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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 793 BGB ... / IV. Rechtsfolgen.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 16

Materiell berechtigt und daher Gläubiger der verbrieften Forderung ist, wer tatsächlich, nicht unbedingt rechtlich Inhaber der Urkunde ist und Verfügungsbefugnis darüber hat (BGH BKR 13, 334 Rz 8; MüKo/Habersack, § 793 Rz 25; s.a. Müller, WM 17, 69, 71) Der Gläubiger ist regelmäßig Eigentümer des Papiers. Berechtigt ist daher zunächst der Ersterwerber, dessen Eigentumserwerb durch einen wirksamen Begebungsvertrag mit dem Aussteller sowie durch Übertragung (§§ 929 ff) erfolgt. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff, 935 II bzw §§ 366 f HGB ist wegen des starken Verkehrsschutzbedürfnisses möglich (BGH NJW 94, 2093 f [BGH 10.05.1994 - XI ZR 212/93]; s.a. Knops, FS Bamberger [17], 171, 172 ff). Werden der Erwerb und die Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen durch eine Bank vermittelt, sind die §§ 18 I und III, 24 II DepotG zu beachten (Zöllner § 27 I 5). Erwirbt ein ehemals bösgläubiger, nichtberechtigter Inhaber die Schuldverschreibung zurück, kann er sich nicht auf die Gutgläubigkeit seiner Nachmänner berufen (BGH NJW 71, 806 bzgl Wechsel; BGH NJW 74, 1512, 1513 [BGH 16.05.1974 - II ZR 36/73] bzgl Scheck). Bei einem Rückerwerb der Schuldverschreibung durch den Aussteller soll aufgrund des starken sachenrechtlichen Einschlags der Rechtssatz vom Untergang der Forderung durch Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerschaft hier nicht anwendbar sein (RGZ 147, 233, 243 f; zust Erman/Wilhelmi Rz 8; genauer Staud/Marburger Rz 19). Erwirbt der Aussteller jedoch das Eigentum an der Schuldverschreibung gem § 797 2 zurück, indem er die dort verbriefte Forderung an den berechtigten Inhaber auszahlt, erlischt die Forderung (Staud/Marburger Rz 19). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung etwa wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage besteht nicht (München...

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