Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion der §§ 320 ff.

Rn 1 Am wichtigsten unter den seit § 311 behandelten vertraglichen Schuldverhältnissen sind diejenigen aus gegenseitigen Verträgen (u. Rn 3). Bei diesen verspricht jede Partei ihre Leistung, damit auch die andere Partei die Gegenleistung verspricht. Leistung und Gegenleistung stehen hier also in einem auch als Synallagma bezeichneten Zusammenhang. Rn 2 Dieser Zusammenhang zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 Durch § 447 soll dem Verkäufer das Risiko der Beförderung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort abgenommen werden (HP/Faust Rz 5). Gem § 269 I liegt der Leistungsort, = Erfüllungsort (§ 269 Rn 3), beim Schuldner, so dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers grds eine Holschuld ist, der Transport zum Käufer also in dessen Verantwortung fällt (vgl RG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abdingbarkeit.

Rn 27 § 311a ist idR abdingbar. So kann I etwa dadurch abbedungen werden, dass die Möglichkeit der Leistung zur Bedingung gemacht oder für den Fall der Unmöglichkeit ein Rücktrittsrecht vereinbart wird. Bei Verwendung von AGB durch den Schuldner der gestörten Leistung dürfte § 308 Nr 3 nicht entgegenstehen, weil die Unmöglichkeit wohl stets einen sachlich gerechtfertigten Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zwangsvollstreckung.

Rn 78 Vollstrecken Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut bzw die sicherungshalber abgetretene Forderung, so hat der Sicherungsnehmer bis zur Befriedigung der gesicherten Forderung (BGHZ 100, 95, 105) die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO; BGHZ 12, 232, 234; 72, 141, 146; 80, 296, 299; 118, 201, 206 f; NJW 87, 1880). Dieser kann der Gläubiger bei einer Übersiche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 3 Schuldner kann nur sein, wer eine Schenkung iSv § 2325, die nicht unter § 2330 fällt, vom Erblasser erhalten hat. Grds haftet von mehreren Beschenkten nur der, dessen Schenkung später vollzogen wurde (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]); auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an (Hamm NJW 69, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ursprüngliche Gesamthypothek.

Rn 4 Eine Gesamthypothek entsteht durch Einigung und Eintragung an allen Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen), an denen nach Einigung von Eigentümer und Gläubiger die Hypothek lasten soll; allerdings entspricht es idR dem Willen der Parteien, dass bereits mit der Eintragung an dem ersten Grundstück eine Einzelhypothek entsteht (BGH DNotZ 75, 152 [BGH 03.07.1974 - V ZB 15...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzansprüche.

Rn 21 Nach IV sollen Schadensersatzansprüche durch die Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl § 325; so bereits BGHZ 82, 121, 129). Das umfasst neben den schon vor der Kündigung entstandenen Ansprüchen auch einen auf Schadensersatz statt der Leistung gerichteten Anspruch aus der Vertragsauflösung (vgl BGH WRP 11, 239). Doch muss dann der Kündigungsgegner den Kündigungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzwirkung.

Rn 2 Leistet der redliche Schuldner oder berechtigte Dritte (§ 267 I) an den im Erbschein ausgewiesenen Erben, wird er geschützt, wenn der (erteilte und in Kraft befindliche) Erbschein unrichtig ist oder der Erbscheinserbe aufgrund angeordneter Verfügungsbeschränkungen (Nacherbschaft, § 2363; Testamentsvollstreckung, § 2364) zur Annahme nicht befugt war. Er wird ggü dem wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abtretbarkeit und Pfändbarkeit.

Rn 10 Der Berichtigungsanspruch geht mit Übertragung des unrichtig eingetragenen bzw nicht eingetragenen dinglichen Rechts auf den Erwerber über und kann nicht unabhängig von dem dinglichen Recht abgetreten werden (BGH WM 72, 385; RGZ 78, 90f). Der Anspruch kann mangels Abtretbarkeit nicht verpfändet werden (§ 1274 II), unterliegt jedoch der Pfändung in den Grenzen des § 857...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einrede.

