Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. 2Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. (2) 1Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung nach § 1579.

Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht (Bambg FamRZ 98, 370; Köln FamRZ 92, 65), kann der Anspruch nach § 1579 verwirkt sein (BGH FamRZ 88, 375). Verwirkung setzt voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger von Vorst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 7 § 404 ist dispositiv, anders für das Verbraucherdarlehen § 496 I. Der Schuldner kann vor oder nach der Abtretung ggü dem Zessionar oder dem Zedenten ganz oder teilw auf die Geltendmachung von Einwendungen verzichten (BGH BB 64, 1396; NJW 70, 321). Bei der Annahme eines Einwendungsausschlusses ist Zurückhaltung geboten. Durch die Erklärung, Kenntnis von der Abtretung erl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 340 BGB – Strafversprechen bei Nichterfüllung.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (2) 1Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsfrist und -erkärung; Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monaten zum Kalenderjahresende. Mit Fristablauf scheidet der Gesellschafter aus (§ 723 I Nr 4; ggf einzutragen gem § 707 III 2). Wird der Privatgläubiger nach seiner Kündigungserklärung befriedigt, bevor durch Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist das Ausscheiden des Gesellschafters eintritt, soll die Kündigung dennoch wirksam bleiben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ungerechtfertigte Bereicherung.

Rn 15 Fällt aufgrund der Nichtigkeit des Grundgeschäfts der Rechtsgrund weg, ist das Schuldversprechen kondizierbar (BGH NJW-RR 99, 573, 574 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; Grüneberg/Sprau Rz 11; Staud/Marburger Rz 23; MüKo/Habersack Rz 47). Dasselbe gilt, wenn das Grundgeschäft nachträglich durch Tilgung oder Aufrechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (2) 1G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen und Beweislast.

Rn 4 Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs richten sich allg nach denen des Gläubigerverzugs, §§ 300–304. Durch den Annahmeverzug des Gläubigers gerät der Schuldner seinerseits nicht in Schuldnerverzug (HP/Lorenz § 298 Rz 6). Kann der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung aufgrund eines durch ihn zu vertretenden Umstands nicht rechtzeitig erbringen, so gerät er gleichzeitig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Leistungszeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Schuldner zur Leistung berechtigt ist und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Norm umfasst daher auf der einen Seite die Fälligkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger fordern kann, und auf der anderen Seite die Erfüllbarkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Hinterlegung als Erfüllung.

Rn 3 Nach dem Inhalt der Forderung kann der Schuldner zur Hinterlegung als Erfüllung verpflichtet sein. Dies kann vereinbart werden und ist gesetzlich ausnw in den § 432 I 2, § 660 II Hs 2, § 1077 I 2 Hs 2, § 1281 2 Hs 2, § 2039 2, § 2114 2 vorgesehen. Der Anspruch ist in diesen Fällen auf Hinterlegung gerichtet; der Schuldner ist zur Hinterlegung verpflichtet. Es handelt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abs 1 Nr 5: Aufrechnung.

Rn 13 Die Aufrechnung muss im Verfahren erklärt werden. Des Zugangs oder der Bekanntgabe der Erklärung an den Verfahrensgegner bedarf es nicht, da die Aufrechnung kein Sachantrag ist. Die Aufrechnung ggü dem falschen Schuldner hat keine Hemmungswirkung; der Zessionar ist durch § 406 dem richtigen Schuldner gleichgestellt (BGH NJW 08, 2429 Rz 21 ff; s.a. BGH NJW 81, 1953, 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ausnahmsweise Bestimmung durch den Gläubiger.

Rn 20 Die Parteien können iRd schuldrechtlichen Vertragsfreiheit individualvertraglich ein Bestimmungsrecht des Gläubigers vereinbaren. Dies kann sich ausnw auch aus der Auslegung eines Vertrags ergeben. So kann es bei einem gerichtlichen Vergleich liegen, der mehrere Forderungen gg den Schuldner erledigt und offenlässt, welche von diesen auch zugunsten anderer Gesamtschuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt, den säumigen Schuldner zur alsbaldigen Erfüllung anzuhalten und ihm typischerweise aus der Pflichtverletzung entstehende Vorteile abzuschöpfen (BTDrs 14/1246, 5); II soll generalpräventiven Abschreckungscharakter im Rechtsverkehr haben (BGHZ 196, 1). Da die I und II dazu dienen, den objektiven Mindestschaden des Gläubigers zu ersetzen, kommt es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Form.

