Fachbeiträge & Kommentare zu Sanktion

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Verlängerte Werkbank – ABC ... / 3 Hinweise

Eine Gesellschaft, die als verlängerte Werkbank fungiert, muss die übernommenen Funktionen und Risiken dauerhaft ausführen. Andernfalls wären die Verrechnungspreisdokumentation und -methode nicht korrekt, was zu Korrekturen und ggf. Sanktionen infolge einer im Wesentlichen unverwertbaren Verrechnungspreisdokumentation führen kann.mehr

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Aktivitätsklausel (DBA) – A... / 3 Hinweise

Ob der Vielfältigkeit der Aktivitätsklauseln stellt sich die nach dem Einklang mit den Anforderungen des BVerfG an die Folgerichtigkeit. Diese Frage und auch die Frage nach einem strukturellen Vollzugsdefizit ob der Komplexität ist bisher nicht entschieden. Sind die Voraussetzungen des Aktivitätsvorbehalts erfüllt, erfolgt die Freistellung der Einkünfte. Der Stpfl. hat keine ...mehr

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EU-Grundrechtecharta - ABC ... / 2 Inhalt

Die GRCh stellt in Art. 1 GRCh, wie auch das GG in Art. 1 GG, den Schutz der Menschenwürde an die Spitze der Grundrechte. Die weiteren Grundrechte entsprechen im Wesentlichen den Grundrechten des GG, sind aber z. T. ausführlicher und konkreter formuliert. Steuerlich von Bedeutung können insbesondere der Schutz der Ehe und Familie (Art. 7, 9, 33 GRCh), Berufsfreiheit und Rech...mehr

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Anhang zu § 8: ABC des internationalen Steuerrechts

Abgeltungswirkung Abzugsmethode Advanced Pricing Agreement (APA) Aktivitätsklausel (AStG) Aktivitätsklausel (DBA) Anrechnungsmethode Ansässigkeit Anzeigepflichten, international Anzeigepflichten (Steuergestaltungen) Ausgleichsposten i. S. d. § 4g EStG Auskunftsverkehr Ausländische Einkünfte Bandbreiten Beneficial Owner (Nutzungsberechtigter) BEPS Beschränkte Steuerpflicht Betriebsaufspaltu...mehr

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EU-Grundrechtecharta - ABC ... / 3 Praxisfragen

Die für die Praxis wesentliche Frage ist die nach dem Anwendungsbereich der GRCh. Die Grundrechte sind nach Art. 51 GRCh nur anwendbar auf Maßnahmen der Organe und Einrichtungen der EU sowie auf die der Mitgliedstaaten, soweit sie Recht der EU durchführen. Im Steuerrecht sind die Grundrechte daher anwendbar auf Zölle, Verbrauchsteuern und die USt. Für direkte Steuern sind si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.3 Überblick über die Neuregelungen des VerSanG-E

Rz. 23e Der Entwurf des neuen Verbandssanktionengesetzes erfasst gem. § 1 VerSanG-E Verbände, "deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist". Folglich sind erfasst juristische Personen des Zivil- und des öffentlichen Rechts, auch nicht rechtsfähige Vereine oder rechtsfähige Personengesellschaften, nicht hingegen Verbände mit einem gemeinnützigen Zwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.1 Abhängigkeit der Nachentrichtungspflicht vom Bestehen des steuerlichen Anspruchs

Rz. 333 Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist aber keine zusätzliche strafrechtliche Sanktion. § 371 AO bezweckt nur den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.8 Disziplinar-, standes- und arbeitsrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 40 Unterliegt der Anzeigeerstatter aufgrund seines Berufsstands einer Disziplinargewalt (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder standesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker) so schließt die Selbstanzeige eine disziplinar- oder standesrechtliche Ahndung der pflichtwidrigen Handlung der Steuerhinterziehung regelmäß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben

Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerverkürzung kompensiert werden.[1] Eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.2 Ziele des Verbandssanktionengesetzes