Rn 3 § 821 begründet eine echte dauerhafte Einrede, die nicht vAw berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss (allgM BGH WM 92, 1522, 1523 [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91]; Staud/Lorenz § 821 Rz 8; Erman/Westermann § 821 Rz 2; MüKo/Schwab § 821 Rz 9). Sie kann gem § 404 dem Zessionar, iÜ auch sonstigen Rechtsnachfolgern des Gläubigers (Erman/Buck-He...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachtragsliquidation, I 2.

Rn 3 Voraussetzung ist, dass sich nachträglich herausstellt, dass doch noch zu verteilendes Vermögen vorhanden ist oder dass sich anderer weiterer Abwicklungsbedarf erweist (bspw BGH NJW 79, 1987; Hamm NJW-RR 02, 324; KG GmbHR 07, 542; München NZG 08, 555). Dann ist ex-tunc die Gesellschaft als fortbestehend zu behandeln. Das gilt nicht nur für die eGbR. Bei nur noch geringf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anweisung auf Schuld, nicht die auf Kredit (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 1; BeckOGKBGB/Körber Rz 6). Letztere ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anweisung auf Schuld bezieht sich auf das Verhältnis von Anweisendem als Gläubiger und Angewiesenem als Schuldner (Deckungsverhältnis). Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis, bei dem der An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldnermehrheit.

Rn 2 § 421 setzt zunächst voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers gg mehrere Schuldner richtet, ob tatsächlich auch jeder die Leistung erbringen kann, ist unerheblich (BGH NJW 85, 2643, 2644 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 172/84]). Keine Schuldnermehrheit bilden Haupt- u Subunternehmer, da der Besteller nur Ansprüche gg den Hauptunternehmer hat (BGH NJW 81, 1779 [BGH 23.04.19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstige Urkunden.

Rn 10 Unter einer Urkunde versteht man eine verkörperte Gedankenerklärung, die im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmt und geeignet ist. Hierunter fallen zunächst die vom Wertpapierbegriff nicht erfassten Legitimationspapiere und Beweisurkunden, auch Vollmachtsurkunden (KG NJW 57, 754, 755 [KG Berlin 05.01.1957 - 16 U 1560/56]) oder anwaltliche Handakten. Eine Urkunde liegt nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entspr Anwendung der §§ 1123 II, 1124 und 1125.

Rn 2 Zinsen werden wie Miet- u Pachtzinsforderungen bei der Hypothek behandelt, wobei an die Stelle der Beschlagnahme die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner tritt, dass er von seinem Einziehungsrecht (§§ 1281, 1282) Gebrauch macht. Erst mit der Anzeige, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (NK-BGB/Bülow Rz 7), wird die Haftung der Zinsansprüche wirksam. Vorhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einziehungsermächtigung.

Rn 15 Eine Einziehungsermächtigung, die nach hM als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung Anerkennung verdient (Staud/Schilken Rz 67; abl Medicus/Petersen AT Rz 1008f), kann erteilt werden, indem der Gläubiger entw den Dritten ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen, oder den Schuldner ermächtigt, die Leistung an den Dritten zu erbringen (BGH WM 14, 2183 Tz 32) Sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ansprüche der Erbengemeinschaft.

Rn 23 Die Vorschrift erfasst alle Ansprüche der Erbengemeinschaft gg eines ihrer Mitglieder. Der in Anspruch genommene Erbe kann jedoch das sich aus der Nachlassauseinandersetzung ergebende Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (§ 273). Rn 24 Darüber hinaus kann der einzelne Miterbe, ohne bis zur Auseinandersetzung warten zu müssen, Ansprüche gg Miterbenschuldner im eigenen Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelfall: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Rn 5 Vereinfachend wird der zentrale Haftungsstandard des BGB einer Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit oft als ›Verschulden‹ angesprochen (zum Verschuldensprinzip s.o. Rn 3) und dazu auf § 276 I 1 verwiesen. Gegenbegriffe sind Zufall (§§ 287 S 2 [s dort Rn 3], 848) und (Leistungs- oder Gegenleistungs-)Gefahr (etwa §§ 270, 300 II [s dort Rn 5 ff], 446 [s dort Rn 13], 447,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bürgschaft.

