Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zurückweisung.

Rn 3 Die unverzügliche (§ 121) Zurückweisung nach I 2 macht die Erklärung des Zessionars ungültig. Sie muss erkennbar wg fehlender Abtretungsurkunde erfolgen (BGH NJW 07, 1269, 1272 [BGH 24.11.2006 - LwZR 6/05]). Durch spätere Berufung auf § 410 können die Verzugsfolgen für die Zukunft ausgeschlossen werden (BGH NJW 69, 1110). Über die gesetzlichen Fälle Kündigung u Mahnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§ 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern (§ 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick und Zweck.

Rn 1 Bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. § 365 ist zunächst die Wertung zu entnehmen, dass die Erfüllungswirkung des an Erfüllungs statt hingegebenen mangelhaften Gegenstands von etwaigen Leistungsstörungen in Bezug auf den Ersatzgegenstand grds unberührt bleibt. Allerdings muss der Schuldner wie ein Verk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form und sonstige Erfordernisse.

Rn 8 Die Einigung bedarf der für die Vollrechtsübertragung notwendigen Form (zB § 15 III GmbHG). Diese muss alle wesentlichen Punkte des Pfandvertrages einschl der gesicherten Forderung umfassen (RGZ 136, 422, 424; 148, 349, 353). Eine unvollkommene Bezeichnung genügt, wenn sich die gesicherte Forderung aus Umständen außerhalb der Urkunde ermitteln lässt. Rn 9 Wenn die Vollre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unpfändbarkeit.

Rn 3 Das Verbot bezieht sich auf die einzelgesetzlich normierten Pfändungsverbote, s dazu § 394 Rn 1, 6 u Walker FS Musielak [04], 654 ff. Besondere Bedeutung haben die §§ 850 ff ZPO. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO begründet kein Abtretungshindernis iSd § 400 (BGHZ 125, 116, 123 f zu § 14 I KO; aA LAG Tübingen NJW 70, 349; zu § 2 IV GesO auch BGH ZIP 96, 2080). Steue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 207 berücksichtigt die besonderen Beziehungen innerhalb von Familienstrukturen und ähnlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse sind grds formal bestimmt. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine persönliche Nähe besteht. Erfasst sind nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern grds alle Ansprüche, auch solche aus Verkehrsunfällen einschl des Direktanspruchs gg Haftpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Erbenhaftung wird beschränkt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse, §§ 196, 200 InsO, oder durch einen Insolvenzplan, §§ 217 ff InsO, beendet ist (MüKo/Küpper § 1989 Rz 1). Rn 2 Haftet der Erbe bereits nach § 2013 I 1 unbeschränkt haftet oder ist das Insolvenzverfahren auf andere Weise, wie zB durch eine Nachlassverwaltung, beendet wird, fin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 266 findet keine Anwendung, wenn die Parteienvereinbarung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Parteienvereinbarung stellt va der Sukzessivlieferungsvertrag dar (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19; zum Architektenvertrag Fuchs NZBau 19, 25). Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB einem Mietvertrag, ist die Leistung von vornherein periodisch zu erbringe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftung des Vereinsvermögens und der Mitglieder.

Rn 17 Dass der VoRp nur mit dem Vereinsvermögen haftet und beim Idealverein die Mitglieder keiner Haftung unterliegen, folgt aus der Verweisung auf das Vereinsrecht in § 54 I 1. Zu Recht hatte der BGH schon bisher mit der ganz hM die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein (BGH NJW-RR 03, 1265, dazu Reuter NZG 04, 878 [BFH 03.03.2004 - X R 12/02]; dem BGH folge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 417 trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Identität der Forderung durch die Schuldübernahme nicht berührt wird (§§ 414, 415 Rn 1). Daher bleiben gg diese begründete Einwendungen erhalten, allerdings hat der Schuldnerwechsel Auswirkungen auf die Aufrechnung (I). II verdeutlicht die Abstraktheit von Schuldübernahme u Grundgeschäft zwischen Übernehmer u bisherigem Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm durchbricht für Ausnahmefälle den Grundsatz, dass die Zugewinnausgleichsforderung eine reine Geldforderung ist. Sie bietet wie §§ 1381, 1382 eine Möglichkeit der Billigkeitskorrektur der iÜ starren Ausgleichsregelungen, und zwar zu Gunsten des Gläubigers. Die Norm ist nicht abdingbar, hindert aber eine ehevertragliche Regelung zu Gunsten des Gläubigers nicht (G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schadensersatzansprüche.

