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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 26a Bußgeldvorschriften / 3.1 Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung

Dr. Martin Kemper
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Rz. 30

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26a Abs. 1 UStG war ursprünglich bis zum 30.6.2021 (Rz. 16) mit abweichendem Wortlaut in § 26b UStG a. F. zu finden. Diese Regelung wurde zusammen mit dem Straftatbestand des § 26c UStG durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) v. 19.12.2001 in das UStG mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.[1] Hervorzuheben ist dazu, dass § 26b UStG a. F. eine Ausnahmeerscheinung im deutschen Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht darstellte, weil hier die Nichtentrichtung einer eigenen Steuerschuld sanktioniert wurde[2], diese besondere Sanktion bei der Umsatzsteuer bleibt nun in § 26a Abs. 1 UStG fortbestehen. Zur weiteren Entstehungsgeschichte des § 26a UStG wird auf die Ausführungen in Rz. 1ff. verwiesen.

 

Rz. 31

§ 26a Abs. 1 UStG beinhaltet ein Unterlassungsdelikt als Ordnungswidrigkeit. Durch die Schaffung der Vorschrift als früherer § 26b UStG sollte eine Regelungslücke für den Fall (eines tatsächlich eingetretenen Umsatzsteuerausfalls) geschlossen werden, dass eine Bestrafung nach § 370 AO[3] deshalb ausscheidet, weil die Tatbestandsmerkmale der "normalen" Steuerhinterziehung nicht vorliegen. Gerade bei den sog. Umsatzsteuerkarussellen wurden von einzelnen Tätern[4] den Formerfordernissen entsprechende richtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ohne jedoch die daraus geschuldeten Steuerschulden zu bezahlen[5], was hier von vornherein beabsichtigt war. Jedenfalls stellte und stellt diese bloße "Nichtabführung der Umsatzsteuer" – selbst bei vorsätzlichem Handeln – auch keinen Betrug i. S. d. Unionsrechts dar.[6]

 

Rz. 32

In einigen derartigen Fällen wurde von den (kriminellen) Unternehmern dann darauf geachtet, dass sämtliche umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den von ihnen gestellten Rechnunge...

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