Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 26 Wenn der Gläubiger nach § 326 zurücktreten will, muss er die Unmöglichkeit beweisen (zu den Substantiierungsanforderungen BGH WM 22, 347). Gelingt ihm das nicht, wird er nach §§ 320, 322 zur Leistung Zug um Zug verurteilt. Dieses Urt kann aber nicht vollstreckt werden. Daher ist der Weg über § 323 anzuraten. Rn 27 Dagegen muss der Schuldner bei II 1 Alt 1 beweisen, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen. (2) Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 384 BGB – Androhung der Versteigerung.

Gesetzestext (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzögerungsgefahr.

Rn 7 Nach bisher hA hat der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn die kontoführende Bank den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag angenommen hatte (vgl Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 5; v Westphalen BB 00, 160; aA Karlsr NJW-RR 98, 1484 [OLG Düsseldorf 28.10.1997 - 4 U 95/96]; Köln NJW-RR 92, 1529; Ddorf DB 84, 2686; Erman/Artz § 270 Rz 7, die bei gedecktem Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs.

Rn 7 Der Anspruch muss voll wirksam und durchsetzbar sein. Hat der Schuldner eine dauernde (zerstörende) oder aufschiebende (hemmende) Einrede (etwa §§ 214, 379, 438 IV 2, 771, 821, 853, 2014f), dann tritt Verzug grds nicht ein (BGHZ 104, 6, 11; Jauernig/Stadler § 286 Rz 13). Der Schuldner muss sich jedoch spätestens im Prozess auf die Einrede berufen; andernfalls bleibt sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesamtschuld kraft Gleichstufigkeit.

Rn 8 Gesamtschuldner sind: Architekt u Bauunternehmer bzw Handwerker bzgl der gemeinsam zu verantwortenden Baumängel (BGHZ 43, 227, 232 ff; 51, 275, 277; NJW-RR 08, 176, 178; Saarbr NJW 16, 3186, 3191, aber anders, wenn der Architekt nur seine Pflicht zur Objektbegehung zum Zwecke der nachträglichen Feststellung von Mängeln verletzt hat, BGHZ 235, 215), Architekt u Statiker ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert den durch § 407 vermittelten Schuldnerschutz auf Rechtshandlungen des Schuldners ggü dem Zweitzessionar, der aufgrund des Prioritätsgrundsatzes die Forderung nicht mehr erwerben konnte. Die Rechtsfolge besteht wie bei § 407 darin, dass sich der wirkliche Neugläubiger so behandeln lassen muss, als wären die Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 7 Grds erfordert § 267, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Leistet der Dritte auf die Verbindlichkeit des Schuldners, so erlischt diese gem § 362 I (BGH NJW-RR 04, 983 [BGH 05.02.2004 - IX ZR 473/00]) ebenso wie für den Gläubiger bestellte Sicherheiten (BGH DB 75, 2432 [BGH 22.10.1975 - VIII ZR 80/74]). Nicht nur Befriedigung des Gläubigers selbs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leistungsverweigerung, II Nr 1.

Rn 29 Dem Schuldner, der die vertragsgemäße Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, braucht keine Frist gesetzt zu werden, da er sie doch nicht einhalten würde. Das ist die Erfüllungsverweigerung (vgl §§ 281 II Alt 1, 286 II Nr 3) oder bei § 323 Vertragsaufsage. Sie ist vor dem SchRModG als (gesetzlich nicht geregelte) positive Vertragsverletzung aufgefasst worden, steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Notwendigkeit der Anzeige.

Rn 1 Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung im Unterschied zur Sicherungsabtretung (LG Berlin BeckRS 23, 49717 Rz 47) zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus (BGH NJW 22, 2114 [BGH 27.01.2022 - IX ZR 44/21] Rz 16). Anderweitige Kenntnis des Schuldners von der Verpfändung g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 273 I definiert das Zurückbehaltungsrecht als Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung vom Gläubiger bewirkt wird. Die beiderseitigen Leistungspflichten werden also miteinander verknüpft, so dass der Schuldner seine Leistung so lange zurückhalten kann, bis er vom Gläubiger wegen seiner Forderung befriedigt wird und umgekehrt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kreis der gesicherten Forderungen.

Rn 9 Der Sicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Grundschuld nur der Sicherung eines bestimmten Kredits dient (›enge Zweckerklärung‹), aber auch, dass die Grundschuld mit ihren Nebenleistungen der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Gläubigers gg den Schuldner dient (›weite Zweckerklärung‹),. Dies wird von der Rspr nicht beanstandet (BGH NJW 87, 946 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld und Haftung mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Mahnung.