Rn 12 Der Dritte hat aus der zu seinen Gunsten bestehenden Schutzwirkung Schadensersatzansprüche gg den Schuldner. Dabei muss er sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 334, 846 ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen (BGHZ 127, 378, 385 mN als Grundsatz, nicht als ›unverrückbares Prinzip‹). Ausnahmen soll es insb aus der ›Natur des Deckungsverhältnisses‹ geben. So so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Ausnahme für die Nacherfüllung, V.

Rn 21 Nach V soll der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten können, wenn der Schuldner nach § 275 I–III nicht zu leisten braucht. Das ist nur sinnvoll, wenn die Leistungspflicht des Gläubigers nicht schon nach I 1 von selbst erloschen ist. Zur Kündigung statt des Rücktritts bei Dauerschuldverhältnissen vgl § 314 Rn 19. I. Funktion der Ausnahme. Rn 22 Der Hauptanwendungsfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Prozessuales.

Rn 12 Der Gläubiger kann die Gesamtschuldner einzeln oder zusammen verklagen. Rechtshängigkeit der Klage gg einen Gesamtschuldner hindert nicht Klageerhebung gg den anderen, ebenso wenig die rechtskräftige Abweisung einer Klage gg einen Gesamtschuldner; erst Erfüllung begründet materiellrechtliche Einwendung nach § 422. Ein einzeln verurteilter Gesamtschuldner kann aber nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewinne aus Kapitalanlagen.

Rn 21 Unter § 252 fällt auch der durch das Schadensereignis verhinderte Gewinn aus Kapitalanlagen. Bei Schuldnerverzug des Schädigers bilden die Verzugszinsen nach § 288 die Untergrenze. Doch kann nach § 288 IV auch ein weiterer Schaden ersetzt verlangt werden. Hierunter fällt grds auch der Gewinn aus Spekulationsgeschäften (so schon RG JW 11, 35, jetzt BGH ZIP 02, 895, 896)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertragsschluss.

Rn 19 Der Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags richtet sich nach allgemeinen Regeln. Während auf Kundenseite (Zahlungsdienstnutzer) jede natürliche oder juristische Person sowie eine entspr zu behandelnde Personenvereinigung (zB OHG, GbR) stehen kann, ist die Kontoführung den Zahlungsdienstleistern vorbehalten (§ 1 I ZAG). Ein Kontrahierungszwang besteht grds nicht....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

Rn 18 Das Zurückbehaltungsrecht muss vom Schuldner mit Einrede ausgeübt werden. Es ist daher nicht vAw wahrzunehmen, sondern muss ausdrücklich oder konkludent geltend gemacht werden (zur Geltendmachung bei erklärter Aufrechnung BGH NJW-RR 22, 802 [BGH 26.01.2022 - XII ZR 79/20]). Dies beruht auf der Überlegung, dass der Gläubiger in die Lage versetzt werden soll, von seiner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2168 BGB – Belastung mit einer Gesamtgrundschuld.

Gesetzestext (1) 1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 381 BGB – Kosten der Hinterlegung.

Gesetzestext Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht im Verhältnis der Parteien untereinander. Sie beruht auf der Erwägung, dass ein Hinterlegungsrecht in Fällen besteht, in denen sich ein Leistungshindernis aus der Sphäre des Gläubigers ergib...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 12 Ird Familienunterhalts sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613–1615 entspr anwendbar (§ 1360a III). Auch beim Familienunterhalt tritt Verzug für die Vergangenheit nur ein ab Mahnung oder Rechtshängigkeit oder Aufforderung zur Auskunftserteilung. Sonderbedarf hingegen kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen verlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 § 767 I 1 ist Ausdruck des Akzessorietätsprinzips (Vor § 765 Rn 10). Nach diesem Prinzip ist die Bürgenverpflichtung vom jeweiligen Bestand und Umfang der Hauptschuld abhängig (Mot II 664). Es schützt den Bürgen davor, mehr leisten zu müssen als der Schuldner (BGH NJW 03, 59, 60; BGHZ 139, 214, 217). Nach § 767 I 2, II erstreckt sich die Bürgenhaftung auf durch Leistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorliegen eines mieterseitigen Vertragsstrafeversprechens.

Rn 4 Vertragsstrafe ist iSd §§ 339 ff zu verstehen, wonach der Schuldner eine Leistung für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Vertragsstrafeversprechen wurden angenommen für eine Vereinbarung, dass der Mieter sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung zur Zahlung eines Pauschalbetrages verpflichtet (AG Berlin-Charlotte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Mehrzahl von Hinterbliebenen.