Rn 6 Bei der Bürgschaft erhält der Vermieter zunächst nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen. Die Bürgschaft sollte schriftlich (§ 766) und auch unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch sein. Als tauglicher Bürge sind im Wege europarechtskonformer Auslegung auch für deutsche Mieter ausländische Bürgen mit Sitz in der EU zuzulassen (Hambg NJW 95, 285...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1176 BGB – Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel.

Gesetzestext Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden. Rn 1 Bei Übergang eines Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verzugsschaden.

Rn 2 Mit § 289 S 2 wird klargestellt, dass S 1 lediglich die Erhebung eines Zinseszinses, nicht aber den Anspruch wegen eines gem § 288 IV nachweislich entstandenen weiteren Schadens wegen der Verzögerung von Zinszahlungen ausschließt (BGH NJW 93, 1260). Allerdings müssen dazu die Verzugsvoraussetzungen (vgl §§ 280 I, II, 286 I–III, s § 280 Rn 27, 33) auch hinsichtlich der Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einstweilige Verfügung.

Rn 2 Die Eintragung der Vormerkung erfolgt aufgrund einer eV, die gg denjenigen gerichtet ist, der als Berechtigter die Eintragung der Vormerkung bewilligen müsste (vgl 1 Hs 2). Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach §§ 937, 943 ZPO und § 942 II ZPO. Antragsberechtigt ist jeder, der einen vormerkbaren Anspruch, sowie ein Pfandrecht oder Pfändungspfandrecht daran (H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 269 bestimmt den Ort zur Erbringung der Leistung für den Fall, dass ein Leistungsort nicht bereits durch gesetzliche Sonderregeln, Parteivereinbarung oder die Umstände festgelegt ist. Nur an diesem kann der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen und Folgen wie Annahmeverzug des Gläubigers, Vermeidung des Schuldnerverzuges und Konkretisierung der Gattungsschuld auslö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Abtretbarkeit.

Rn 20 Die Sicherungsabtretung ist nur bei Abtretbarkeit des Rechts (§§ 399, 400) wirksam (BGH WM WM 09, 1475 Rz 9). Zum Abtretungsausschluss u -verbot näher § 399 Rn 9 ff, § 400 Rn 1 ff, BGH WM 14, 1141, Rz 18. 11, 756 Rz 42. Bei einem Abtretungsverbot ist bei Kaufleuten (BGH NJW 11, 443 Rz 16 f; 06, 3486, Rz 10 ff) § 354a HGB zu beachten. Der Sicherungsnehmer kann ermächtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berichtigung von Forderungen, § 2042 II iVm § 756.

Rn 41 Ein Miterbe, der gg einen anderen Miterben eine Forderung hat, die sich auf die Erbengemeinschaft gründet, kann nach § 2042 II iVm § 756 bei der Auseinandersetzung die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Zu diesen Ansprüchen gehören insb: Aufwendungsersatzanspruch aufgrund von Verwaltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 39 Bei der Unterlassungsklage (Rn 27) darf der Klageantrag nicht auf die Verurteilung zum Unterlassen der Vertiefung schlechthin gerichtet sein, denn der Verpflichtete (Rn 8f) ist zur Vertiefung berechtigt, wenn er für eine ausreichende anderweitige Befestigung (Rn 23 ff) sorgt. Deshalb muss die zu unterlassende Vertiefung zB in Anlehnung an den Gesetzestext umschrieben w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 748 BGB – Lasten- und Kostentragung.

Gesetzestext Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rn 1 § 748 ist dispositiv, betrifft nur das Innenverhältnis der Teilhaber und korrespondiert mit dem Anteil an den Früc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkäufe aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Abs 2).

Rn 5 (1) Geregelt sind nur Verkäufe in Ausübung gesetzlicher Befugnisse zum Verkauf auf fremde Rechnung. Dies sind va: §§ 383, 385, 753, 966, 979, 983, 1219, 1221, 1228 ff, 1235, 1475 III, 1498, 2042, 2204 f BGB; 368, 371, 373, 376, 379, 388 f, 391, 397 f, 437 HGB; 148, 159, 165 f, 173 InsO; 23, 27 GmbHG; 179 III, 226 III, 272 II AktG. Andere Verkäufe sind auch dann nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 7 Besteht schon bei Errichtung der Urkunde die beurkundete Forderung, erwirbt der Gläubiger in diesem Moment Eigentum an der Urkunde. Entsteht die Forderung erst danach, gelten vor Forderungsentstehung wegen des Akzessorietätsgrundsatzes für die Urkunde die allg Vorschriften, insb §§ 929 ff. Bei Forderungsentstehung erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes die Urkunde. Mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gläubigerschutz (III 2).