Rn 8 Der Abtretungsvertrag ist grds formfrei. Er bedarf insb nicht der für das zugrunde liegende Kausalgeschäft oder der zur Begründung der abzutretenden Forderung notwendigen Form (BGHZ 89, 41, 46; NJW 94, 1344, 1346; 19, 1596, 1597). Alt- u Neugläubiger können jedoch im Kausalgeschäft eine bestimmte Form für die Zession vereinbaren (§ 125 2). Als Minus zu dem in § 399 Alt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzungen.

Rn 19 Die Grenze zwischen § 275 I u II kann im Einzelfall schwer zu ziehen sein (vgl etwa Lobinger Leistungspflichten 362 und öfter; Picker JZ 03, 1035, 1036 ff). Die praktische Spitze in diesen Fällen liegt freilich (nur) darin, dass bei Unmöglichkeit eine vAw zu berücksichtigende Einwendung eingreift, bei Unzumutbarkeit iSv § 275 II der Schuldner dagegen eine Einrede erheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 354 BGB – Verwirkungsklausel.

Gesetzestext Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Rn 1 § 354 beabsichtigt einen Schuldnerschutz: Entgegen dem Wortlaut der Verwirkungs- bzw Verfallsklausel so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerlegung durch die Umstände.

Rn 7 Der durch das Überbringen der Quittung hervorgerufene Rechtsschein kann durch andere Umstände beseitigt werden. Die Vorschrift stellt auf objektive Umstände und deren positive Kenntnis durch den Schuldner ab. Das Kennenmüssen der Umstände genügt nicht. Hingegen kommt es bei Kenntnis der Umstände nicht darauf an, ob der Leistende den zutreffenden Schluss auf die mangelnd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung für die Aufrechnung.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für eine Aufrechnung durch den Schuldner. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger durch einen Aufrechnungsvertrag (hierzu s § 387 Rn 5) schon vor der Beschlagnahme über eine Forderung selbst verfügt hat, selbst wenn die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme und nach Eintritt der Fälligkeit der beschlagnahmten Forderung ihrerseits fäll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollstreckung mit Zahlungstitel.

Rn 4 Schließlich kann der Gläubiger aufgrund der gesicherten Forderung einen Zahlungstitel gg den Schuldner erwirken u in dessen Vermögen einschl der ihm gehörenden Pfandsache vollstrecken (§§ 803 ff, 809). Eine Klage aus § 771 ZPO des mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümers verstößt wegen des Verwertungsrechts des Gläubigers aus § 1204 I gg § 242 (RGZ 143, 275, 277 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkäuferhaftung.

Rn 5 Den Schuldner trifft die allgemeine Verkäuferhaftung. Das schließt nicht nur die Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 437, 434, 435; dazu BGH NJW 13, 1735 [BGH 19.12.2012 - VIII ZR 117/12]), sondern auch die sonstige Haftung für Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff ein (Binder NJW 03, 393). Leistet der Schuldner überhaupt nicht (§§ 281 I, 323 I), so fehlt es gänzlich an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1157 BGB – Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek.

Gesetzestext 1Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede. Rn 1 Bei der Forderungsabtretung sorgt § 404 dafür, dass der Schuldner dem neue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsgegner.

Rn 5 Schuldner der auf Geld gerichteten Nachlassverbindlichkeit (§ 1967) ist grds der Erbe (bzw die Erben als Gesamtschuldner, §§ 2058, 1967). Ein Miterbe selbst kann den Anspruch daher nur iRe Erbauseinandersetzung geltend machen (BGH FamRZ 07, 723). Der Schuldner kann sich die beschränkte Haftung vorbehalten (§ 780 ZPO). Nach § 2328 kann der selbst pflichtteilsberechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verurteilung nur nach § 322.

Rn 12 § 320 begründet eine Einrede, auf die sich der Schuldner zur Vermeidung eines unbeschränkten Urt berufen muss (›kann … verweigern‹). Entspr verlangt § 322 I die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts (BGHZ 116, 244, 251). Die Einrede kann auch konkludent (etwa durch das Bestreiten des Erbringens der Gegenleistung) oder außerprozessual erhoben werden, doch muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm soll den Betreuten vor Veruntreuungen des Betreuers schützen und regelt die Mitwirkung des Gerichts bei der Anlage von Geldern des Betreuten, bei der Verfügung über Geldleistungen, Wertpapiere und hinterlegte Wertgegenstände sowie bei den zugehörigen Verpflichtungsgeschäften. Es handelt sich um zwingendes Recht, dass nicht durch Vereinbarungen zwischen Betreuer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen.

