichtungsgeschäfte ergibt sich ein Ersatzanspruch schon aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht gem § 241 II, deren Verletzung durch § 280 I sanktioniert wird. Den Schuldner treffen im Hinblick auf den Leistungsgegenstand leistungssichernde Nebenpflichten wie Obhuts- und Fürsorgepflichten oder auch Unterlassungspflichten (vgl MüKo/Bachmann § 241 Rz 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachfrist (Nr 2).

Rn 16 Nr 2 ergänzt Nr 1 und soll verhindern, dass der Verwender Gläubigerrechte des Kunden (etwa § 281 I) durch die formularmäßige Vereinbarung unangemessen langer oder unbestimmter Nachfristen beeinträchtigt (HP/Becker § 308 Nr 2 Rz 2). Dieser Schutzzweck gebietet es, Nr 2 auf alle Vorschriften (etwa §§ 281, 323, 637, 651k II, 651l I) anzuwenden, die die Geltendmachung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein unrichtiges Grundbuch begründet die Gefahr eines Rechtsverlusts durch gutgläubigen – lastenfreien – Erwerb nach § 892 und verhindert wegen § 39 GBO zumindest verfahrensrechtlich die Verfügung des Berechtigten oder die Zwangsvollstreckung gg den nicht eingetragenen Schuldner bzw aus einem zu Unrecht gelöschten Recht. Ein gutgläubiger Erwerb kann durch Eintragung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umstandsmoment.

Rn 15 Erforderlich ist, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment allerdings nicht begründen (BGH FamRZ 18, 589; 18, 681). Es bedarf also durch aktives Tun besonderer Umstände zur Begründung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1284 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren. Rn 1 Die grds formfreie abw Vereinbarung, die noch nach Bestellung des Pfandrechts erfolgen kann, muss § 1277 2 beachten (RGZ 90, 255, 256). Eine Anzeige an den Schuldner ist nicht erforderlich, da § 1275 ihn schützt. Auch in AGB kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechtsmängel.

Rn 7 Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (HP/Faust Rz 12, 16), dass (1) das Recht nicht besteht (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; Eidenmüller ZGS 02, 290, 292), (2) unübertragbar ist oder (3) ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

Rn 12 Fristsetzung, dh eine letzte Chance für den Schuldner, kann in bestimmten Situationen entbehrlich sein, so dass sofort mit Eintritt der zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann. Die einschlägigen Fallkonstellationen entsprechen weitestgehend denjenigen beim Rücktritt (s § 323 Rn 29 sowie Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte als Forderungen grds übertragbar sind. Ausgenommen bleiben Rechte, die durch positive gesetzliche Anordnung oder auf Grund ihres Wesensgehalts – wie beim allg Persönlichkeitsrecht – unübertragbar sind. § 413 ist mit seiner Verweisung auf die §§ 398 ff ggü spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär. Die Schuldnerschutzvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abstimmung.

Rn 19 Stimmberechtigt ist neben den Miterben, die auch dann mitstimmen dürfen, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichungspflicht nichts mehr erhalten, auch der Erbteilserwerber, wobei die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile zu berechnen ist, § 745 I 2 (BayObLGZ 63, 324) für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung.

Rn 2 Die auf eine teilbare Leistung (§ 420 Rn 2 ff) gerichteten vertraglichen Verpflichtungen mehrerer Personen müssen aufeinander Bezug nehmen. Es ist nicht notwendig, dass ein einheitlicher Vertrag errichtet wird, sofern jeder Schuldner subjektiv mit der Verpflichtung des anderen rechnet (RGZ 70, 405, 410; BGH NJW 59, 2160, 2161 [BGH 29.09.1959 - VIII ZR 105/58]; BAG NJW 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gläubiger und Hauptschuldner.

Rn 4 Gläubiger und Hauptschuldner sind durch das die Hauptschuld begründende Rechtsverhältnis verbunden, das dem zu sichernden Anspruch zugrunde liegt. Grds ist kein Schuldner verpflichtet, seinem Gläubiger einen Bürgen zu stellen. Häufig machen (künftige) Gläubiger die Gewährung einer Leistung aber in einer Sicherungsabrede oder aufgrund gesetzlicher Regelung (zB § 650f) vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäfte.

