Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 152 Verspätungszuschlag / 3.1.2 Steuerbetrag

Dr. Ulf-Christian Dißars
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 45

Bemessungsgrundlage für die VZ-Festsetzung ist die im Bescheid festgesetzte Steuer.[1] Erfolgt eine Steuerfestsetzung auf 0 EUR, so schließt dies nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO eine Festsetzung eines VZ regelmäßig aus[2], da durch die prozentuale Höchstgrenze sich rechnerisch stets ein VZ von ebenfalls 0 EUR ergibt.[3] Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 152 AO, der den Gang des Besteuerungsverfahrens, d. h. einschließlich des Erhebungsverfahrens, sichern soll und finanzielle Vorteile, die im Bereich der Ermessensausübung zu berücksichtigen wären, nicht eingetreten sind.

 

Rz. 46

Durch die Anknüpfung des § 152 Abs. 3 AO an die festgesetzte Steuer haben Vorgänge aus dem Bereich der Steuererhebung also die kassentechnische Abrechnung der Steuer[4], für die grundsätzliche Zulässigkeit der VZ-Festsetzung außer Betracht zu bleiben.

 

Rz. 47

Demgemäß ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtssystematik des Besteuerungsverfahrens die Festsetzung eines VZ rechtlich auch dann zulässig, wenn aufgrund der Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen oder einbehaltener Steuerabzugsbeträge auf die festgesetzte Steuer eine Abschlusszahlung nicht geleistet werden muss oder sich eine Steuererstattung ergibt.[5]

 

Rz. 48

Führt die Abrechnung dazu, dass keine Zahllast besteht oder gar eine Steuererstattung erfolgt, so ist die Festsetzung eines VZ unzulässig. Da die Einbehaltung der Abzugsteuer im Ergebnis Festsetzungscharakter hat, wie auch die Festsetzung von Vorauszahlungen[6], sind das Steuerfestsetzungsverfahren und das Steuererhebungsverfahren für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits insoweit unbeeinträchtigt abgeschlossen. Die bloße Behinderung der endgültigen Abrechnung rechtfertigt das besondere Druckmittel des VZ nicht, zumal hier die anzurechnende ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    329
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    319
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    262
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    252
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    231
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    182
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    174
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    113
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    111
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    109
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    105
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    105
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    105
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Praktische Umsetzung : Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Bild: Haufe Shop

Der Leitfaden bietet einen fundierten und praxisnahen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Mit Checklisten, Beispielen und Arbeitshilfen zur Vorteilhaftigkeitsprüfung.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren