Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kritik.

Rn 28 Der Rückgewährgläubiger ist primär nur daran interessiert, den geleisteten Gegenstand nach dem Rücktritt unversehrt und pünktlich zurückzuerhalten. Hierdurch wird der Inhalt der Pflicht des Schuldners bestimmt. Daher ist es konsequent, mit der Ansicht von Rn 26 die Pflichtverletzung bei der mangelhaften Rückgewähr zu suchen. Für die Verzögerung der Rückgewähr ist das n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rücknahmerecht ausgeschlossen.

Rn 1 Nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder (zB § 22 III Nr 1 HintG BW) kann der Gläubiger seine Empfangsberechtigung durch ein Anerkenntnis der anderen Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens nachweisen. Allerdings endet die Verfahrensbeteiligung des Schuldners mit dem Ausschluss des Rücknahmerechts, also insb mit einem Rücknahmeverzicht oder mit einer Annahme der Hinter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 13 Ein Anerkenntnis kann auch lediglich als einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erfolgen. Dann soll es von seinem Zweck her nur dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzeigen, damit dieser von Zwangsmaßnahmen Abstand nimmt bzw ihm der Beweis erleichtert wird (München 8.5.19 – 20 U 4223/18, juris Rz 4). Der Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung des Erben aus § 1978 im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses, um die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 bis 331 InsO). Zuständig ist das Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit ist § 315 InsO zu entnehmen und richtet sich nach dem letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1224 BGB – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung.

Gesetzestext Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Verpfänder die Hinterlegung sowie die Aufrechnung mit eigenen Forderungen, nicht solchen des Schuldners (dazu §§ 1211, 770), gg den Gläubiger, obwohl er nicht Schuldner ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 290 ordnet an, dass der Schuldner, dessen ursprünglich bestehende, nicht verzinsliche Herausgabeverpflichtung sich aufgrund seines Verzugs in eine Verpflichtung zum Wertersatz gewandelt hat – wegen Untergangs (1) oder Verschlechterung (2) des Gegenstandes –, diese Wertersatzschuld wie eine Geldschuld verzinsen muss. § 290 bestimmt nicht, wann eine solche Wertersatzsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift schützt den Schuldner vor den Folgen einer unzutreffenden Information über einen in Wirklichkeit gar nicht erfolgten oder unwirksamen Forderungsübergang. Der tatsächlich weiterhin berechtigte Gläubiger muss Rechtshandlungen des Schuldners ggü dem Scheinzessionar gg sich gelten lassen. § 409 ist insofern das Gegenstück zu §§ 407, 408. Die Vorschrift gilt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ausnahme.

Rn 5 Sie steht in III: Aus wichtigem Grund soll der Geschädigte eine sofortige Kapitalabfindung verlangen können. Dagegen hat der Schuldner kein solches Wahlrecht, auch wenn er (etwa als Versicherer) an einer schnellen Abwicklung interessiert sein mag (s BGHZ 79, 187, 191). Eine im Vergleichswege vereinbarte Kapitalabfindung ist aber möglich und auch in der Praxis häufig. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beginn der regelmäßigen Verjährung.

Rn 2 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bestimmt sich zum einen nach der Anspruchsentstehung (Rn 3–10), zum anderen nach der entspr Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (Rn 11–17). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gem § 199 I Nr 2 trägt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis einer Leistungsstörung.

Rn 17 Bei Verletzung vertraglicher Pflichten aufgrund einer Störung, die schon bei Vertragsschluss vorlag, trifft § 311a II 2 eine Sonderregelung für den Standard der Haftung (vgl § 311a Rn 16), welcher in seinem Anwendungsbereich den Standardwert des Vertretenmüssens verdrängt. Richtigerweise erfasst § 311a II über die Fälle des § 275 I–III hinaus im Wege einer teleologisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der Hemmung.

Rn 1 Verhandlungen (Rn 2) können seitens des Schuldners beim Gläubiger besonderes Vertrauen hervorrufen (BGH MDR 08, 1347 Rz 23). Zudem sollen sie nicht unter den Druck ablaufender Verjährungsfrist gestellt sein (BGH 1.7.14 – VI ZR 391/13 Rz 24; NJW-RR 10, 975 [BGH 14.07.2009 - XI ZR 18/08] Rz 22). Das berücksichtigt die Hemmung der Verjährung. Sie hat zur Folge, dass eine a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

Rn 3 Voraussetzung für den Annahmeverzug des Gläubigers ist, dass der Schuldner die Leistung des Gläubigers verlangt hat, sie durch den Gläubiger aber nicht angeboten wurde. Ein ausdrückliches Verweigern durch den Gläubiger ist nicht erforderlich (Erman/Hager § 298 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 2); die Art der zu verlangenden Anbietung ist nach den entspr anwendbaren §§ 294, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 11 Der Übernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, dieser wird von seinen Leistungspflichten frei. Die übernommene Verbindlichkeit bleibt inhaltlich unverändert (BGH NJW 14, 2431, 2432). Eine im Öffentlichen Recht wurzelnde Forderung büßt durch einen vertraglichen Schuldnerwechsel ihren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht ein u kann von der Behörde daher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 240a BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 55 Der Gläubiger muss die Voraussetzungen des § 323 beweisen, zudem seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Erbringung der Gegenleistung. Zur Beweislast des Schuldners steht dagegen, dass er trotz seiner Vorleistungspflicht nicht zu leisten braucht (vgl BGH NJW 65, 1276 [BGH 05.05.1965 - VIII ZR 95/65]). Bei V 2 hat der Schuldner die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Parteivereinbarung.

Rn 5 Die Fälligkeit kann vertraglich vereinbart werden, soweit sie nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (HP/Lorenz § 271 Rz 7). Bei Wendungen, wie zB ›In Kürze‹, ›Umgehend‹ oder ähnlichen unbestimmten Formulierungen dieser Art, ist der Beurteilungsspielraum nach billigem Ermessen auszufüllen (Soergel/Forster § 271 Rz 7). So beträgt zB die Leistungszeit beim Möbelkauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 246 gewährt keinen eigenständigen Zinsanspruch, sondern bestimmt lediglich den Inhalt einer bereits anderweitig durch Gesetz oder Vertrag begründeten Zinsschuld. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist (NK/Bergdolt § 246 Rz 1 [Auffangtatbestand]). Anwendungsfälle des § 246 sind etwa die Verzinsung von Aufw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Parteien.

Rn 7 Parteien des Abtretungsvertrages sind Zedent u Zessionar. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht, er wird nach Maßgabe der §§ 404–410 geschützt. Legt er Wert auf einen bestimmten Gläubiger, so kann er nach § 399 Alt 2 ein Abtretungsverbot vereinbaren (§ 399 Rn 9 ff). Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nach hM nicht möglich (§ 328 Rn 6). Zulässig ist aber eine B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 212 kennt – im Unterschied zur bloßen Hemmung – einen Neubeginn der Verjährung: Die ganze Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. I bezweckt den Schutz des Gläubigers, der ggf im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners den Anspruch nicht geltend macht; der Schuldner dagegen, der einen Anspruch anerkennt, bedarf nicht des Schutzes der Verjährung (BGH NJW 13, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ablehnung der Annahme (1 Fall 1).

Rn 5 Der Gläubiger muss nach § 295 S 1 Fall 1 deutlich machen, dass er die Leistung des Schuldners nicht als Erfüllung einer Schuld annehmen will (Staud/Feldmann § 295 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 295 Rz 7). Auch die Erklärung des Gläubigers ist wie das wörtliche Angebot selbst eine zugangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BGH ZIP 99, 441). In der Erklärung des Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 5 Antragsberechtigter (§ 1004 I ZPO) hinsichtlich des Aufgebotsverfahrens nach §§ 1003 ff ZPO ist der letzte Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers, selbst wenn er nicht berechtigter Inhaber ist. Der Aufbieter kann während oder auch schon vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens eine gerichtliche Zahlungssperre herbeiführen, welche die Vorlegungs- und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bestandsverzeichnis und Spezifizierung.

Rn 10 Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtleistung.

Rn 10 Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine Leistung, zu der er gesetzlich oder aufgrund Vertrages verpflichtet ist, nicht erbracht hat, sei es, dass er die nach dem Inhalt der Pflicht erforderliche Leistungshandlung nicht vorgenommen hat, sei es, dass trotz Leistungshandlung ein geschuldeter Leistungserfolg (noch) ausgeblieben ist. Ob Nichthandeln oder Ausblei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gläubiger.

Rn 3 Gläubiger des Anspruchs ist derjenige, dessen Grundstück oder Recht durch die Vormerkung betroffen ist, dh dessen Grundstück oder Recht mit der Vormerkung belastet ist. Gläubiger kann auch sein, wer nicht Schuldner des gesicherten Anspruchs ist, weil Vormerkung und gesicherter Anspruch nachträglich auseinandergefallen sind (vgl HP/Eckert Rz 6; Staud/Kesseler Rz 14). Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen oder Übernahme der Hauptschuld.