Rn 17 Eine Mahnung ist unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen entbehrlich. Bei der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte ggü Verbrauchern ist eine Mahnung zudem in den § 327c III 1 genannten Fällen entbehrlich (§ 327c III 2). Nach § 286 II Nr 1 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig festgesetztes Datum bestimmt ist (›dies interpel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verlustgefahr und Kosten.

Rn 8 Die Verlustgefahr liegt beim Schuldner und geht erst dann auf den Gläubiger über, wenn dieser das Geld in Empfang genommen hat bzw wenn er nach § 300 II in Annahmeverzug gerät (AnwK/Schwab § 270 Rz 4). Im Geltungsbereich des § 815 III ZPO geht hingegen die Verlustgefahr bereits durch die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher auf den Gläubiger über. Dies gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 12 Der Schuldner darf nach § 275 I bis III nicht zur Leistung verpflichtet sein. Das erfordert bei § 275 II und III, dass der Schuldner das Leistungshindernis mit dem Ziel der Befreiung geltend gemacht hat. Rn 13 Das Hindernis muss ›bei Vertragsschluss‹ vorgelegen haben. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Soll es wirklich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (idR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundgedanke und Regelungsgehalt.

Rn 17 § 816 II regelt den interessengerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten, wenn der Schuldner eine Leistung an den Nichtberechtigten erbringt, die der wahre Gläubiger aufgrund gesetzlicher Schuldnerschutzbestimmungen gg sich gelten lassen muss. Dann entsteht die Situation, dass der Gläubiger bei gleichzeitiger Befreiung des Schuldners seinen Anspruch gg diesen einbüßt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 291 stellt eine selbständige, neben § 288 tretende Anspruchsgrundlage dar. Prozesszinsen sind kein Unterfall des Verzugszinses, vielmehr wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH NJW 06, 2472, 2474 f [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05]; BAG AP ZPO § 322 Nr 42 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht.

Gesetzestext 1Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2 § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Funktion von § 283 ist beschränkt. Eigenen (geringen) Regelungsgehalt hat letztlich nur Satz 1, in dem in Ergän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Teilschuld.

Rn 2 Ein Gläubiger hat mehrere Schuldner, die das einheitliche, aber teilbare Leistungsinteresse befriedigen sollen (§ 420 Alt 1). Er hat gg jeden Schuldner Anspruch nur auf einen Teil der Leistung; praktisch ist das eher selten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Konzeption des Verjährungsrechts.

Rn 1 Die Bedeutung des Verjährungsrechts ergibt sich aus § 214 I: Die Verjährung als Ablauf einer bestimmten Frist wirkt sich nicht darauf aus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand erfüllt ist. Auch bewirkt sie außer im Fall des § 901 keinen Untergang des entstandenen Anspruchs (vgl § 214 II als Ausn von § 813). Selbst seine Durchsetzbarkeit bleibt durch den Eintritt der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts.

Gesetzestext (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. Rn 1 Das Rücknahmerecht ist als Gestaltungsrecht (§ 376 Rn 1) unpfändbar und damit nicht abtretbar (§§ 400, 413). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1142 BGB – Befriedigungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 § 1142 ergänzt § 267 (da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, hat er nach § 267 kein Recht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Hat der Gläubiger erklärt, die Leistung nicht anzunehmen oder muss er an der Leistung mitwirken, ist die tatsächliche Andienung des Leistungsgegenstandes nicht erforderlich; es reicht ein wörtliches Angebot (HP/Lorenz § 295 Rz 1; MüKoBGB/Ernst § 295 Rz 1). Das wörtliche Angebot dokumentiert die Leistungsbereitschaft des Schuldners ggü dem Gläubiger in hinreichender Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mehrere Schuldverhältnisse.