Rz. 23b Wie sich aus dem Koalitionsvertrag 2018 ergibt, soll eine Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen erfolgen, um eine wirksame Ahndung von Wirtschaftskriminalität sicherzustellen.[1] Dadurch sollen u. a. auch die Unternehmen gestärkt werden, die sich regelkonform verhalten. Den Unternehmen hingegen, die sich nicht an die bestehenden Regeln halten und sich dadurc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Taugliche Täter

Rz. 20 Jeder, der einen in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen und steuergefährdenden Beleg ausstellt, verwirklicht den Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO. Folglich handelt es sich bei § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein Jedermannsdelikt ("wer"). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst Stpfl. ist oder sonstige persönliche Merkmale[1] aufweist. Folglich kommen z. B. auch M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.12.1.3.1 Unzureichende Übermittlung des länderbezogenen Berichts

Rz. 85 § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO erfasst zunächst die fehlende, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des länderbezogenen Berichts und damit den Verstoß gegen § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO. Die fehlende Übermittlung dürfte – so denn die zur Erstellung und Übermittlung des Berichts verpflichtete Person feststeht (vgl. Rz. 95ff.) – keine größeren Fragen aufwerfen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 5 § 379 AO bedroht 19 unterschiedliche Begehungsweisen mit Geldbuße: das Ausstellen unrichtiger Belege[1] die entgeltliche Weitergabe von Belegen[2] das Nichtverbuchen oder unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen[3] den Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme[4] das Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung bei elektronisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.10.2 Taugliche Täter

Rz. 70 Als taugliche Täter kommen diejenigen infrage, für die die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO besteht. Dabei handelt es sich zunächst um gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen. Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer i. S. d. § 144 AO Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 379 AO erfasst Handlungen, die noch keine Steuerhinterziehung darstellen und die Schwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht überschritten haben, jedoch geeignet sind, den späteren Steueranspruch des Fiskus zu gefährden. Folglich könnten ohne § 379 AO die in dieser Norm erfassten Verstöße nicht aufgrund anderer abgabenrechtlicher Bußgeld- bzw. Straftatbes...mehr

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Sommer, SGB V § 68b Förderu... / 2.2 Beratung der Versicherten (Abs. 2)

Rz. 6 Die Krankenkassen können ihren Versicherten insbesondere Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen zur Verfügung stellen und entsprechende Versorgungsmaßnahmen anbieten (Satz 1). Darüber hinaus können die Krankenkassen auch über individuell geeignete Versorgungsleistungen informieren. Die Regelung ermöglicht eine individuelle Beratung des Versiche...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Vor Inkrafttreten des § 14 wurden die Entscheidungen über die Bewilligung von Rehabilitationsleistungen nicht selten mehrere Monate hinausgezögert. Der Grund hierfür waren insbesondere Arbeitsrückstände oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. § 14 brachte zum 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger (§ 6) erstmals eine konkrete Verpflichtun...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 2.3 Erlöschen wegen wiederholten Sperrzeitanlasses

Rz. 8 Ein Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose wiederholt unbegründet Arbeitslosigkeit leichtfertig herbeiführt bzw. unbegründet nicht mithilft, seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen (versicherungswidriges Verhalten) und er deshalb Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten gemäß § 159 gibt. Rz. 9 Die zum Erlöschen des Anspruchs führende Sperrzeit nac...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.12 Drittangegangener Rehabilitationsträger und dessen Aufgaben (Abs. 3)

Rz. 95 Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist (= zweitangegangener Rehabilitationsträger), für die beantragten Leistungen nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz (z. B. SGB V) insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten....mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.10 Erstangegangener Rehabilitationsträger und dessen Aufgaben (Abs. 2 Satz 1, 2, 3)

Rz. 80 Sobald der erstangegangene Rehabilitationsträger als leistender Rehabilitationsträger nach § 14 feststeht, hat dieser den individuellen Teilhabebedarf unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), festzustellen und über die Leistung als solche zu entscheiden. Diese Entscheidung ist zu treffen spätestens 21 Tage nach Eingang des Antrags bei ihm (Abs. 2 Satz 2...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Ar... / 4.3 Ankündigungsfrist

