Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücknahmerecht besteht noch.

Rn 2 Solange das Rücknahmerecht noch besteht (§ 376 I), ist der Schuldner noch Verfahrensbeteiligter. § 380 gibt dem Gläubiger in diesem Fall einen Anspruch gg den Schuldner auf Erteilung einer seine Berechtigung anerkennenden Erklärung. In der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs liegt allerdings idR zugleich die Annahme der Hinterlegung durch den Gläubiger, die das Rückn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Interessen des Schuldners, da der Gläubigerwechsel ohne seine Mitwirkung vollzogen wird. Sie ist zugleich Ausfluss des Grundsatzes, dass die Identität der abgetretenen Forderung erhalten bleibt (§ 398 Rn 17). § 404 betrifft nur die Einwendungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent u Schuldner. Einwendungen aus dem der Abtretung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 12 Die Tilgungsbestimmung ist ihrem eigenen Erklärungsgehalt nach auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen, nämlich die Zuordnung der Erfüllungswirkung zu einer bestimmten von mehreren Forderungen gerichtet. Deshalb ist sie richtigerweise als Willenserklärung zu qualifizieren (Engelke/Luft ZJS 20, 114, str). Die Regeln über Willenserklärungen sind anwendbar (BGHZ 106...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunft.

Rn 2 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die zur Geltendmachung der Forderung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von Einwendungen (MüKo/Kieninger § 402 Rz 5). Nach Ansicht des BGH (NJW 00, 3777, 3780) muss der Zedent im Regelfall (Ausn: Erfüllung) nicht im Voraus mitteilen, welche Einwendungen der Schuldner ihm ggü bereits erhoben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 428 definiert die Gesamtgläubigerschaft als Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft (§ 421). Der Schuldner kann hier frei wählen, an welchen von mehreren Forderungsberechtigten er leistet. Die Quittung eines Gläubigers reicht zum Nachweis der Erfüllung (KG OLGZ 65, 92, 95). Der Schuldner kann auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 383 will dem Schuldner eine erweiterte Möglichkeit der Hinterlegung verschaffen, obwohl die als Leistung geschuldete Sache nach § 372 zur Hinterlegung nicht geeignet ist. Zu diesem Zweck werden dem Schuldner der Selbsthilfeverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung und die Hinterlegung des Gelderlöses gestattet. Da hierin eine erhebliche Beeinträchtigung des Gläub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

Rn 5 Liegen die Voraussetzungen des § 405 vor, so kann sich der Schuldner nicht mehr darauf berufen, dass die Forderung auf einem Scheingeschäft (§ 117 I) beruht oder ein vertraglicher Abtretungsausschluss iSd § 399 Alt 2 vorliegt, andere Einwendungen bleiben unberührt (Kuhn AcP 208, 101, 106 ff). Ein Scheingeschäft iSd § 405 ist auch anzunehmen, wenn die Parteien bewusst ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 302 BGB – Nutzungen.

Gesetzestext Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. Rn 1 Die Norm begünstigt den Schuldner im Annahmeverzug des Gläubigers im Hinblick auf die Nutzungen (Erman/Hager § 302 Rz 1). Anzuwenden ist § 302 auf Schuldverhältnisse, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundgedanken.

Rn 40 Die Regelung der §§ 280 III, 281–283 beruht auf zwei Grundgedanken: Zunächst bedeutet Schadensersatz statt der Leistung Liquidation des Schuldverhältnisses, soweit es auf Erfüllung der verletzten Pflicht in Natur gerichtet war, durch Ersatz des ›Erfüllungsinteresses‹ oder ›positiven Interesses‹. Schadensersatz statt der Leistung ist also Schadensersatz anstelle des Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Forderungsübergang (S 1).

Rn 1 Mit Befriedigung des Gläubigers durch den mit dem Schuldner nicht identischen Verpfänder gehen, soweit nicht anders vereinbart (RGZ 71, 324, 329), Forderung u Pfandrecht (§§ 401, 412, 1250) auf den Verpfänder über. Bei tw Übergang einer Darlehensforderung kann der Verpfänder nicht eine Teilausfertigung einer erteilten Unterwerfungsurkunde verlangen (Frankf NJW-RR 09, 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 Der Schuldner kann die mitgeteilte Abtretung als wirksam behandeln, insb mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige bzw Urkunde bezeichneten Zessionar leisten (BGHZ 56, 339, 349) oder diesem ggü aufrechnen (BGH NJW 78, 2025). Er kann sich aber auch auf die von ihm erkannte Unwirksamkeit der Abtretung berufen, Abtretungsanzeige oder Urkundenvorlage wirken also nicht k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Anzeige darf unterbleib...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 21 Regelmäßig geht der Schadensersatzanspruch aus II 1 auf Schadensersatz statt der Leistung. Dieser umfasst wie bei §§ 280, 281 außer dem Wert der Leistung auch alle Folgeschäden, die durch die Nichtleistung für den Gläubiger entstehen (Bsp: BGH NJW 13, 1733; BGHZ 201, 148 Rz 27), einschließlich des Betriebsausfallschadens. Allerdings braucht der Gläubiger nach § 326 I w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang.