Rn 3 Erfasst werden einseitige u zweiseitige Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung wie Aufrechnung (Schlesw NJW-RR 04, 717) u Aufrechnungsvertrag (BGHZ 94, 132, 137), Erlass (Köln VersR 98, 1269), Hinterlegung, Kündigung (BGH NJW 12, 1881, 1883; Ddorf WM 80, 94; zu Besonderheiten im Kündigungsschutzrecht BAG NJW 81, 1059), negatives Schuldanerkenntnis (BGH NJW-RR 98, 174...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 §§ 328 ff regeln die Einbeziehung Dritter, die am Vertragsschluss nicht beteiligt sind, in das Leistungsgefüge von Verträgen (aller Art, vgl Vor §§ 328–335 Rn 1). Dabei werden dem Dritten, soweit an ihn zu leisten ist, idR die Schutzpflichten nach § 241 II zugute kommen. Dagegen liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor (vgl Vor §§ 328–335 Rn 2 ff), wenn ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nichtberechtigter.

Rn 3 Nichtberechtigter iSv § 185 ist, wer über einen Gegenstand verfügt, obwohl ihm die dafür erforderliche Verfügungsmacht nicht (allein) zusteht (Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Darunter fällt zunächst derjenige, der nicht Inhaber des Rechts am Verfügungsgegenstand ist, sofern ihm nicht ausnw die Verfügungsbefugnis übertragen ist (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Der Vorbehaltskäufer ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchsetzbarkeit.

Rn 62 Der Vergütungsanspruch des Maklers wird bei voller Wirksamkeit des Hauptvertrags fällig (BGH NJW 91, 2844 [BGH 19.03.1991 - 5 StR 516/90]). Eine Vorverlagerung der Gesamtfälligkeit zugunsten des Maklers ist mit dem Leitbild des § 652 I nicht vereinbar (Hamm NJW-RR 96, 1526 [OLG Hamm 26.05.1995 - 18 W 4/95]); anders dagegen die Verschiebung zugunsten des Auftraggebers. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwertung.

Rn 6 Die Verwertung erfolgt idR aufgrund eines dinglichen Duldungstitels (§ 1277), durch Einziehung der verpfändeten Forderung ohne Titel nach § 1282, § 1291 oder § 1294, außerdem bei Orderpapieren durch Pfandverkauf §§ 1293, 1228 ff u bei Inhaberpapieren durch freihändigen Verkauf nach §§ 1293, 1235 II, 1221 sowie bei einem Zahlungstitel gg den Schuldner durch Vollstreckung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 3 Die Ansprüche werden durch gewöhnliche Klage im zivilprozessualen Streitverfahren geltend gemacht. Ihre Verbindung, eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) über das Erbrecht (HP/Siegmann/Höger Rz 8) und Anerkenntnis-, Versäumnis- oder Verzichtsurteil sowie Vergleich sind möglich. Im Wege einstweiliger Verfügung gem § 935 ZPO kann vorläufige Herausgabe zu den Akte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Miterbenanteil.

Rn 18 Ein Miterbenanteil, auch ein Teil davon (BGH NJW 63, 1610, 1611 [BGH 28.06.1963 - V ZR 15/62]), nicht aber ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (NK-BGB/Bülow Rz 21), kann durch notariell beurkundete Einigung ohne Anzeige nach § 1280 verpfändet werden (§ 2033 I; RGZ 84, 395, 397 f; 90, 232, 234). Die Rechte des Miterben (§ 2038f) darf der Pfandgläubiger ausüben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen – Der Begriff der Anweisung.

Rn 85 Bereicherungsrechtliche Probleme bereiten die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle, in denen es um die Rückforderung von Leistungen geht, die der Schuldner durch einen entspr angewiesenen, ihm ggü rechtsgeschäftlich verpflichteten Dritten an seinen Gläubiger erbringen lässt. Exemplarisch hierfür ist die Durchlieferung (iE Rn 87). Dann sind im Ausgangspunkt drei Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungsmietverhältnis.

Rn 74 Handelt es sich um ein Wohnungsmietverhältnis, kann der Verwalter/Treuhänder die Masse gem § 109 I 2 InsO enthaften (BGH NJW 15, 3087; 14, 2585 Rz 9). Die Enthaftungserklärung ggü dem Vermieter bewirkt, dass der Mieter die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurückerhält (BGH NJW 15, 3087; 14, 1954 [BGH 09.04.2014 - VIII ZR 107/13] Rz 13). Das Verwaltungsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (2) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruchsinhalt.

Rn 5 Der Schuldner ist auf seine Kosten zur Beseitigung der Vormerkung verpflichtet. Er muss nicht wie nach § 894 lediglich die Zustimmung zur Löschung abgeben, sondern selber die Beseitigung der Vormerkung durch Aufhebungserklärung nach § 875 I analog (vgl BGHZ 60, 50; HP/Eckert Rz 8), Löschungsantrag (§ 13 GBO) und Löschungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO) herbeiführen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, hängt nicht nur vom Willen und Handlungsspielraum der Parteien ab. Verfügungen über Immobiliarrechte (§§ 873 I, 875, 877) setzen idR eine Eintragung im Grundbuch voraus. Daneben können weitere von den Beteiligten nicht zu beeinflussender Erfordernisse (zB Vermessung und katasteramtliche Fortsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten bei Teil- und Mehrfachabtretungen.

