Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Hinterlegung für den Gläubiger.

Rn 22 Rechtsfolge des § 372 ist es, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist. Die Hinterlegung muss für den Gläubiger erfolgen. An der Wirksamkeit der Hinterlegung ändert sich nichts, wenn der Schuldner beim Prätendentenstreit für den Kreis der möglichen berechtigten Empfänger neben den in Betracht kommenden Gläubigern eine weitere Person benennt, die ersichtlich n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abtretung vor Rechtshängigkeit.

Rn 11 § 407 II schützt den Schuldner, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit iSv §§ 261, 253 I ZPO keine Kenntnis (Rn 5 ff) von der bereits erfolgten Abtretung hatte. Das rechtskräftige Urt zwischen ihm u dem Zedent muss der Zessionar gg sich gelten lassen. Die Rechtskrafterstreckung wirkt nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Zessionars (BGHZ 5...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gegen den gesicherten Anspruch.

Rn 6 Der Dritterwerber kann analog §§ 768, 1137, 1211 dem Vormerkungsberechtigten die Einreden des Schuldners des vorgemerkten Anspruchs entgegenhalten (BGH NJW 00, 3496; RGZ 144, 283), sogar wenn der Schuldner auf die Einreden verzichtet hat (Celle NJW 58, 385f [OLG Celle 01.11.1957 - 4 U 51/57]) oder der Schuldner bereits rechtskräftig zur Leistung verurteilt wurde (RGZ 53...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Dem Schuldner schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht (RGZ 135, 247, 251; BGHZ 135, 39, 42; NJW-RR 20, 370, 371). Ausreichend ist allerdings insoweit das Wissen um die tatsächlichen Umstände, die den Forderungsübergang begründen, es muss die Person des Zessionars nicht umfassen (MüKo/Kieninger § 407 Rz 14). Auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung ka...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Zufall nach S 2.

Rn 3 Ein Zufall iSv S 2 liegt vor, wenn das jeweilige Ereignis weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist (s § 276 Rn 38; Hirsch Jura 03, 42, 45); auch höhere Gewalt ist Zufall (Knütel NJW 93, 900; vgl § 276 Rn 35f), soweit sie oder ihre Folgen für den Schuldner unvermeidbar sind. Die selbständige Bedeutung von S 2 ist indes beschränkt. Stellt sich nämlich die V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtskräftiges Urteil.

Rn 4 Das Urt muss die Hinterlegung für rechtmäßig erklären. Dementspr kann es sich um ein Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsurteil handeln. Auch eine inzidente Feststellung der Rechtmäßigkeit reicht aus, wenn der Schuldner mit der Einrede des § 379 ggü der Leistungsklage eines Gläubigers durchdringt. Da § 376 II nur das Ausscheiden des Schuldners aus dem Hinterlegungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Billigkeitserwägungen und Entscheidung.

Rn 5 Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit verlangt die Anlegung eines strengen Maßstabes. Allein aus auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Umständen lässt sich eine grobe Unbilligkeit nur herleiten, wenn ihnen ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist (Hamm FamRZ 78, 687; aA MüKo/Koch Rz 13f). Rn 6 Grobe Unbilligkeit auf Seiten des Gläubigers kann vorliegen, wenn sich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 274 BGB – Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts.

Gesetzestext (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Verbindlichkeiten können nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Die Abzahlung soll iRe Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Teilabtretung.

Rn 12 Die Abtretung einer Teilforderung ist zulässig, sofern die Forderung teilbar ist u die Parteien keinen Abtretungsausschluss vereinbart haben (BGHZ 23, 53 ff; Valdini ZGS 10, 442 ff). Sie führt zum Entstehen von zwei selbstständigen Forderungen, die – wenn nicht etwas anderes vereinbart wird – gleichen Rang haben (BGHZ 46, 242, 243 f; NJW 91, 2629). Die Tilgungsbestimmu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Hinterlegung am Leistungsort.