Rn 18 Bei einer Mehrzahl von unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen (etwa Witwe und Kinder) hat jeder einen eigenen Anspruch aus § 844 II. Hierauf wendet der BGH nicht etwa § 432 an, so dass der Schuldner nur einmal zahlen müsste und die Verteilung ein Internum der Gläubiger bliebe. Vielmehr soll jeder Gläubiger für seinen Anspruch eine eigene Quote haben (BGH NJW 72, 1130 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt und Grenzen des Vorlegungsanspruchs.

Rn 10 Vorlegung bedeutet das Vorzeigen der Sache. Bei Urkunden bedeutet dies, dass in diese am Aufbewahrungsort (§§ 810, 811) oder am Wohnsitz des Schuldners (§ 269 I) Einsicht genommen werden kann. Ausnw kann auch eine Verpflichtung zur Aushändigung bestehen (Köln NJW-RR 96, 382 mwN; München NJW 01, 2806, 2807; s.a. § 811 Rn 1). Die Gestattung der Besichtigung erfolgt regel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zweifelsregel des § 269.

Rn 10 Ist der Leistungsort nicht durch Gesetz, Parteivereinbarung oder die Umstände bestimmt, greift § 269 subsidiär ein und legt als Leistungsort den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I) oder für gewerbliche Verpflichtungen den Ort der Niederlassung (§ 269 II) fest. Da § 269 eine Zweifelsregel ist, trägt derjenige die Beweislast, der aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 1 erfordert für den Verfall einer Vertragsstrafe, die für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung versprochen worden ist, den Verzug des Schuldners (s Husemann WRP 17, 270). Verzug setzt nach § 286 IV Vertretenmüssen (also idR ein Verschulden) voraus. Demgegenüber lässt 2 bei einer Pflicht zum Unterlassen schon die Zuwiderhandlung genügen. Das erweckt den Eindr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich der internen Teilung.

Rn 3 Grds können sämtliche ausgleichsreifen und damit gem § 9 I dem Wertausgleich nach der Scheidung unterliegenden Anrechte intern geteilt werden. Ausn gelten jedoch gem § 16 I für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht. Der Bund hat für die in einem Dienstverhältnis mit ihm stehend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Für den Rechtsbehelf des Schadensersatzes arbeitet das Gesetz mit einer zentralen Norm: § 280 I ist – jedenfalls der Idee nach die einzige – Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund jeglicher Pflichtverletzungen in Schuldverhältnissen. Die Vorschrift kommt grds unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und der Art des Schuldverhältnisses zur Anwendung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übergang der Hauptforderung.

Rn 11 Die Befriedigung des Gläubigers führt zum gesetzlichen Übergang der Hauptforderung (unverändert bleiben zB Verjährungsfrist, Erfüllungsort und Erfüllungszeit). Es gehen einerseits die Nebenrechte auf den Bürgen über (§§ 412, 401); andererseits bleibt die Forderung mit allen Einwendungen und Einreden behaftet, die dem Hauptschuldner ggü dem Gläubiger zustanden (§§ 412, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Auch Veränderungen nach Trennung und bis Scheidu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Auffassung der Rechtsprechung

Rz. 1050 [Autor/Stand] "Alte" Zinsurteile zur Zinsmargenteilung. Nach den "alten" sog. Zinsurteilen des BFH waren die banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze für angemessene Zinsen zu beachten, wobei sich "im Zweifel" Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner die Spanne zwischen bankenüblichen Haben- und Schuldzinsen teilen soll...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Regelungsgegenstand, Begriff und Voraussetzungen

Rz. 1001 [Autor/Stand] "Bandbreite von Werten". § 1 Abs. 3a Satz 1 regelt, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes "regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten" führt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies zum Ausdruck bringen, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes "grundsätzlich nicht dazu führt, dass ein Wert ermittelt wird".[2] Zutreffend – und u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 § 292 setzt eine Herausgabeverpflichtung des Schuldners voraus, die sich auf einen – nicht lediglich gattungsmäßig – bestimmten Gegenstand beziehen muss. Als Gegenstand idS gilt all das, was Objekt von Rechten sein kann (Grüneberg/Grüneberg § 292 Rz 2), also neben Sachen und Sachgesamtheiten (BGH LM § 987 Nr 3 [Apotheke]; Staud/Löwisch/Feldmann [2009] § 292 Rz 4, 12) zB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 9 Das gesetzlich nicht geregelte deklaratorische Anerkenntnis ist ein Schuldbestätigungsvertrag. Zweck ist, das Schuldverhältnis als solches oder einzelne Punkte dessen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und darüber eine endgültige Festlegung zu treffen (BGH NJW 95, 1978 [BVerwG 25.01.1995 - BVerwG 11 C 29.93]; 01, 2096, 2099 [BGH 03.04.2001 - XI Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 2 § 393 gilt nur für die Aufrechnung, entbindet jedoch ggf nicht von der Notwendigkeit, einen Schaden durch Gegenüberstellung einzelner Schadensposten, namentlich bei einer gebotenen Vorteilsausgleichung, zu berechnen (BGH NJW 67, 2012 [BGH 20.06.1967 - VI ZR 201/65]; Köln 29.5.20 – 19 U 184/19). Die Vorschrift meint den Fall, dass die Hauptforderung auf einer vorsätzlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / M. Abs. 1 Nr. 10a: Vollstreckungssperre nach § 49 StaRUG.