Rn 63 Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaftsverbindlichkeit (s Vor § 765 Rn 10) erlischt die Bürgschaft bei Untergang der Hauptschuld (§ 767 Rn 5), nicht aber durch pactum de non petendo zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (der nur zu einer Einrede führen kann: § 768 Rn 9). Lebt die Hauptschuld wieder auf – ggf durch Anfechtung, für die der Gläubiger die Beweislast trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 9 Das Vorliegen der Voraussetzung des § 229 lässt die Rechtswidrigkeit von Selbsthilfehandlungen entfallen. Damit sind Schadenersatzansprüche des Schuldners ausgeschlossen. Ebenso ist eine Notwehr gg diese nicht möglich (BGH NStZ 12, 144f [BGH 05.04.2011 - 3 StR 66/11]). Zum Selbsthilfeexzess und der Putativselbsthilfe gelten § 227 Rn 5 f entspr. Beachte jedoch die Schade...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beteiligte.

Rn 9 Der Erlassvertrag wird zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen. Auf den Erlass als Verfügungsgeschäft ist § 185 anwendbar, wenn ein Dritter verfügt. Ein Dritter kann mit dem Gläubiger iRd § 328 ein dauerndes Stillhalten zugunsten des Schuldners vereinbaren (BGH JZ 56, 119). Dagegen ist aufgrund des Verfügungscharakters des Erlassgeschäfts ein Erlassvertrag zugunste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgangspunkt.

Rn 68 Das die Schutzpflicht (§ 241 II) begründende Schuldverhältnis besteht idR zwischen den Parteien des intendierten Vertrags (etwa BGHZ 159, 94, 102). Stellvertreter oder andere Verhandlungsgehilfen haften daher idR nicht aus cic, wohl aber uU aus Delikt (zB Beihilfe zum Betrug mit § 823 II). Doch soll nach BGHZ 114, 253, 272 ein Verhandlungsgehilfe durch persönliche Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die §§ 320, 322 schützen beim gegenseitigen Vertrag den Gläubiger nur vorläufig: Dieser kann bei Nichtleistung durch den Schuldner die Gegenleistung verweigern, bleibt aber an den Vertrag gebunden. Daher muss er die Gegenleistung weiter bereithalten. Er kann sich auch nicht anderweitig eindecken, weil er damit rechnen muss, die Leistung des Schuldners doch noch zu erhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Gesetzestext Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Rn 1 Die Regelung schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners ggü der öffentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zweitabtretung (Abs 1).

Rn 2 Der Schuldner darf keine Kenntnis (§ 407 Rn 5 ff) von der wirksamen Erstabtretung haben. Die weitere Zession muss tatsächlich erfolgt sein. Der Ursprung der Kenntnis des Schuldners von ihr ist unerheblich (BGH WM 67, 88, 89). Entscheidend ist, dass er auf ihre Wirksamkeit vertraut hat (HP/Rohe § 408 Rz 4; aA Staud/Busche § 408 Rz 9). Der Unkenntnis vom ersten Übertragun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schuldnermehrheit.

Rn 19 Bei einer Mehrheit von Schuldnern kommt neben echter Mitdarlehensnehmerschaft eine einseitig verpflichtende Mithaftungsübernahme (Schuldbeitritt) in Betracht. Die Unterscheidung ist insb für die Frage der Sittenwidrigkeit (§ 138) von Bedeutung. Echter Mitdarlehensnehmer ist idR nur, wer für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches o persönliches Interesse an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 2 Hat ein Dritter aufgrund einer dahin gehenden Verpflichtung die Forderung des Gläubigers gg den Schuldner erfüllt, so entscheidet über Entstehung u Umfang eines etwaigen Regressanspruchs das Recht, auf dem die Verpflichtung beruht (sog Zessionsgrundstatut). Die Verpflichtung des Dritten muss ggü der Verpflichtung des Schuldners nachrangig sein (MüKo/Junker Art 19 Rz 13)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 21 Trifft der Schuldner keine Bestimmung und liegt auch keine Vereinbarung der Parteien vor, so geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über (Brandbg NJW-RR 07, 1310 [OLG Brandenburg 15.01.2007 - 3 W 2/07]). Vielmehr gilt die Tilgungsreihenfolge nach II. Sie enthält eine Leiter von Merkmalen, nach der die Tilgungswirkung zu bestimmen ist. Die Kriterien sind mith...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1239 BGB – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1275 BGB – Pfandrecht an Recht auf Leistung.

Gesetzestext Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Absatz 1 getro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistung.

Rn 2 Unter den Begriff der Leistung iSd § 407 I Alt 1 fallen grds alle Formen der Erfüllung an den Gläubiger oder seine Bank als Inkassostelle (BGHZ 72, 316, 318f), auch Leistungen an Erfüllungs statt u erfüllungshalber, insb Wechsel- u Scheckhingabe (BGHZ 102, 68, 71; NJW 79, 1704). Lässt der Schuldner den Scheck wirksam sperren, so liegt in der späteren Aufhebung der Sperr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick und Zweck.

Rn 1 § 371 ergänzt § 368. Das Beweisinteresse des Schuldners ist nicht nur positiv darauf gerichtet, eine Quittung zu erhalten. Er hat ein ebenso berechtigtes Interesse, vom Gläubiger noch eine in dessen Hand befindliche Schuldurkunde für die Forderung zu erhalten, um negativ den Anschein des Weiterbestehens der Forderung zu beseitigen. Hierfür ist er auf einen schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Abwendung durch Sicherheitsleistung.

Rn 22 Da das Zurückbehaltungsrecht dem Schuldner kein Befriedigungsrecht gewährt, sondern va ein Sicherungsmittel darstellt (Rn 4), räumt § 273 III dem Gläubiger das Recht ein, das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu § 320, der eine Abwendung durch Sicherheitsleistung nicht zulässt. Voraussetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutz des Leistenden.

Rn 2 Geschützt wird der Leistende. Das ist neben dem Schuldner auch ein iRd §§ 267, 268 leistender Dritter, wobei es dann auf dessen Kenntnis ankommt. Andere Personen, die mit Blick auf eine Quittung Vermögensdispositionen vornehmen, fallen nicht in den Schutzbereich der Vorschrift. Wird anderen Personen eine unrichtige oder unechte Quittung vorgelegt, so können Schadensersa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufrechnungsausschluss wegen Kenntnis der Abtretung.

Rn 4 Der Kenntnis der Abtretung (§ 407 Rn 5 ff) steht die Kenntnis der Vorausabtretung gleich (BGHZ 66, 384, 386 f; NJW 02, 2865; aA Köln NJW-RR 01, 539). Der Erwerb der Gegenforderung ist bereits dann erfolgt, wenn der Rechtsgrund für sie gelegt ist, so dass etwa für Forderungen aus Vertrag auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzuheben ist (BGHZ 58, 327, 330; NJW 90, 25...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tilgungswirkung.

Rn 8 Soweit der Erlös dem betreibenden Gläubiger gebührt, gilt die gesicherte Forderung bei wirksamer Pfandveräußerung als vom ehemaligen Eigentümer berichtigt (1), ohne dass für eine Tilgungsbestimmung des Schuldners Raum ist. Reicht der Erlös nicht zur Tilgung der gesamten Forderung, gilt § 366 II entspr (BGH NJW 15, 162 Rz 11, 16 [für Vermieterpfandrecht]; Karlsr ZIP 14, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Adressat.

Rn 10 Adressat der Quittung ist der Schuldner. Welche Bedeutung eine Erklärung ggü Dritten hat, hängt von den Umständen ab. Die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers ggü dem Notar bzw dem Registergericht als Letztempfänger, dass die Stammeinlagen vollständig erbracht seien, ist aber kein Leistungsnachweis, sondern eine bloße Angabe und hat deshalb nicht die Wirkung einer Qu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 5 Der Schuldner trägt die Beweislast, dass er über die vermeintliche Abtretung gem I informiert wurde, der Zedent dafür, dass die Anzeige bzw Urkunde widerrufen wurde u der Zessionar zugestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Obliegenheit zur Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Rn 9 Die monatliche Schuldenbelastung kann durch Einl der Verbraucherinsolvenz mit der späteren Restschuldbefreiung verringert werden. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit für den Schuldner, von dem Verbraucherinsolvenzverfahren Gebrauch zu machen, kann bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung bestehen (BGH FamRZ 05, 508) Dies gilt nicht bei nur vorübergehender Zahlungsunf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschränkung und Versagung des Trennungsunterhalts.

Rn 41 Trennungsunterhalt kann nach § 1361 III beschränkt oder versagt werden, wenn einer der Härtegründe des § 1579 Nr 2–8 vorliegt. Der Ausschlussgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nr 1 ist ausdrücklich ausgenommen (BGH FamRZ 79, 569). Allerdings kann eine kurze Ehedauer sowohl für die Frage der Erwerbsobliegenheit (§ 1361 II) als auch iRd Billigkeitsabwägung iRd Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.mehr