Rn 1 Der Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss, grds also der Wohnort des Schuldners (§ 269). Für qualifizierte Schickschulden, zu denen nach § 270 insb Geldschulden zählen, liegt zwar der Leistungsort ebenfalls am Schuldnerwohnsitz. Doch muss der Schuldner das Geld auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger übermitteln. Des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit § 292 wird eine Mindesthaftung des auf Herausgabe verklagten Schuldners begründet, welche immer dann eingreift, wenn der Schuldner nicht nach der Art des Schuldverhältnisses (etwa § 848) oder wegen Verzugs (§ 287) weitergehend haftet, § 292 I aE. Wie bei § 291 geht es darum, dass der Schuldner, der es zum Prozess hat kommen lassen, damit verbundene Risiken trägt. Da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Bestimmung.

Rn 6 II schließt nur die einseitige Bestimmung durch den Schuldner aus. Die Vorschrift enthält aber dispositives Recht. Die Parteien können ein Bestimmungsrecht einer Partei auch hinsichtlich der Zinsen und Kosten oder einen von § 367 abweichenden Verrechnungsmodus durch Vereinbarung vorsehen (BGHZ 91, 55). Das kann auch stillschweigend geschehen. Die Vereinbarung eines unsp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 326 I 1 erfasst die Fälle der Nichtleistung und (quantitativen) Teil-Nichtleistung durch den Schuldner wegen Unmöglichkeit. Dagegen enthält I 2 eine Ausnahme für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung; hier ergibt sich die Rechtsfolge aus V. Zahlreiche Sondervorschriften gehen I vor (§§ 536, 615, 616, 645 I, 651c ff, 651j) oder en...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenseitigkeit.

Rn 9 Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der zurückbehaltende Schuldner Gläubiger des Gegenanspruchs ist und der Gläubiger zugleich dessen Schuldner. Ein Gegenanspruch nur gg einen Mitgläubiger reicht nicht aus (BGH DNotI 85, 551), wohl aber, dass der Schuldner nur Mitgläubiger der Gegenforderung ist (MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 9; Staud/Bittner/Kolbe § 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Widerspruch gg Lastschriften.

Rn 43 Grds ist der Inhaber eines Bankkontos berechtigt, einer Belastung seines Kontos zu widersprechen mit der Folge, dass der entsprechende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird. Ein solcher Widerspruch kann im Einzelfall sittenwidrig sein, insb wenn er – wie es va im Vorfeld der Insolvenz geschieht – ohne sachlichen Grund erfolgt (meist mit dem Ziel, andere Gläubi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Befugnisse des Gläubigers einer Gesamtschuld gg die Schuldner. Für den Gläubiger handelt es sich um die sicherste Form der Schuldnermehrheit, da er seine Forderung durchsetzen kann, solange nur ein Schuldner leistungsfähig ist, u er das Ausfallrisiko auf den leistenden Schuldner verlagern kann.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren.

Rn 5 Wie bei der Wahlschuld ist auch bei der Gattungsschuld der Leistungsgegenstand zunächst relativ unbestimmt, doch wählt der Schuldner bei der Gattungsschuld aus einer Menge gleichartiger Gegenstände, bei der Wahlschuld hingegen aus einer Menge verschiedener, individuell bestimmter Gegenstände aus (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 4; Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 4; ausf Wiese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kriterien der Tilgungsreihenfolge.

Rn 23 Da der redliche Schuldner idR zunächst die fällige Forderung befriedigen wird, kommt es primär auf die Fälligkeit an, die nach dem Maßstab des § 271 zu ermitteln ist. Ist die zu tilgende Forderung verjährt und die Einrede der Verjährung geltend gemacht, steht dies der Tilgung dieser Forderung entgegen. Ist die Einrede noch nicht erhoben, ist eine Tilgung möglich (Saarb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unvermögen.

Rn 6 Der Primäranspruch erlischt bei objektiver Unmöglichkeit ggü allen Gesamtschuldnern, Unvermögen befreit hingegen nur den jeweils betroffenen Schuldner (§ 275). Die Schadensersatzpflicht nach §§ 280 I, III, 283; 311a II besteht nur ggü dem Schuldner, der die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Bei zu vertretendem Unvermögen haftet der Betroffene auf Schadensersatz, die übrig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck der Verjährung.