Rz. 66 Der Arbeitnehmer ist nach § 12 Abs. 3 TzBfG zur Arbeit nur dann verpflichtet, wenn die ordnungsgemäße Mitteilung ihm 4 Kalendertage vorher zugeht. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung, nicht mit der beispielsweise bei einem Brief möglicherweise späteren tatsächlichen Kenntnisnahme. Eine Verkürzung der Frist ist weder einzelvertraglich noch durch Betriebsvereinb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.5 Keine verbindliche Bearbeitungsfrist

Rz. 16 Gemäß § 10 Abs. 3 Hs. 1 PStTG soll das BZSt innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung über die Auskunft entscheiden. Kann es diese Frist nicht einhalten, soll dies gem. § 10 Abs. 3 Hs. 2 PStTG dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Weitergehende Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor. Rz. 17 Hinweis Praxishinweis[1]: Angesichts der langen Bearb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Bemessungsfaktoren

Rz. 15 Der Erhöhung der Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 KSchG kann entnommen werden, dass der wichtigste Bemessungsfaktor die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist. Gleichwohl kann dieser Faktor hinter anderen Gründen zurücktreten, mit der Folge, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht allein von ausschlaggebendem Gewicht ist.[1] Rz. 16 Neben der Betriebszugehörigkeit ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Erster Schritt zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 3

Rz. 13 Schließlich bestimmt § 138f Abs. 2 Nr. 3 AO als maßgebenden Tag denjenigen, an dem mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zu der Umsetzung der Steuergestaltung gemacht hat. Dieser Stichtag dürfte praktisch gegenüber den Stichtagen der Nrn. 1 und 2 von geringer Bedeutung sein, da diese Stichtage regelmäßig früher liegen werden. Denkbar ist das Eingreifen des Stichtag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Zweckbindung (Abs. 5)

Rz. 8 Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es darüber hinaus eines – amtshilfefesten – Schutzes gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote. Diese strikte Zweckbindung erreicht § 139b Abs. 5 AO durch die Klarstellung, dass die Verwendung der beim BZSt gespeicherten Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist. Damit engt Abs. 5 den Verwendungszweck für die zur...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.2 Sanktionen

Rz. 122 Die Rechtsfolgen der Verletzung der arbeitgeberseitigen Nebenpflichten richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Bei Verstößen gegen Nebenleistungspflichten sowie gegen Schutzpflichten kommen als Sanktionen Erfüllungs-, Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche des Arbeitnehmers in Betracht. Bei einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann der Arbeitne...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.5 Rechtsfolgen des Verstoßes

Rz. 97 Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligen, sind unwirksam gem. § 134 BGB . Auch eine benachteiligende Vereinbarung ist unwirksam, soweit der Arbeitnehmer von einer begünstigenden Regelung ausgenommen wird. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichheitswidrig begünstigen, sind demge...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.1 Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rz. 167 Das BAG hat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, mit dem Arbeitgeber während Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zu treten, aus einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Neben- bzw. Treuepflicht[1] hergeleitet.[2] Es besteht mithin auch dann, wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelungen enthält.[3] Eine eigene gesetzlich schadensersat...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.2 Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 171 Wird ein während des Arbeitsverhältnisses bestehendes Wettbewerbsverbot als vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag hergeleitet, so entfällt mit dessen Beendigung auch die Nebenpflicht. Zur Begründung eines über die Beendigung hinaus wirkenden Wettbewerbsverbots bedarf es daher stets eines besonderen Geltungsgrunds, nämlich der Vereinbarung zwischen Arbeitge...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.1 Verschwiegenheit