Rn 9 Wenn die Forderung auf den Dritten übergeht, darf der Gläubiger nach § 268 III 2 nicht schlechter gestellt werden, als er bei Tilgung durch den Schuldner stünde. Der gesetzliche Forderungsübergang darf also nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass niemand gg seine eigenen Interessen zediert (›nemo subrogat contra se‹;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gg wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestehen der Forderung/Verfügungsbefugnis des Zedenten.

Rn 10 Eine wirksame Abtretung setzt das Bestehen der Forderung (zur Vorausabtretung s.u. Rn 13f) u die Verfügungsbefugnis des Zedenten voraus. Diese muss grds noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll. Soll die Abtretung erst mit der schriftlichen Anzeige beim Versicherer wirksam werden, muss die Verfügungsbefugnis noch im Zeitpunkt der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Alt 1.

Rn 3 Nach § 392 Alt 1 ist der Schuldner ggü einer Beschlagnahme nicht schutzbedürftig, wenn er die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme erworben hat. In diesem Falle durfte er zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer Aufrechnung vertrauen. Für einen Erwerb reicht es aus, wenn die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach entstanden ist (BGH NJW 80, 584 [BGH 22....mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / bb. Rechtliche Wirkung

Bei einem Erbschaftskauf wird die angefallene Erbschaft oder der angefallene Erbteil von einem Miterben übereignet,[24] während das Verschaffungsvermächtnis einen individualisierbaren, verschaffungsfähigen Gegenstand erfordert.[25] Vermächtnisgegenstände können neben Sachen aber auch Forderungen und Rechte sein.[26] Der Inhalt des Anspruchs, den der Begünstigte durch das Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unschwer.

Rn 27 ›Unschwer‹ meint alle Tatsachen (Rn 24), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) aufgrund eigener Kenntnis mitteilen oder ohne Mühe ermitteln kann (BTDrs 18/3121, 34). Unschwer kann die Auskunft erteilt werden, wenn die mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen oder dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherungsabrede.

Rn 3 Die Kautionsverpflichtung des Mieters muss dem Grunde, der Art und der Höhe nach mit ihm vereinbart werden, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheit gibt (Ausnahme: Mietereintritt gem § 563b). Sind die möglichen Formen der Mietsicherheitsgewährung vertraglich vereinbart, muss der Vermieter keine hiervon abweichende Form akzeptieren. Die vere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Ausschluss wegen Unmöglichwerden im Annahmeverzug, VI Alt 2.

Rn 48 Endlich soll der Rücktritt wegen eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstandes ausgeschlossen sein, der während eines Gläubigerverzugs (§§ 293 ff) eintritt. Das Schulbsp ist der Bringschuldner, der den Gläubiger zur vereinbarten Zeit nicht antrifft und auf dem Heimweg durch einen nicht zu vertretenden Umstand (§ 300 I) den angebotenen Leistungsgegenstand einbüßt:...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 3 Die Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach dem Abstraktionsprinzip von dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig und gedanklich zu trennen ist. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Zustandekommen und Wirksamkeit die allg Regeln (§§ 104 ff) gelten. Sehr str ist, ob die Zustimmung zu einer Verfügung (§ 185 Rn 2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verzugspauschale (Abs 5).

Rn 9 Bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, begründet der Verzug zudem einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 EUR (Einzelheiten Dornis ZIP 14, 2427). Zweck ist der Ausgleich interner und externer Beitreibungskosten (BAG NJW 20, 1012), so dass Abs V als besonderer Verzögerungsschaden iSv § 280 II einzuordnen ist. Eine Anrechnung auf den Schadensersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung des Ablösungsrechts (I).