Rn 9 Nach I soll die Vertragswirksamkeit nur daran nicht scheitern, dass der Schuldner nach § 275 I bis III nicht zu leisten braucht. Andere Unwirksamkeitsgründe (etwa §§ 105, 116 bis 118, 125, 134, 138, 154) bleiben also unberührt. Soweit ein Anfechtungsgrund nach den §§ 119, 120, 123 vorliegt, kann der Vertrag auch angefochten werden (MüKo/Ernst Rz 26, anders beim Eigensch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ausübung des Wahlrechts.

Rn 1 Das Wahlrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, für deren Wirksamwerden die §§ 130 ff gelten. Die Erklärung ist als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung bedingungs- und befristungsfeindlich (BGHZ 97, 267; Staud/Bittner/Kolbe § 263 Rz 6). Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, zB wenn der wahlberechtigte Schuldner eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1146 BGB – Verzugszinsen.

Gesetzestext Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück. Rn 1 Da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, kann er auch nicht mit einer Zahlungspflicht in Verzug kommen. § 1146 behandelt den Eigentümer aber ebenso wie einen Geldschuldner und lässt das Grundstück f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Aufrechnungsforderung.

Rn 16 Die Forderung muss vollwirksam und ihre Erfüllung erzwingbar sein (BGH NJW-RR 11, 1142 [BGH 19.05.2011 - IX ZR 222/08]). Hierzu muss die Forderung zunächst bestehen. Auf eine rechtskräftige Feststellung kommt es nicht an; auch eine anderweitig eingeklagte und noch anhängige Forderung ist als Aufrechnungsforderung geeignet (BGH NJW 13, 2975). Die Aufrechnung mit einem p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 298 ist eine Sonderreglung des Gläubigerverzugs für Zug-um-Zug-Leistungen. Er setzt das Nichtanbieten der verlangten Gegenleistung der Annahmeverweigerung der Leistung gleich. Geregelt wird nicht der Leistungsverzug des Gläubigers hinsichtlich der von ihm dem Schuldner geschuldeten Leistung, sondern sein Annahmeverzug in Bezug auf die ihm vom Schuldner geschuldete Lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossamen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nebenforderungen.

Rn 6 § 396 II regelt den Fall einer zur vollständigen Tilgung aller Haupt- und Nebenforderungen unzureichenden Aufrechnung, wenn Nebenforderungen bestehen. Diese werden entspr § 367 nach der Reihenfolge Kosten, Zinsen verrechnet. Reicht die Aufrechnungsforderung zur Deckung der Nebenforderungen nicht aus, so bleibt die Hauptforderung in vollem Umfang bestehen (BGHR ZPO § 4 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einigung.

Rn 3 Die Einigung ist wie bei § 1205 ein abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem vom Verpfänder gestellten zumindest bestimmbaren Recht zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren gegenwärtigen oder künftigen Forderung (RGZ 78, 26, 27 f; 136, 422, 425; Karlsr WM 00, 521; Dresd WM 01, 803, 804) bestellt wird. Die irrtümliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 396 regelt die Forderungsmehrheit bei der Haupt- und bei der Aufrechnungsforderung. Die Vorschrift enthält für die Aufrechnung parallele Regelungen zu den Erfüllungsvorschriften der §§ 366, 367 . Ihr Zweck besteht auch darin, die Wirksamkeit der Aufrechnung abzusichern. Dabei trägt § 396 dem Umstand Rechnung, dass bei der Aufrechnung die Initiative zur Tilgung der Aufr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wahlrecht des Gläubigers.

Rn 11 Der Gläubiger kann jeden Schuldner ganz oder nur zT in Anspruch nehmen, sog ›Paschastellung‹ des Gläubigers. S 2 stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Das freie Wahlrecht findet in krassen Fällen seine Grenze in § 242, zB wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die bei Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 369 BGB – Kosten der Quittung.

Gesetzestext (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 15 ROM I – Gesetzlicher Forderungsübergang.

Gesetzestext Hat eine Person (›Gläubiger‹) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person (›Schuldner‹) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 8 Liegen die Voraussetzungen von § 285 vor, hat der Gläubiger ein Wahlrecht. Wird dies entspr ausgeübt, muss der Schuldner den erlangten Ersatz vollständig herausgeben. Entscheidend ist, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist oder zusteht (BGHZ 114, 34, 39). Abzüge darf der Schuldner nicht machen (RGZ 138, 45, 48 [vollständiger Veräußerungserlös]; BGH NJW 83, 929, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Der neue Gläubiger muss darlegen u ggf beweisen, dass der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat u ihm diese bei der Abtretung vorgelegt wurde. Der Schuldner trägt die Darlegungs- u Beweislast für eine etwaige Bösgläubigkeit des Zessionars.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzung durch Verletzung der Rückgewährpflicht.