Rz. 163 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich – auch ohne explizite vertragliche Festschreibung[1] – eine Pflicht für den Arbeitnehmer, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht folgt nun auch explizit aus dem zum 26.4.2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz (welches wiederum die RL 2016/943/EU umsetzt). F...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein entsprechender Geheimnisschutz gegenüberstehen. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des Betriebsrats zwar zur Geheimhaltung. Diese Verpf...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Keine Steuerbefreiung für Steuer gem. § 14c UStG

Rz. 85 Die Steuerbefreiung gilt nicht für die gem. § 14c UStG geschuldete Steuer wegen unzulässigem oder unzutreffendem Steuerausweis in einer von dem Kleinunternehmer ausgegebenen Rechnung. Die Steuerschuld gem. § 14c UStG beruht nicht auf einem Umsatz, sondern auf dem Verstoß gegen das sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergebende Verbot, für einen steuerfreien Umsatz einen Steuerbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebsausgaben / 3 Steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Steuerrecht schränkt den Betriebsausgabenabzug für bestimmte Sachverhalte teils oder in voller Höhe ein. Handelsrechtlich sind die Aufwendungen dennoch in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen.[1] Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen zum Teil nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a, 5 und 5b und § 4 Abs. 9 EStG dar: Geschenke im Wert von übe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Sanktionen

Rz. 45 [Autor/Zitation] Da § 267 lediglich Definitionen der Größenklassen enthält und die Ermittlungsmethoden der hierfür maßgebenden Kennzahlen beschreibt, kann eine sanktionsbewährte Verletzung der Normen über die Größenklassendefinition nicht in Frage kommen, wohl aber können sich mittelbar Rechtsfolgen ergeben, wenn größenabhängige Erleichterungen ungerechtfertigt in Ansp...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Sanktionen

Rz. 39 [Autor/Zitation] § 267a enthält lediglich eine Definition der Kleinstkapitalgesellschaften. Ein Verstoß gegen die Vorschrift selbst ist deshalb nicht möglich. Allerdings können sich Rechtsfolgen mittelbar ergeben, wenn die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften ungerechtfertigt in Anspruch genommen werden. Die für diesen Fall zu erwartenden Sanktionen hängen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Sanktionen

Rz. 286 [Autor/Zitation] Bedeutung bekommt der Bilanzeid neben seiner Appell- und Warnfunktion vor allem dadurch, dass Verstöße gegen Abs. 2 Satz 3 nach § 331a Abs. 1 strafbewehrt sind (Abschreckungsfunktion). Eine unrichtige Versicherung wird hiernach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und damit härter sanktioniert als eine unrichtige Darstellung gem. § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Sanktionen

Rz. 39 [Autor/Zitation] Die Nichteinhaltung von § 270 wird nicht durch Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Regelung über Zwangsgelder (§§ 331–335b HGB; §§ 17–21 PublG) sanktioniert. Rz. 40 [Autor/Zitation] Die Nichtbeachtung der gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regeln über die Bildung oder Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklage führt nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Strafrechtliche Risiken

Tz. 16 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 § 15a Abs. 7 InsO stellt klar, dass eine unterlassene Insolvenzantragsstellung für einen Vereinsvorstand nicht strafbar ist. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Reaktion auf das Verhalten der Staatsanwaltschaften, welche auch Vereins- und Stiftungsvorstände wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung ins Visie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2025, Voraussetzunge... / Leitsatz

Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss. Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2025, Voraussetzunge... / II. Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

1. Gesetzliche Regelung Wird durch Verschulden einer Partei oder eines Vertreters die Vertragung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig, kann das Gericht der Partei von Amts wegen gem. § 38 S. 1 GKG eine besondere Gebühr, in der Praxis als Verzögerungsgebühr bezeichnet, mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. ...mehr

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zfs 06/2025, Verletzungs-/G... / 2 Aus den Gründen:

[6] 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Denn die Beweiswürdigung des LGs zur inneren Tatseite genügt – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – 4 StR 197/23 Rn 6) – in mehrfacher Hinsicht den rechtlichen Anforderungen nicht. [7] a) Die Strafkammer hat einen Körp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2025, Voraussetzunge... / III. Bedeutung für die Praxis