Rn 19a Ab 1.1.21 eröffnet das neue ›Unterneh mensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz‹ (›StaRUG‹) erstmals in Deutschland ein Sanierungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens (Deppenkemper ZIP 20, 2432 mwN). Für eine Sanierung ist idR erforderlich, dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners weiterlaufen kann und Gläubiger gerade nicht noch schnell versuchen, zu vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Rn 21 Nach § 241 I 1 ist der Gläubiger berechtigt, eine ›Leistung zu fordern‹ und damit Inhaber eines Anspruchs iSv § 194 (zur Begrifflichkeit Staud/Peters/Jacoby [2014] § 194 Rz 1 ff). Der Gläubiger kann nicht nur die Erfüllung seines Anspruchs in Natur ›verlangen‹, sondern diese auch durchsetzen. Das geschieht va mit Hilfe der Gerichte und Vollstreckungsorgane, aber uU auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragliche Gesamtgläubigerschaft.

Rn 2 Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regress des Verpfänders (S 2).

Rn 4 Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 774 I 2). Bei einer Teilbefriedigung geht das restliche Pfandrecht des Gläubigers dem des Verpfänders trotz Gleichrangigkeit mit der Folge faktisch vor, dass der Gläubiger dem Herausgabeanspruch des Verpfänders (§ 1251 I) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Zur Konkurrenz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einwendungen unmittelbar gg den Inhaber.

Rn 5 Als Einwendungen gg den Inhaber sind persönliche Einwendungen und Einwendungen gg die Verfügungsbefugnis des Inhabers denkbar. Persönliche Einwendungen sind solche, die im Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Inhaber begründet sind (Grüneberg/Sprau Rz 4). Das sind zB Stundung, Erlass, Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die Bereicherungseinrede aus § 816 I 2, § 82...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Aufrechnung entfaltet die Wirkung einer privaten Selbstexekution. Folgerichtig ordnet § 394 ein Aufrechnungsverbot ggü unpfändbaren Forderungen an. Das gilt grds für alle Pfändungsverbote mit Ausn der in S 2 angesprochenen Aufrechnung mit Ansprüchen auf Zahlung von Beiträgen gg an sich unpfändbare Ansprüche gg Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen. Mit der Grundregel i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftungsmilderungen.

Rn 18 Ein abweichender Standard der Haftung iS einer Haftungsmilderung kann sich sowohl aus Gesetz als auch aus Vertrag ergeben (zur Milderung iRd § 276 II s Rn 10). Grenzen vertraglicher Haftungsmilderungen setzen va §§ 276 III, 309 Nr 7. Gesetzliche Haftungsmilderungen sind insb solche, welche die Haftung des Schuldners auf die eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelung des § 271 II.

Rn 9 Bei einer bestimmten Leistungszeit wird die Leistungspflicht des Schuldners zwar hinausgeschoben, doch ist er nicht daran gehindert, vorzeitig zu leisten (Erman/Artz § 271 Rz 15; Soergel/Forster § 271 Rz 24). Nimmt der Gläubiger die frühzeitige Leistung des Schuldners nicht an, gerät er (unter Berücksichtigung des § 299) in Annahmeverzug (HP/Lorenz § 271 Rz 25). § 271 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Grob fahrlässige Unkenntnis.

Rn 17 Neben der Kenntnis reicht die grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners aus, um die Verjährung beginnen zu lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gg die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH 25.10.18 – I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Kapitaldienstfähigkeit

„... a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und ...” Rz. 2729 [Autor/Stand] Kapitaldienst. Die Glaubhaftmachung muss den Kapitaldienst der Finanzierungsbeziehung betreffen. Der Kapitaldienst umfasst im Grundsatz sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Ausgaben), die dem Schuldner aus der Finanzierungsbeziehun...mehr