Rn 5 Als Einwendungen kommen die allg Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in Betracht. Liegt ein Rechenfehler vor, wird ein nicht existierender Posten in die Abrechnung einbezogen oder ein bestehender Posten nicht einbezogen, kann im Einzelfall eine Anfechtung aufgrund von Täuschung erfolgen. Eine Irrtumsanfechtung kommt nicht in Betracht, da ein bloßer (unbeachtlicher) Moti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfall der Strafe.

Rn 3 Nach I 1 (›verwirkte Strafe‹) muss die Strafe bereits verfallen sein. Eine vorsorgliche richterliche Herabsetzung des noch nicht verfallenen Strafversprechens kommt also nicht in Betracht; auch eine Feststellungsklage ist unzulässig (RG JW 13, 604). Rn 4 Die Strafe muss noch verlangt werden können. Daher scheidet eine Herabsetzung aus, wenn der Gläubiger den Strafanspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Garantien.

Rn 31 Garantien werden in der Praxis häufig gegeben und können verschiedene Inhalte und Funktionen haben (vgl zB §§ 443, 479). In der Bedeutung des § 276 I 1 begründen sie eine von Fahrlässigkeit unabhängige Haftung des Schuldners. Entscheidendes Kriterium für die Garantie ist der Einstandswille des Schuldners (BGHZ 59, 158, 160; BGH NJW 96, 1465, 1466; BGHZ 170, 86, 92 Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfüllungswirkung.

Rn 5 Die rechtmäßige Hinterlegung befreit den Schuldner wie eine Erfüllung von der Verbindlichkeit, sobald die Rücknahme ausgeschlossen ist (BGHZ 145, 352; NJW-RR 05, 712). Die Befreiung des Schuldners tritt ›in gleicher Weise‹ wie bei einer Erfüllung ein. Sie tritt somit ggü demjenigen ein, der sich als der wahre Gläubiger herausstellt (BGH BB 62, 3), sofern dieser Empfangs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufrechnungsbefugnis.

Rn 3 § 406 erhält dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, sofern die Aufrechnungslage schon bei der Abtretung bestand. Er kann sich darüber hinaus auch auf solche Umstände berufen, die später eingetreten sind u die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung ggü dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 156 f; 58, 327, 329; NJW 03, 1182, 1183). § 406 Hs 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 In der Rechtsfolge erklärt § 292 I kraft ausdrücklicher Verweisung die für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ab Rechtshängigkeit unmittelbar geltenden Vorschriften für anwendbar. Das bedeutet konkret, dass der Schuldner wegen einer Verschlechterung, des Untergangs oder einer anderweitigen Unmöglichkeit der Herausgabe unter den Voraussetzungen des § 989 (s § 989 Rn 1 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die §§ 414, 415 u die sie ergänzenden §§ 416–418 regeln die befreiende (privative) Schuldübernahme. Diese führt zur Auswechselung der Person des Schuldners unter Wahrung der Identität der Schuld. Sie ist das Gegenstück zur Abtretung, die den Wechsel des Gläubigers bewirkt. Übernommen werden können Verbindlichkeiten jeder Art, auch bedingte u künftige. Eine Ausn gilt für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Ohne rechtlichen Grund.

Rn 32 Die Zuwendung erfolgt ›ohne rechtlichen Grund‹, wenn der Empfänger sie nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung nicht behalten darf. Geht es um eine Leistung iSd § 812 (dazu iE Rn 22 ff), so besteht der Rechtsgrund für das Behaltendürfen zumeist in dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis, regelmäßig also im schuldrechtlichen Vertrag, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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FoVo 09/2025, Zwangsvollstr... / 2 II. Aus der Entscheidung

Liegt eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung vor? Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO hat das LG dem Ergebnis nach zu Recht verneint. Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist für den Fall, dass der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, der Gläubiger von dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regeln zum Verzug haben ggü dem alten Recht erheblich an Bedeutung verloren. Pflichten sind regelmäßig zu einem bestimmten oder bestimmbaren Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen (Fälligkeit). Verzögerungen, dh Überschreitung solcher Termine für die Leistung (s § 271) sind bis zur vollständigen Erfüllung Pflichtverletzung (Grüneberg/Grüneberg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. System der Rechtsbehelfe.