Die den Gegenstand der Entscheidung des KG bildende Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG (ebenso nach § 32 FamGKG) ist den Rechtsanwälten, aber auch vielen Richtern weitgehend unbekannt. Deshalb werden kaum einmal Gerichtsentscheidungen zu dieser Gebühr bekannt. Die Entscheidung des KG gibt Anlass, sich mit der weitgehend unbekannten Verzögerungsgebühr näher zu befassen. 1. Der A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Rechtsfolgen einer Verletzung des Abs. 1

Rz. 114 [Autor/Zitation] Die Pflichten des Abs. 1, also Aufstellung des JA und des Lageberichts sowie Einhaltung der Aufstellungsfristen, sind nur mittelbar mit Sanktionen versehen. Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes., die ihren Pflichten zur Offenlegung gem. §§ 325, 325a nicht nachkommen, ist nach § 335 Abs. 1 Satz 1 vom Bundesamt für Justiz...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Geldstrafen und Geldbußen als Werbungskosten

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es seit jeher, Geldstrafen (> Rz 3) durch eine sich aus dem Abzug von der > Bemessungsgrundlage ergebende Steuerermäßigung zu mindern (BFH 140, 50 = BStBl 1984 II, 160; vgl § 12 Nr 4 EStG). Darüber hinaus ist nicht nur der BA/WK-Abzug von Geldstrafen, sondern auch von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verw...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 46 [Autor/Zitation] § 264b begründet keine eigene Verpflichtung, so dass kein direkter Verstoß gegen die Bestimmung denkbar ist (Kliem/Deubert in Beck BilKomm.14, § 264b HGB Rz. 100; Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264b Rz. 46 [9/2023]). Allerdings besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Voraussetzungen des § 264b erfüllt werden. Wenn dann entgegen § 264a die ergänzenden ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Strobel, Die neuen EU-Bilanzpflichten für Kapitalgesellschaften & Co. im Rahmen neuer Schwellenwerte und Offenlegungssanktionen, DB 1999, 1025; Wachter, Ausländer als GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer, ZIP 1999, 1577; Wiechmann, Der Jahres- und Konzernabschluss der GmbH & Co. KG, WPg 1999, 916; Dieckmann, Publizitätspflicht und Sanktionen nach dem Kapitalgesellschafte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Rechtsfolgen einer Verletzung von Abs. 3, 4

Rz. 403 [Autor/Zitation] Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des Abs. 3 (ggf. iVm. Abs. 4) lässt die dort normierte Begünstigungsmöglichkeit entfallen, begründet aber keine eigenständigen Pflichten (Kliem/Deubert in Beck BilKomm.14, § 264 HGB Rz. 238). Allerdings kann die fehlerhafte Anwendung der Befreiung Sanktionen nach §§ 334 ff. nach sich ziehen.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / Zusammenfassung

Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs am 24.02.2022 wurden neben den Sanktionen gegenüber Russland auch eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen gestartet, um den Staat Ukraine, die von den Kriegsfolgen betroffenen Menschen in der Ukraine und die Kriegsflüchtlinge zu unterstützen. So können beispielsweise ab dem 01.06.2022 registrierte, hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine in Deut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Anhang

Rz. 50 [Autor/Zitation] Verletzungen gegen die Pflicht, einen Anhang zu erstellen und die Verhältnisse der KapGes. zutreffend darzustellen, sind in unterschiedlicher Weise mit Sanktionen belegt. Die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapGes. im JA durch Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR ist nach § 331 Nr. 1 ein Straftatbes...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / X. Billigkeitsmaßnahmen für Unternehmen

Tz. 20 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Wegen der als Folge des Ukraine-Kriegs beschlossenen Sanktionen der EU kommt es zu teils schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen in Deutschland. Mit BMF-Schreiben vom 05.10.2022 (BStBl I 2022, 1402) wurde darauf hingewiesen, dass den Finanzämtern im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Voraus...mehr