Rn 3 In der Praxis ist im Streitfall das Bestehen eines Anspruchs ganz überwiegend eine Frage der Beweisbarkeit. Obwohl nur ein bestehender Anspruch verjähren kann, schützen die §§ 194 ff zunächst den scheinbaren Schuldner (BGHZ 122, 241, 244; ZIP 03, 524, 526). Je länger das angebliche Entstehen eines Anspruchs zurückliegt, umso schwieriger wird es für den vermeintlichen Sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Rechtsbehelfe.

Rn 51 Der Gläubiger kann aber nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist (vgl Rn 15 ff) auch zunächst von einem Rücktritt absehen und auf seinem Leistungsanspruch bestehen; hierin liegt kein Verzicht auf das Rücktrittsrecht (Rn 49 und MüKo/Ernst Rz 291). Neben den Leistungsanspruch treten dann Ansprüche auf Ersatz von Verzugs- und Begleitschäden sowie auf Verzugszinsen. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten. (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einrede der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (§ 275 II).

Rn 18 § 275 II normiert einen zum Schuldrecht aF von der Rspr (BGHZ 59, 365, 367; 62, 388, 391, 394; 114, 383, 389) entwickelten Gedanken: Das Recht des Gläubigers auf Naturalerfüllung endet dort, wo die Leistung unmöglich ist oder vom Schuldner unzumutbare Anstrengungen erfordert (sog ›Opfergrenze‹; s zur Übernahme der bisherigen Rspr BGH NJW 05, 3284 [BGH 20.07.2005 - VIII...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen von Leistungshindernissen im Allgemeinen (§ 275).

Rn 4 Das materielle Recht (zu vollstreckungsrechtlichen Grenzen s §§ 887, 888 ZPO sowie Neufang Erfüllungszwang 278 ff) muss berücksichtigen, dass sich der Erfüllung Hindernisse entgegenstellen können, die für den Schuldner unüberwindbar sind und die deshalb einer Durchsetzung, insb einer gerichtlichen Durchsetzung, des Anspruchs auf Naturalerfüllung Schranken setzen müssen....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Parteiidentität.

Rn 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Forderungen desselben Gläubigers gg denselben Schuldner, also einer identischen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit gg eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit handelt. Der Erwerbsgrund ist gleichgültig. Die Vorschrift gilt auch, soweit die Gläubiger- oder Schuldnerstellung a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigenübliche Sorgfalt.

Rn 2 Bei der Haftung für die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) handelt es sich um eine Haftungsmilderung ggü der Haftung für Fahrlässigkeit, von welcher derjenige Schuldner profitiert, dessen Sorgfalt gewöhnlich eine geringere ist als die von § 276 II geforderte. Die Sorgfalt wird nicht objektiv, sondern subjektiv nach dem für den Schuldner Üblichen bestimmt (B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Fall, dass derselbe Gläubiger verschiedene Forderungen, die auf eine gleichartige Leistung gerichtet sind, gg denselben Schuldner hat. Sie ordnet an, welche dieser Forderungen durch eine Leistung getilgt wird oder getilgt werden, wenn die Leistung nicht zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ausreicht. Vorrang hat dabei nach I die Bestimmung durc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung vor Pfandreife (S 1).

Rn 2 Vor Pfandreife kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger u den Gläubiger gemeinschaftlich leisten (LG Köln MDR 23, 106). Wird die Übereignung einer beweglichen Sache geschuldet, so hat der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum zu übertragen u dem Pfandgläubiger unmittelbaren oder mittelbaren einfachen (L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 5), nicht gesa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Höhere Gewalt.

Rn 35 Die Haftung der Parteien nach Art 79 I CISG ist ebenfalls verschuldensunabhängig. Auf persönliche Verschuldensfähigkeit kommt es nicht an. Aber auch die Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt reicht zur Entlastung nicht aus, vielmehr muss der Schuldner beweisen, ›dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb [seines] Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (2) Dies...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 382 BGB – Erlöschen des Gläubigerrechts.