Rn 26 Die dritte Ansicht stellt nicht primär auf eine Beeinträchtigung des Gegenstandes der Rückgewährpflicht ab. Vielmehr sieht sie die Pflichtverletzung darin, dass der Schuldner die Rückgewähr ›nicht oder nicht wie geschuldet‹ (§ 281 I 1) leistet. Insoweit kommt es also nicht darauf an, wann der Grund für die Nicht- oder Schlechtleistung entstanden ist. Vielmehr spielt da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beteiligte.

Rn 18 An einer Sicherungsübereignung können außer Vertretern u Hilfskräften maximal fünf verschiedene Personen beteiligt sein: Der Eigentümer, der Sicherungsgeber, der Schuldner, der Sicherungsnehmer u der Gläubiger der gesicherten Forderung. In der Praxis sind Gläubiger u Sicherungsnehmer fast immer, Schuldner, Sicherungsgeber u Eigentümer idR personengleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 8 Auskunftsansprüche, die trotz Aufforderung außergerichtlich nicht erfüllt werden, können mit einem Antrag an das FamG gerichtlich verfolgt werden, der idR ein selbstständiges Verfahren iSd §§ 111 Nr. 7, 217 ff FamFG einleitet (vgl BGH FamRZ 81, 533; 82, 687). In Betracht kommt auch ein Stufenantrag entspr § 254 ZPO (Frankf FamRZ 00, 99; Celle FamRZ 15, 2057). Ist ein Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbestimmtheit der Leistungszeit.

Rn 2 Voraussetzung des § 299 ist, dass die Leistungszeit entweder unbestimmt ist, so dass der Schuldner die Leistung gem § 271 I sofort erbringen kann, oder zwar eine Bestimmung der Leistungszeit vorliegt, der Schuldner aber auch zu einem früheren Zeitpunkt leisten kann, § 271 II (MüKoBGB/Ernst § 299 Rz 2; Staud/Feldmann § 299 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast und Prozessuales.

Rn 27 Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des § 366 ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken mit § 362. Hat der Schuldner iRd aus § 362 folgende Beweislast für die Erfüllung die Befriedigung einer bestimmten Forderung schlüssig vorgetragen, so hat der Gläubiger zu beweisen, dass zwischen denselben Parteien mehrere gleichartige Forderungen vorliegen. Bei einem St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1171 BGB – Ausschluss durch Hinterlegung.

Gesetzestext (1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Folgen für die Hypothek.

Rn 4 Die Hypothek geht – mit der Wirkung des § 1177 II – auf den Eigentümer über (§ 1153); in den Fällen der §§ 1178 und 1181 erlischt sie. Auch hier ist bei teilweiser Befriedigung das verbleibende Recht des Gläubigers vorrangig (§ 1176). Der Eigentümer muss trotz § 1138 die dem persönlichen Schuldner gg die Forderung zustehenden Einreden und die Einreden des § 1137 gg sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 10 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm respective Programm des Schuldverhältnisses. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe. Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien, worin eine Hauptaufgabe bei der Anwendung der Vorschrift liegt (s den notwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1167 BGB – Aushändigung der Berichtigungsurkunden.

Gesetzestext Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu. Rn 1 Die Rechte aus §§ 1144, 1145 stehen dem Eigentümer gg den Hypothekar zu. § 1167 gewährt sie auch dem pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat eine Person (›der Gläubiger‹) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person (›den Schuldner‹) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dilatorische und peremptorische Einreden.

Rn 3 Die Vorschrift gilt für Einreden des materiellen Rechts, nicht für prozessrechtlich begründete Einreden (RGZ 123, 348, 349). Das umfasst zunächst peremptorische Einreden, etwa § 615 2 (BGH NJW 01, 287 [BGH 09.10.2000 - II ZR 75/99]). Die Regelung erfasst ferner dilatorische Einreden, zB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (BGH NJW-RR 03, 1421) oder ein Pactum de no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unmöglichkeit als Einwendung gg den Anspruch auf Naturalerfüllung.

Rn 7 Nach § 275 I kann ein Anspruch auf Naturalerfüllung nicht durchgesetzt werden, wenn die Leistung in Natur entweder ›für jedermann‹, also objektiv, oder ›für den Schuldner‹, also subjektiv, unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann faktische oder rechtliche Gründe haben. Ob der Schuldner sie verursacht und/oder zu verantworten hat, spielt hier keine Rolle. Unerheblich ist au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB geht in § 241 von der Konstellation aus, dass sich jeweils nur eine Person auf Schuldner- u Gläubigerseite befindet. Das von diesem gesetzlichen Normaltyp abw Zusammentreffen mehrerer Schuldner oder Gläubiger ist in den §§ 420–432 geregelt, allerdings nicht umfassend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwend...mehr