Rn 7 Bei Teilabtretungen kann der Schuldner wählen, gg welche Teilforderung er aufrechnet. Im Falle der Mehrfachabtretung kann er auch mit einem Anspruch gg den Zwischengläubiger aufrechnen (MüKo/Kieninger § 406 Rz 16). Der Ausschlusstatbestand des § 406 Hs 2 greift nicht beim Rückerwerb einer Forderung nach einer Sicherungsabtretung. Dies gilt auch dann, wenn der Sicherungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1182 BGB – Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek.

Gesetzestext 1Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. 2Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befried...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 6 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird in Art 11 nicht gesondert geregelt. Da in einem solchen Fall kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, an welches akzessorisch angeknüpft werden könnte, spri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entste...mehr

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FoVo 09/2025, Anfechtung ei... / 3 Der Praxistipp

Formelle Fragen entscheiden häufig In der Sache war der Vater verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen, und ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Weder gegen Grund noch Höhe des Anspruchs wurden Einwendungen erhoben. Trotzdem hat er Erfolg und konnte sich für über ein Jahr der Vollstreckung gegen ihn entziehen; ein Zeitraum, in dem ein Schuldner seine Einkommens- und Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 267 privilegiert den Schuldner, indem er ihm das Recht zubilligt, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch durch einen Dritten bewirken zu können (Medicus JuS 74, 620). Der Gläubiger kann die Leistung hingegen nur vom Verpflichteten einfordern, vgl § 241. § 267 ist auf alle Arten von Schuldverhältnissen anwendbar (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 3; HP/Lorenz § 267 Rz 2). Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsverlust nach §§ 946–950 des Anspruchsinhabers, Rechtserwerb des Anspruchsgegners.

Rn 3 Voraussetzung des Eingreifens der Rechtsgrundverweisung ist ein Rechtsverlust nach §§ 946–950, also der ersatzlose Untergang des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts. Inhaber des Anspruchs ist derjenige, der sein Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht verloren hat (ebenso für Anwartschaftsrecht, dann sind sowohl Vollrechts- als auch Anwartschafts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 4: Vermutungen zum Gläubigerschutz.

Rn 6 IV enthält zwei Vermutungen zum Schutz der Gläubiger des volljährig Gewordenen, die zur Beweislastumkehr führen. Gem IV 1 wird vermutet, dass die Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind; gem IV 2 wird vermutet, dass das gesamte Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Beide Vermutungen führen dazu, dass die Haftungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufrechnungsausschluss wegen nachfolgender Fälligkeit der Gegenforderung.

Rn 5 § 406 Hs 2 Alt 2 regelt den Fall, dass der Schuldner Kenntnis zwar erst nach Erwerb der Gegenforderung (sonst greift schon § 406 Hs 2 Alt 1), aber noch vor ihrer Fälligkeit erlangt. Die Aufrechnung ist dann nur möglich, wenn die Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit der abgetretenen Hauptforderung fällig wird (BGHZ 19, 153, 160; BAG 67, 751, 752). Eine spätere Stun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (2) Die Versteigerung hat durch einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 22 Da es dem Verpflichteten überlassen bleibt, unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu wählen (Rn 18), darf der Klageantrag nicht auf die Vornahme einer bestimmten Handlung gerichtet sein (RGZ 65, 73, 76). Erst im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Anspruchsinhaber (Rn 4) als Gläubiger bestimmen, welche konkrete Vorkehrung zum Schutz v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Besonderheit bei Zahlungsverzug, § 594e II.

Rn 2 Im Landpachtrecht sind längere als monatliche Zahlungsintervalle üblich. Für jährliche Fälligkeit genügt ein Rückstand mit der Jahrespacht oder eines nicht unerheblichen Teils für drei Monate; bei kürzerer Fälligkeit genügt nur ein Rückstand mit mindestens zwei Pachtraten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Pachtverhältnisses nach §§ 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Die Kontrolle der Rechtsausübung.

Rn 11 Hinsichtlich des Billigkeitsspielraums bei der Rechtsausübung lassen sich drei Stufen unterscheiden: (1.) Billiges Ermessen. Hierauf soll es nach I im Zweifel ankommen. Dieses eröffnet dem Bestimmenden einen gewissen Spielraum; möglich ist also nicht bloß eine ›richtige‹ Entscheidung (BGHZ 41, 271, 280; NJW-RR 91, 1248, 1249; näher Lieder/Meyer ZWE 23, 9). Aber sie mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorangegangene Pflichtverletzung.