Gesetzestext Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat. Rn 1 Die Vorschrift betrifft den öffentlich-rech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Haftungserleichterung nach § 300 I.

Rn 2 Trotz des Annahmeverzugs des Gläubigers wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nicht befreit (Grüneberg/Grüneberg § 300 Rz 1). Ausn von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem Gesetz (§ 615, hierzu Schreiber JURA 09, 295) oder Treu und Glauben. Der Schuldner erhält aber grds nur die Möglichkeit, die Schuld nach §§ 372, 383, 303 zum Erlöschen zu bringen; ein Rücktr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wahlrecht des Gläubigers.

Rn 3 Voraussetzung für den Verzug des Gläubigers mit der Ausübung des Wahlrechts ist mangels anderer Vereinbarung, dass ihn der Schuldner nach den §§ 293 ff in Annahmeverzug gesetzt hat (MüKoBGB/Krüger § 264 Rz 10), also die zur Wahl stehenden Leistungen wörtlich (§ 295) anbietet. Nimmt der Gläubiger die Wahl nicht vor, kann ihm der Schuldner eine angemessene Frist zur Vorna...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befriedigungsrecht des Verpfänders (Abs 2).

Rn 6 II gibt auch dem Verpfänder als Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 1215 Rn 1), nicht dem Schuldner, ein Befriedigungsrecht (RGZ 90, 72; 92, 280), sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (§ 271). Bei der gerichtlichen Geltendmachung reicht das Angebot, die gerichtlich festgestellte Schuld zu zahlen (RGZ 140, 345, 346). Das Befriedigungsrecht kann als...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme).

Rn 12 Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner. Dies ist gesetzlich für eine Reihe von Fällen vorgesehen (§§ 546 II, 604 IV, 2382; §§ 25, 28, 127 HGB; Art 28 WG). Darüber hinaus ist aber auch ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt gem § 311 I möglich. Er kommt zustande durch Vertrag des Übernehmenden mit dem Gläubiger oder dem Sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 10 Die Beweislast für die Kenntnis trägt nach der Formulierung des § 407 der Zessionar. Ist dem Schuldner eine Abtretungsanzeige zugegangen, so begründet dies aber die Vermutung, dass der Schuldner von ihr positive Kenntnis erlangt hat. Um diese zu entkräften, muss der Schuldner Umstände darlegen u beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit der Nichtken...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einrede und Rechtsfolge.

Rn 28 Die Verteidigung muss vom Schuldner als Einrede erhoben werden (BGH NJW 13, 1074 Rz 28). Als Grund für den Unterschied zu § 275 I gilt, dass man dem Schuldner die Möglichkeit lassen wollte, trotz der an sich unzumutbaren Anstrengungen zu erfüllen (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 481). Die übrigen Rechtsfolgen entsprechen im Wesentlichen denen bei § 275 I,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1143 geht – ebenso wie § 1225 – davon aus, dass bei Personenverschiedenheit von Eigentümer und Schuldner regelmäßig der Schuldner im wirtschaftlichen Ergebnis belastet sein soll. Während eine dinglich wirkende anderweitige Vereinbarung nicht möglich ist, kann schuldrechtlich das Gegenteil vereinbar sein; diese Vereinbarung ändert nichts an den Rechtsfolgen des § 1143,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beteiligte.

Rn 8 An einer Verpfändung können außer Hilfskräften maximal vier Personen beteiligt sein. Dem Pfandgläubiger als Inhaber der Forderung u des Pfandrechts stehen der Verpfänder, der Schuldner u der Eigentümer der Pfandsache ggü. Partner des Pfandvertrages mit dem Pfandgläubiger ist der Verpfänder, der mit dem Schuldner und/oder Eigentümer nicht identisch sein muss; eine Verpfä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1161 BGB – Geltendmachung der Forderung.

Gesetzestext Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung. Rn 1 § 1161 schützt den mit dem Eigentümer personenidentischen Schuldner über die Bestimmung des § 410 hinaus: Mit anderen als den in § 1160 genannten Urkunden kann der Gläubiger auch seine Ansprüche aus der Forderung nicht verfo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 2Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.mehr