Rn 9 Das System der gesetzlichen Rechtsbehelfe bildet sozusagen das Rückgrat des Schuldrechts für Fälle von pflichtverletzenden Ereignissen, insb – bei Leistungspflichten – von sog Leistungsstörungen. Hier können die Ursachen und Gründe der Pflichtverletzung erheblich werden, denn sie können zusätzlich zur Pflichtverletzung als negative oder positive Voraussetzungen für die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geldschuld.

Rn 8 Die Geldschuld ist das auf Geld als Leistungsobjekt gerichtete Schuldverhältnis. Sie ist gerichtet auf Verschaffung der durch das Geld abstrakten Vermögensmacht; sie ist damit Wertverschaffungsschuld. Im Gegensatz dazu ist die auf eine einzelne Münze oder auf eine bestimmte Münzsorte gerichtete Schuld eine Sachschuld und letztere damit eine Gattungsschuld. Solche Geldso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Haftung des Mieters für den Untermieter und andere Dritte, § 540 II.

Rn 17 Nach dieser Vorschrift haftet der Hauptmieter nach der Überlassung des Gebrauchs am Mietobjekt an einen Dritten/Untermieter für dessen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache (Agatsy ZMR 19, 507, Ddorf WuM 22, 529: Haftung für Straftaten des Untermieters; AG Frankfurt MietRB 19, 100; BGH ZMR 17, 154; Burbulla NZM 13, 560; AG Hambg-Altona ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen – Rückgriffskondiktion.

Rn 101 Gegenstand der bisherigen Betrachtungen waren Fallkonstellationen, in denen der Schuldner (B) Leistungen eines Dritten (A) an seinen, des Schuldners, Gläubiger (C) zurechenbar veranlasst hat (Rn 85 ff). Eine solche Anweisungslage fehlt, wenn A freiwillig, aus eigenem Antrieb, Leistungen auf die für ihn fremde Schuld des B erbringt. Das bleibt nicht ohne Einfluss auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages.

Rn 8 Meist wird der Bürgschaftsvertrag zweiseitig zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen, ohne dass es einer Mitwirkung des Schuldners bedarf. Als abstraktes Rechtsgeschäft kann die Bürgschaft auch ohne Wissen und gg den Willen des Schuldners übernommen werden (BGHZ 143, 381, 385), sie ist unabhängig von einem Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Schuldner (FG München B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unverhältnismäßige Höhe der Strafe.

Rn 7 Schon bei der Entscheidung über die unverhältnismäßige Höhe sind die in I 2 genannten Gesichtspunkte zu beachten. Maßgeblich ist also insb jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse am Unterbleiben der pönalisierten Pflichtverletzung. Die Regeln für die Bemessung eines nach § 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes spielen dabei allenfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

Rn 1 Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Forderungsabtretung.

Rn 2 I betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent u Zessionar. Sie unterliegen der Rechtsordnung, die auf den der Abtretung zugrunde liegenden Vertrag anwendbar ist. Diese wird wiederum nach Art 3 ff ermittelt. Sie ist anders als nach Art 12 I EVÜ (= ex Art 33 I EGBGB ) nicht mehr nur für die ›Verpflichtungen‹ der Vertragspartner maßgebend, sondern für ihr ›Verhältnis‹ in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unternehmer.

Rn 4 S Legaldefinition in § 14 I. Kaufrechtsspezifisch ist zu ergänzen: Unternehmer- und Verbraucherhandeln sind nach dem objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzugrenzen (BGHZ 162, 253, 256 f; BGH ZIP 17, 1523 Rz 41 mwN; aA Intention des Vertragsschließenden ist maßgeblich: HP/Faust Rz 20). Der Verkauf muss zur unternehmerischen Tätigkeit gehören; dies umfasst auch Geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit.

Rn 12 Die Gegenforderung muss wirksam, fällig und durchsetzbar sein. Nicht erforderlich ist die liquide Beweisbarkeit (AnwK/Schmidt-Kessel § 273 Rz 21; vgl aber BGH NJW 81, 2802 [BGH 29.06.1981 - II ZR 165/80]). Das Erfordernis der Wirksamkeit ist zB bei bedingten oder künftigen Forderungen nicht erfüllt (BGH NJW-RR 86, 543 [BGH 18.10.1985 - V ZR 82/84]; Ddorf NJW-RR 99, 444...mehr