Rn 5 Der Begriff des Schuldverhältnisses in § 366 entspricht demjenigen der §§ 362, 241. Gemeint ist die einzelne, konkrete Forderung, nicht das Schuldverhältnis iwS als Gesamtheit (›Bündel‹) von Rechten und Pflichten. Die Vorschrift gilt damit auch für die Frage, welchem von mehreren beim Gläubiger geführten Konten eine Zahlung gutgeschrieben wird (BGH ZIP 82, 424). Bei der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den angebotenen Leistungsteil anzunehmen; ihm steht also ein Zurückweisungsrecht zu (hM: Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 10; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 2; MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 18). Macht der Gläubiger von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch, treten für den Schuldner die Nichterfüllungsfolgen in vollem Umfang ein. Der Gläubiger kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 4 Der Selbsthilfeverkauf ist rechtmäßig, wenn er den Voraussetzungen des § 383 entspricht. Werden diese verletzt, so bleibt der Selbsthilfeverkauf im Falle der Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften, etwa einer Versteigerung an einem anderen als dem Leistungsort, rechtmäßig. Der Schuldner ist aber schadensersatzpflichtig (RGZ 96, 116; 110, 268) und trägt die Beweislast, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen der Einwendung.

Rn 14 Die Unmöglichkeit begründet eine Einwendung (verkannt durch LAG Hamm 20.12.05 – 19 Sa 1375/05 Rz 55 f, nv (juris)); sie ist also vAw zu beachten (Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 275 Rz 77). Das hat tw zu der Formulierung geführt, der Schuldner würde im Falle der Unmöglichkeit ›von seiner Pflicht befreit‹ (Grüneberg/Heinrichs § 275 Rz 1; nunmehr anders Grüneberg/Grüneber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sicherheitsleistung.

Rn 5 Ist die Verbindlichkeit des Dritten ggü dem Gläubiger noch nicht fällig, eröffnet § 257 S 2 dem Schuldner die Wahlmöglichkeit, statt der Befreiung des Gläubigers diesem nur Sicherheit zu leisten. Diese facultas alternativa des Schuldners ist erforderlich, wenn der Dritte zu einer Schuldübernahme oder zu einem Erlass nicht bereit ist und der Schuldner mangels Fälligkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind in den §§ 293–299 geregelt. Der Gläubiger gerät demnach nur in Verzug, wenn der Schuldner die Leistung tatsächlich so anbietet, wie sie zu bewirken ist (§ 294), der Schuldner zur Leistung imstande (§ 297) und auch berechtigt ist. Bedarf es daher für die Leistung zB einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, setzt der Annahmev...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Schuldnerschutz.

Rn 2 Bei einem schuldrechtlichen oder dinglichen Recht, kraft dessen eine Leistung, Tun oder Unterlassen, verlangt werden kann und das mit einem Nießbrauch belastet ist, gelten zugunsten des Schuldners die §§ 404–411, 1156, 1158, 1159 entspr. Neuer Gläubiger ist hier der Nießbraucher, bisheriger Gläubiger der Rechtsinhaber. Rn 3 Zugunsten des Nießbrauchers gelten § 796, §§ 36...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fälligkeit der Leistung.

Rn 4 Das Rücktrittsrecht aus § 323 bedeutet eine Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Schuldners. Daran fehlt es idR vor Fälligkeit (§ 271), vgl BGH ZIP 12, 1463 Rz 16 mwN. Rn 5 In Anknüpfung an Art 72 CISG (übereinstimmend Art 7.3.3 UNIDROIT Principles und Art 9:304 PECL bzw Art III.-3:504 DCFR) bestimmt IV jedoch (abdingbar) eine Ausnahme von dem Fälligkeitserfordernis: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistung an Erfüllungs statt.

Rn 1 Die Leistung an Erfüllungs statt ist zulässig, wenn dies entweder vereinbart wurde oder der Gläubiger ohne solche Vereinbarung statt der geschuldeten Leistung eine andere an deren Stelle annimmt. Die Vereinbarung kann, wie in I geregelt, bei der Erfüllung getroffen werden oder aber der Leistung vorausgehen und schon bei der Begründung der Schuld zustande kommen (BGHZ 89...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zwangsvollstreckung, III

Rn 8 III verweist für die Zwangsvollstreckung auf § 274 II. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger aus einem Zug-um-Zug-Urteil ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung vollstrecken, wenn der Schuldner sich in Annahmeverzug befindet (§§ 293 ff). Andernfalls wird – außer bei Urteilen nach § 894 ZPO – nach § 726 II ZPO die Vollstreckungsklausel ohne weiteres erteilt. Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistungsverweigerungsrecht.

