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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1171 BGB – Ausschluss durch Hinterlegung.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.

(2) 1Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. 2Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

 

Rn 1

§ 1171 ermöglicht die Löschung der Hypothek bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 1170, wenn der Gläubiger unbekannt ist und durch Hinterlegung des Betrags der gesicherten Forderung eine Gläubigerbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Wegen der Bedeutung der Ausschließung für die Verwertung des Grundstücks kann das Recht des Eigentümers, nach § 1171 vorzugehen, auch gepfändet werden (Frankf NJW 62, 640 [OLG Frankfurt am Main 20.12.1961 - 6 W 541/61]).

 

Rn 2

Der Gläubiger muss unbekannt sein (wie § 1170 Rn 2); der Eigentümer muss zur Kündigung (§ 1141) oder zur Befriedigung (§ 1142) des Gläubigers berechtigt sein. Das Gesetz verlangt die Hinterlegung d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung

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