Rn 38 In bestimmten Situationen tritt eine Verschärfung der Verantwortung aufgrund einer vorangegangenen Pflichtverletzung ein: Ist der Schuldner mit der Leistung in Verzug (s § 286 Rn 5 ff), dann hat er eine während des Verzugs durch Zufall, dh ohne sein Verschulden, eintretende Unmöglichkeit stets zu vertreten, § 287 S 2; eine Entlastung ist nur möglich, wenn der Schaden a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusätze.

Rn 11 Ein Zusatz oder Vorbehalt lässt die Qualität eines Dokuments als Quittung unberührt, solange der Erklärungswert des Dokuments nicht ihren auf den Empfang der Leistung bezogenen Bestätigungsgehalt nimmt. Ein Dokument, das einen generellen Prüfungsvorbehalt enthält, ist keine Quittung: Der Schuldner kann damit die Leistung nicht beweisen; der Gläubiger hat seiner Quittun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anforderungen an die Anzeige.

Rn 3 Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung (RGZ 89, 289, 290f). Sie muss durch den Inhaber der verpfändeten Forderung bzw seinen Vertreter, nicht durch den Pfandgläubiger, nach der Verpfändung (MüKo/Damrau Rz 5; aA NK-BGB/Bülow Rz 10; Primozic/Tautorat NZI 10, 49, 50) an den Schuldner oder dessen Vertreter erfolgen u erkennen lassen, dass der For...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen bei Anspruch auf das Surrogat, III.

Rn 19 Nach § 285 I kann der Gläubiger anstelle der unmöglichen Leistung ein durch den Schuldner etwa erworbenes Surrogat verlangen. Tut er das, soll er nach III 1 zur Gegenleistung verpflichtet bleiben. Doch soll sich diese wegen III 2 nach Maßgabe von § 441 III mindern, soweit der Wert des Surrogats hinter dem Wert der versprochenen Leistung zurückbleibt. Der Gläubiger hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Entspr der Maxime ›ohne Leistung keine Gegenleistung‹ (Vor § 320 Rn 2) muss der (nicht vorleistungspflichtige, vgl u. Rn 3) Gläubiger schon vor dem Auftreten von Leistungsstörungen davor geschützt werden, die Leistung erbringen zu müssen, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Der Gläubiger soll daher einredeweise eine Erfüllung Zug um Zug (§ 322) verlangen können. Dieses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 375 BGB – Rückwirkung bei Postübersendung.

Gesetzestext Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück. Rn 1 Bei Übersendung an die Hinterlegungsstelle durch die Post wirkt die Hinterlegung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurück. Die Rückwirkung tritt nur ein, wenn die Hinterlegung tatsächlich erfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht- oder Schlechtleistung.

Rn 12 Weitere Voraussetzung nach I ist, dass der Schuldner eine Leistung ›nicht oder nicht vertragsgemäß‹ erbringt. Das bezieht sich nur auf Leistungspflichten iSv § 241 I. Dagegen ist die Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II) in § 324 abw geregelt. Zur früher bei § 326 aF getroffenen Unterscheidung von Haupt- und Nebenpflichten vgl Rn 2 f. Daraus folgt, dass die verletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichteter.

Rn 9 Der Schuldner des Anspruchs muss zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung Eigentümer oder Inhaber des belasteten Rechts sein (BGHZ 134, 188; MüKo/Lettmaier Rz 34; Soergel/Kern Rz 30). Nicht sicherbar ist ein Anspruch auf Übertragung eines dem Verpflichteten erst künftig zustehenden Rechts oder eines Anspruchs gg den jeweiligen Grundstückseigentümer (BGH NJW 93, 326 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Anerkenntnisanspruchs.

Rn 4 Der Anspruch besteht unter denselben Voraussetzungen, unter denen – ohne Hinterlegung – ein Leistungsanspruch bestünde, in den Fällen der §§ 373, 320 also Zug um Zug gg die Erbringung der Gegenleistung. IE hängt der Anspruch davon ab, dass erstens der Anspruchsteller Gläubiger ist, zweitens der Anspruch – die Hinterlegung weggedacht – vollwirksam, insb einredefrei ist u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1194 BGB – Zahlungsort.

Gesetzestext Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat. Rn 1 § 1194 ist wie §§ 1192 II, 1193 dadurch veranlasst, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt und daher auch keine Vereinbarung, aus der sich der Zahlungsort ergeben könnte...mehr