Rn 7 Der Dritte übt sein Ablösungsrecht aus, indem er den Gläubiger befriedigt. Abw von § 267 (Rn 8) kann der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung bewirken, wenn deren spezielle Voraussetzungen gegeben sind. Die Zweckrichtung des § 268 macht lediglich die Gegenseitigkeit der Forderungen iRd Aufrechnung entbehrlich (MüKoBGB/Krüger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Untergang der Vormerkung.

Rn 22 Die Vormerkung kann nach § 875 aufgehoben werden (BGH NJW 94, 2949 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]). In diesem Fall sind alle vormerkungswidrigen Verfügungen von Anfang an (ex tunc) wirksam (Staud/Kesseler § 886 Rz 64; MüKo/Lettmaier Rz 58). Wird der Vormerkungsberechtigte als Inhaber des vorgemerkten Rechts eingetragen (zB Eigentumsumschreibung) und sind vormerkungswid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum (Konsolidation).

Rn 1 Eine Konsolidation liegt vor, wenn der mit dem Schuldner nicht identische Eigentümer (sonst tritt Konfusion mit der Folge des § 1252 ein) nachträglich Inhaber der gesicherten Forderung etwa nach § 398, § 1225 oder §§ 1249 2, 268 III wird, oder der Pfandgläubiger das Alleineigentum an der Pfandsache etwa nach §§ 929 ff erwirbt (BGHZ 27, 227, 233; BGH ZInsO 18, 979 Rz 63;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesamtgläubigerschaft.

Rn 7 Der Fall, dass jeder Gläubiger die gesamte Leistung fordern kann, der Schuldner nur einmal zu leisten braucht, ist in den §§ 428–430 geregelt u stellt das Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft dar (krit Analyse des Rechtsinstituts bei Meier AcP 205, 898 ff). Anders als diese hat sie jedoch kaum praktische Bedeutung. Keine Gesamtgläubigerschaft liegt vor, wenn eine Forder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rückgewähr.

Rn 3 Der Rücktritt verändert nur den Schuldvertrag und hat keine dingliche Wirkung hinsichtlich der schon erbrachten Leistungen (zum Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs Jaeger AcP 215, 533). Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist also neben der Rückgabe eine Rückübereignung nötig; für gezahltes Geld ist eine gleiche Summe zurückzuzahlen. BGHZ 87, 104, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abtretung.

Rn 11 Die Sicherungsabtretung als abstraktes Verfügungsgeschäft erfolgt grds formlos nach § 398u wird dem Schuldner der abgetretenen Forderung idR nicht angezeigt (stille Sicherungszession). In der Übergabe eines Sparbuchs liegt regelmäßig die stillschweigende Abtretung des Sparguthabens (BGH WM 05, 897, 900). Die zulässige formularmäßige Globalabtretung aller Ansprüche aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rückgewährpflicht.

Rn 58 Nach endg Wegfall des Sicherungszwecks, insb Erlöschen der gesicherten Forderung, ist das Sicherungsgut, wenn – wie üblich – keine auflösende Bedingung vereinbart ist, an den Sicherungsgeber (Rn 38) zurückzuübertragen (BGHZ 191, 277 Rz 12; 202, 150 Rz 7, 11; 209, 1 Rz 8; NJW 96, 1213, 1215; 97, 3434, 3436; WM 12, 2144, Rz 15; NJW 13, 2894 Rz 7 für Sicherungsgrundschuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schadensersatzansprüche (I Nr 1).

Rn 2 Nr. 1 ist zum 30.6.13 neu gefasst. Zur Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vgl § 823 Rn 23–32, zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vgl § 208. Erfasst sind gesetzliche und vertragliche Schadensersatzansprüche; ein solcher wird insb aus § 823 I, kann im Einzelfall aber auch aus § 280 I erwachsen. Schuldner ist idR der Schädiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorauszahlungen.

Rn 4 II beschränkt die Erfüllung für Unterhaltsvorauszahlungen. Danach befreien diese für drei Monate, vgl § 760 II, oder für einen angemessenen Zeitabschnitt. Hierbei handelt es sich idR um einen Rahmen zwischen drei und sechs Monaten. Sollen Zahlungen einen längeren Zeitraum abgelten, handelt der Schuldner auf eigene Gefahr. Hat der Gläubiger das gezahlte Geld nicht richti...mehr