Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 2
Vor Pfandreife kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger u den Gläubiger gemeinschaftlich leisten (LG Köln MDR 23, 106). Wird die Übereignung einer beweglichen Sache geschuldet, so hat der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum zu übertragen u dem Pfandgläubiger unmittelbaren oder mittelbaren einfachen (L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 5), nicht gesamthänderischen (so aber NK-BGB/Bülow Rz 9) Mitbesitz zu verschaffen. Übt eine Bank das bereits vor Pfandreife bestehende Sicherungsrecht des Pfandgläubigers aus, führt dies dazu, dass ihr Kunde keine Leistungen mehr an sich aufgrund der ihm aus dem Kontokorrentvertrag zustehenden Ansprüche verlangen kann, weil die Bank in einer Person sein Schuldner und sein Pfandgläubiger ist (Ddorf BeckRS 18, 26065 Rz 19).
Rn 3
Bei Grundstücken genügt die Übereignung u Übergabe an den Gläubiger, da der Pfandgläubiger damit nach § 1287 2 eine Sicherungshypothek erwirbt. Der Auflassung muss der Pfandgläubiger bei einem durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch allerdings zustimmen (BayObLG NJW 68, 705, 706 f [LG Würzburg 12.12.1967 - 1 O 119/67]; NJW-RR 87, 793, 794; aA Weidemann NJW 68, 1335). War das Pfandrecht im Grundbuch vermerkt, bedarf es auch der Eintragungsbewilligung des Pfandgläubigers (BayObLG NJW-RR 87, 793 [BayObLG 11.02.1987 - BReg. 2 Z 56/86]). Zur Rechtslage, wenn die Auflassung bereits erklärt ist, eingehend Knobloch NotZB 11, 17, 19 ff.
Rn 4
Bei Überweisung eines Geldbetrages auf das Konto des Gläubigers erwirbt der Pfandgläubiger nach § 1287 1 ein Pfandrecht am Anspruch des Gläubigers auf Gutschrift gg seine Bank u alsdann am Anspruch aus der Gutschrift (BGH WM 96, 2250, 2252), soweit das Konto nicht debitorisch geführt wird (Hamm ZIP 01, 1683, 1688; Dresd WM 07, 31, 33).
Rn 5
Leistet er an de...