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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 748 BGB – Lasten- und Kostentragung.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

 

Rn 1

§ 748 ist dispositiv, betrifft nur das Innenverhältnis der Teilhaber und korrespondiert mit dem Anteil an den Früchten und dem Gebrauch nach § 743. Wer im Außenverhältnis haftet, bestimmt sich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis mit dem Dritten. Eine gesetzliche Ausn vom Grundsatz des § 748 ist § 753 II. Zum Begriff der Lasten vgl § 103. Kosten der Erhaltung sind nur Aufwendungen, die gem § 744 II notwendig sind. Kosten der Verwaltung und Benutzung iSd § 748 sind nur solche, die durch zulässige Verwaltungsmaßnahmen verursacht worden sind. Keine Kosten sind Zeit- und Arbeitsaufwand des Handelnden (MüKo/Schmidt § 748 Rz 9; Staud/Eickelberg § 748 Rz 5; Erman/Aderhold § 748 Rz 2; aA Soergel/Hadding § 748 Rz 4). Bei Verbesserungen durch nicht zulässige Verwaltungsmaßnahmen kommen Ausgleichsansprüche wegen nützlicher Verwendungen in Betracht (BGH NJW 92, 114 [BGH 09.10.1991 - XII ZR 2/90]; 87, 3001 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 42/86]). Übernimmt ein Miteigentümer alle Anteile, kann er nicht Ersatz für nachzuholende Reparaturen verlangen (RG JW 27, 1854).

 

Rn 2

Der Anspruch aus § 748 richtet sich unmittelbar auf Aufwendungsersatz in Höhe der Beteiligungsquote, nicht erst bei Aufhebung der Gemeinschaft (BGH NJW 75, 196). Ist eine Verbindlichkeit eingegangen worden, kann Befreiung nach § 257 verlangt werden (BGH NJW 92, 114 [BGH 09.10.1991 - XII ZR 2/90]). Die anderen Teilhaber haften als Teilschuldner, bei Ausfall eines Teilhabers quotal auch für dessen Anteil (RG JW 29, 854). Schuldner ist auch bei einem Nießbrauch am Antei...

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