Rn 1 Ist die Verjährungsfrist endgültig abgelaufen, steht dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch selbst erlischt, von wenigen Ausn abgesehen (§§ 901, 1028 2, 1090 I), gerade nicht, sondern bleibt bestehen (BGH NJW 16, 3158 [BGH 14.06.2016 - XI ZR 242/15] Rz 26) und erfüllbar (BGH NJW 20, 2270 [BGH 28.05.2020 - VII ZR 108/19] Rz 21). Nichts h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach dem Wortlaut der Norm darf ein Schuldner die Zwischenzinsen einer vor Fälligkeit bezahlten Schuld nicht abziehen (AnwK/Schwab § 272 Rz 1). Die vorzeitige Zahlung des Schuldners gewährt dem Gläubiger einen Vorteil, da dieser das Geld bereits vor der eigentlichen Fälligkeit zinsbringend anlegen kann. Da die frühzeitige Zahlung aber vom Schuldner freiwillig bewirkt wu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung.

Rn 19 Für das Vertretenmüssen gelten die allgemeinen Regeln, so dass regelmäßig wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen muss (s § 276 Rn 5). Das Vertretenmüssen ist keine – auch keine ›materielle‹ – Haftungsvoraussetzung, vielmehr ist dem Schuldner lediglich die Verteidigung durch Entlastungsbeweis (s Rn 24–26) gestattet; für die Schlüssigkeit bedarf es daher keines gesonderten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesamtschuld.

Rn 3 Jeder der Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann sie nur einmal fordern (§§ 421–427, 431). Praktischer Regelfall, gilt aufgrund §§ 427, 840 auch bei teilbaren Leistungen. Bei Unterlassungspflichten liegen idR selbstständige Schuldverhältnisse vor, da das Gläubigerinteresse nicht befriedigt wird, wenn nur ein Einzelner erfüllt (BGH GRUR-RR 08,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bestimmung durch beide Parteien.

Rn 19 Sind die Parteien sich bei der Leistung über die Anrechnung einig, so gilt ihr übereinstimmender Wille. Eine Anrechnungsabrede schließt das Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375; NJW-RR 95, 1257); sie kann auch nachträglich getroffen werden. Der Abschluss der Vereinbarung unterliegt allgemeinen Grundsätzen. Eine danach mögliche stillschweigende Abrede kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Beschlagnahme einer Forderung geht das Interesse des Drittgläubigers einher, sich aus der Forderung zu befriedigen. Deshalb verbietet § 829 I 1 ZPO dem Schuldner einer beschlagnahmten Forderung die Erfüllung. Hingegen lässt § 392 dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, soweit er auf eine eingetretene Aufrechnungslage vertrauen kann. Aus der Beschlagnahme erwä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkungen des Ausschlusses.

Rn 5 Durch den Ausschluss des Rücknahmerechts endet grds die Verfahrensbeteiligung des Schuldners. Sein Gestaltungsrecht nach § 376 I erlischt. Er scheidet aus dem Kreis der nach den Hinterlegungsgesetzen (zB §§ 21 ff HintG BW) Empfangsberechtigten aus. Allerdings bleibt der Schuldner auch nach einem Rücknahmeverzicht befugt, weitere Empfangsberechtigte zu benennen (BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dritter.

Rn 3 Dritte sind ausschließlich solche Personen, die aus eigenem Willen an den Gläubiger leisten, um eine fremde Schuld zu erfüllen (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 9; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rz 2; HP/Lorenz § 267 Rz 5). Bedient sich der Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen gem § 278 S 1 Fall 2 (Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder auf Anweisung des Schuldners ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Angemessenheit der Frist.

Rn 19 Die vom Gläubiger bestimmte Frist (dh ihre Dauer) muss angemessen sein. Die Frist muss nicht so reichlich bemessen sein, dass der Schuldner die noch nicht vorbereitete Leistung überhaupt erst beginnen und danach fristgemäß fertig stellen kann. Vielmehr soll dem Schuldner nur eine letzte Gelegenheit gewährt werden, die schon begonnene Erfüllung noch zu beenden (RGZ 89, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rücknahmerecht.

Rn 1 Der Hinterleger kann die Hinterlegungsmasse jederzeit zurücknehmen, soweit das Rücknahmerecht nicht nach II erloschen ist. Eines Nachweises seiner Empfangsberechtigung bedarf es dann grds nicht. Seiner Rechtsnatur nach ist das Rücknahmerecht ein Gestaltungsrecht, das durch formfreie Erklärung ggü der Hinterlegungsstelle ausgeübt wird. Es besteht auch, wenn der Schuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 75 BGB – Eintragungen bei Insolvenz.

Gesetzestext (1) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. 2Von Amts wegen sind auch einzutragenmehr