Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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AGS 11/2025, Gegenstandswer... / II. Festsetzung nach § 33 RVG

Im Ordnungsmittelverfahren wird kein Streitwert festgesetzt, weil die Festgebühr der Nr. 2111 GKG KV greift. Auf Antrag wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 7. Zusammengerechnete Werte (§ 60 Abs. 2 RVG)

Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, so gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn dies nach § 60 Abs. 1 RVG nur für einen der Gegenstände gelten würde. Häufig werden hierzu die Fälle von Antragserweiterung oder Widerantrag genannt. Das ist jedoch unzutreffend, da diese Fälle bereits nach § 60 Ab...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Verhältnis zu § 60 Abs. 1 S. 2 und S. 3 RVG

Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch weitere Angelegenheiten erfasst, in denen der Rechtsanwalt erst nach dem 31.5.2025 erstmalig beauftragt oder tätig wird. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG gilt daher für die Fälle, in denen sich eine Beiordnung oder Bestellung auch auf weitere Ange...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / d) Ausnahme (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG)

Auf den (früheren) Zeitpunkt der Beiordnung kommt es dann nicht an, soweit eine Beiordnung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den Auftrag oder Beginn der nachfolgenden Tätigkeit abzustellen. Beispiel: Im April 2025 war der Anwalt beauftr...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 11. Rückwirkung der Bestellung oder Beiordnung (§ 48 Abs. 6 S. 1, 2 RVG)

§ 48 Abs. 6 S. 1 und S. 2 RVG bestimmen für die erste Instanz, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung auch für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung (S. 1), bei Beiordnung in einem späteren Rechtszug seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung (S. 2) erhält. Um eine Aufspaltung der Vergütung zu verhindern, richtet...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 5. Gleichlauf der Wahlanwaltsvergütungsansprüche und der Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG)

Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 RVG ist im Falle der Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts sowohl für die Wahlanwaltsvergütung als auch für die Vergütung aus der Staatskasse gem. §§ 45, 59a RVG immer einheitlich altes oder neues Recht anzuwenden, und zwar das frühere Recht. Es wird deshalb ein Gleichlauf der Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die St...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 4. Vergütung aus der Landeskasse des beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit ist klargestellt, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung des § 60 ...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / c) Nachträglicher Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG)

Ist der Anwalt ohne vorherigen Auftrag beigeordnet worden und wird ihm dann das Wahlmandat erteilt, wird auf das Datum der früheren Beiordnung abgestellt. Der spätere Auftrag ist unerheblich (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG). Beispiel: Wie vorangegangenen Beispiel; die Ehefrau hatte dem Anwalt im Juni 2025 auch das Wahlmandat erteilt. Maßgebend bleibt auch für die Wahlanwaltsvergütung di...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund Beiordnung oder Bestellung mit Auftragsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt mit Auftrag des Mandanten tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung ist deshalb immer dasselbe Recht anzuwenden, und zwar das frühere (§ 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG). Häufig w...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 15. Verbindung/Erstreckung (§ 48 Abs. 6 S. 3 RVG)

Bei der Verbindung in Straf- und Bußgeldsachen ist das Recht maßgeblich, das für das jeweils führende Verfahren gilt, denn anders als mit diesem Anknüpfungspunkt "führendes Verfahren" lassen sich diese Fälle nicht sachgerecht lösen. Das folgt schon aus dem Sinn und Zweck des Begriffs des "führenden Verfahrens". Dessen Aktenzeichen gibt den verbundenen Verfahren den Namen. Da...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / b) Beiordnung ohne Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG)

Stehen einem beigeordneten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird mangels einer Auftragserteilung für die Ansprüche gegen die Landeskasse auf das Datum der Beiordnung abgestellt. Im Gegensatz zu Strafsachen, in denen ein Anwalt ohne Auftrag des Mandanten zu dessen Pflichtverteidiger bestellt werden kann,...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 1. Wahlanwaltsvergütung: Unbedingter Auftrag zur Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

a) Gebührenrechtliche Angelegenheit Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist für die Vergütung (§ 1 Abs. 1 RVG) das bis zum 31.5.2025 geltende Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist. Der unbedingt erteilte Auftrag muss also zunächst dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. §§ 15–21 RVG betreffen.[4...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 4. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse: Erstreckung der Beiordnung/Bestellung auf spätere Angelegenheiten (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG)

a) Verhältnis zu § 60 Abs. 1 S. 2 und S. 3 RVG Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch weitere Angelegenheiten erfasst, in denen der Rechtsanwalt erst nach dem 31.5.2025 erstmalig beauftragt oder tätig wird. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG gilt daher für die Fälle, in denen sich eine Be...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 5. Vergütung aus der Landeskasse des beigeordneten Anwalts ohne vorhergehenden Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 3, 4 u. 5 RVG)

a) Überblick Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des § 60 Abs. 1 S. 3, 5 RVG mit der Ausnahme in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG. Praktische Relevanz hat diese Regelung – die sich vornehmlich an den Pflichtverteidiger richtet – in Familiensachen kaum. D...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 3. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund Beiordnung oder Bestellung ohne Auftragsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG)

a) Kein Auftrag zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung Ein Rechtsanwalt kann auch ohne Auftrag des Mandanten zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand (§ 397a Abs. 1 StPO) bestellt werden.[9] Hier kann dann nicht auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in ...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / d) Erstmaliges Tätigwerden im Berufungs- oder Revisionsverfahren

Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG erlangt insbesondere Bedeutung für einen bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt ohne Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Hier kommt es allein auf das erste Tätigwerden in einer weiteren gebührenrechtlichen Angelegenheit an, auf die sich die Beiordnung oder Bestellung erstreckt. Hierbei ist stets zu prüfen, welche ...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / c) Rechtsanwalt war bereits in der Vorinstanz tätig

War der Rechtsanwalt bereits in der Vorinstanz tätig, ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG für die Anwendung alten oder neuen Rechts auf die Vergütung des Anwalts für das Rechtsmittelverfahren allein darauf abzustellen, ob der unbedingte Auftrag für das Rechtsmittel vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist. Das gilt auch im Falle der Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhä...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Beiordnung oder Bestellung

Im Falle der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts kommt es darauf an, ob eine Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) vorliegt. Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Be...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 8. Pflichtverteidiger

Für den Pflichtverteidiger ist entscheidend, ob eine Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) vorliegt. Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG), ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung und in weitere...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 17. Zeugenbeistand (§ 68b StPO)

Ob für die Vergütung eines von einem Zeugen zugezogenen Beistands (§ 68b Abs. 1 StPO) altes oder neues Recht Anwendung findet, richtet sich nach § 60 Abs. 1 RVG. Es kommt auch für den einem Zeugen als Beistand beigeordneten Rechtsanwalt darauf an, ob eine Beiordnung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) v...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Gebührenrechtliche Angelegenheit

Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist für die Vergütung (§ 1 Abs. 1 RVG) das bis zum 31.5.2025 geltende Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist. Der unbedingt erteilte Auftrag muss also zunächst dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. §§ 15–21 RVG betreffen.[4] Sind verschiedene gebührenrechtli...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 1. Beschwerdeverfahren

Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG gehört das Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen grds. zum vorherigen Rechtszug, wenn insoweit nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird daher grds. mit den Gebühren des Rechtzugs abgegolten. Nur dann, wenn die Beschwerde eine neue Angelegenheit bildet,...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 5. Freispruch und Pflichtverteidigung

Ist der Angeklagte freigesprochen worden und verlangt er die Erstattung der durch die Pflichtverteidigung angefallenen Wahlverteidigergebühren (vgl. § 52 Abs. 1 RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2, 464b StPO aus der Staatskasse, stellt § 60 Abs. 1 S. 5 RVG klar, dass das nach § 60 Abs. 1 S. 1 bis 4 RVG anzuwendende Recht auch auf Ansprüche des beige...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 18. Zurückverweisung

Nach § 21 Abs. 1 RVG ist im Fall der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht als neuer Rechtszug anzusehen. Wird davon ausgegangen, dass das zurückverwiesene Verfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet, gilt nach § 60 Abs. 1 RVG Folgendes:mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Erstmalige Beauftragung

Bei der Erstreckung der Bestellung oder Beiordnung auf eine weitere Angelegenheit gilt neues Recht, wenn der Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit nach dem 31.5.2025 erstmalig beauftragt worden ist. Beispiel 4 Der Anwalt hat vor dem 1.6.2025 den Auftrag als Wahlverteidiger erhalten. Nach dem 31.5.2025 wird er zum Pflichtverteidiger bestellt. Gegen das nach dem 31.5.2025 ergehe...mehr

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AGS 11/2025, Strafverfahren... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, sodass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV entstehen konnten (zu den Gebühren im Berufungsverfahren Burhoff, ...mehr

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zfs 11/2025, Die Änderung d... / 3 Anmerkung:

Die recht knappen Ausführungen des XI. ZS des BGH geben Anlass, die Problematik etwas ausführlicher zu beleuchten. Keine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Gegen eine Festsetzung des Gegenstandswertes durch den BGH – wie sie hier in dessen Beschl. v. 11.3.2025 erfolgt ist – ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. § 33 Abs. 3 RVG sieht gegen die Festsetzung d...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / c) Bedingter Auftrag für das Rechtsmittelverfahren

Im Falle der Beiordnung oder Bestellung eines bereits vom Mandanten beauftragten Rechtsanwalts wird das gleiche Ergebnis bereits durch die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG erreicht. Beispiel 5 Der Anwalt hat vor dem 1.6.2025 den Auftrag als Wahlverteidiger erhalten. Der Auftrag umfasst den Auftrag zur Verteidigung im gesamten Strafverfahren einschließlich der Einlegung v...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / a) Überblick

Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des § 60 Abs. 1 S. 3, 5 RVG mit der Ausnahme in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG. Praktische Relevanz hat diese Regelung – die sich vornehmlich an den Pflichtverteidiger richtet – in Familiensachen kaum. Der Anwendung...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Vertreter gem. §§ 397a Abs. 2, 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO (PKH)

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gem. §§ 397a Abs. 2, 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO (im Wege der PKH "beigeordneter" Nebenklägervertreter[23]) kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG grds. auf den Zeitpunkt der unbedingten Erteilung des Auftrags an (Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis).[24] Bei Erteilung des unbedi...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Anknüpfungspunkte

Das erstinstanzliche Verfahren und ein Rechtsmittelverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (vgl. § 17 Nr. 1 RVG). Maßgebend ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Zeitpunkt der jeweiligen unbedingten Auftragserteilung in der Angelegenheit. Im Falle der Bestellung oder Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt es darauf an, ob eine Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis (...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Kein Auftrag zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung

Ein Rechtsanwalt kann auch ohne Auftrag des Mandanten zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand (§ 397a Abs. 1 StPO) bestellt werden.[9] Hier kann dann nicht auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in derselben Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Best...mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Grundsätzlich zutreffend Zutreffend und im Einklang mit der h.M. in der Lit. (vgl. außer den o.a. Nachw. auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Nr. 4141 VV Rn 16) ist die Auffassung des LG, dass auch das sog. gezielte Schweigen Mitwirkung i.S.d. Nrn. 4141, 5115 VV darstellt (dazu BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128...mehr

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AGS 11/2025, Mehrwert eines... / II. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und fristgerecht i.S.d. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt. Sie ist auch i.Ü. zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR. Bei der Ermittlung des Betrages ist die Vergütung nach §§ 13, 50 RVG zugrunde zu legen, da der Klägerin lediglich PKH mit Ratenzahlung bewilligt worden ist. Hiervon a...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung im V... / IV. Verfahren vor der Gutachterkommission ist eigene Angelegenheit

Das Güte- und Schlichtungsverfahren stellt gegenüber der (übrigen) außergerichtlichen Vertretung eine eigene Angelegenheit dar. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV spricht dafür, dass verschiedene Angelegenheiten vorliegen (Schneider, MedR 2023, 967, 969). Immer dann, wenn das Gesetz eine Anrechnung von Gebühren vorsieht, geht es von verschiedenen Angelegenhei...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Bestellter Beistand (§§ 397a Abs. 1, 406h Abs. 3 Nr. 1 StPO)

Für den zum Beistand bestellten Rechtsanwalt eines Nebenklägers kommt es nur darauf an, ob eine Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) vorliegt.[22] Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Best...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 6. Mehrere Auftraggeber / Hinzutreten weiterer Auftraggeber

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt, erhält er nach § 7 Abs. 1 RVG seine Gebühren nur einmal. Insoweit kommt jedoch bei der Vertretung mehrerer Nebenkläger oder der Vertretung mehrerer Zeugen als Zeugenbeistand für die Verfahrensgebühren die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV in Betracht. Maßgeblich ist insoweit die erste unb...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / e) Beschwerde

Beschwerden sind Rechtsmittel, unabhängig davon, ob sie sich gegen die Hauptsache richten (§ 17 Nr. 1 RVG) oder gegen eine Nebenentscheidung (§ 18 Nr. 3 RVG), sodass auf die dortigen Ausführungen (s.u. h)) verwiesen wird.mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Erstmalige Beauftragung oder Beiordnung/Bestellung für Rechtsmittelverfahren

Wenn der Rechtsanwalt erstmals für ein Rechtsmittelverfahren beauftragt wird, entscheidet über die Anwendung alten oder neuen Rechts für das Rechtsmittelverfahren allein der Zeitpunkt der unbedingten Beauftragung. Das gilt auch im Falle der Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis für das Rechtsmittelverfahren (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Auf den Zeitpunkt der Einlegung d...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung des OLG Brandenburg Das OLG Brandenburg hat die für seine Entscheidung erforderlichen Grundlagen zutreffend zusammengestellt und eine zumindest vertretbare, wenn nicht sogar richtige Entscheidung getroffen. Dabei hat sich das OLG an die ganz überwiegende Auffassung in der Rspr. gehalten. Was ich nicht so schön finde, dass das OLG Brandenburg mehrfach unric...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Wirksamwerden der Bestellung

§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG stellt grds. auf das Wirksamwerden der zugrundeliegenden Beiordnung oder Bestellung ab. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand wird mit dem Erlass des Bestellungsbeschlusses wirksam, sodass dies der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG oh...mehr

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AGS 11/2025, Gegenstandswer... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings geht das OLG München unzutreffenderweise davon aus, dass hier ein Ermessen anzuwenden sei. In der Vorschrift des § 25 Abs. 1 RVG findet sich aber keine Ermessensregelung. Maßgebend ist immer der volle Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Nur in Verfahren nach § 25 Abs. 2 RVG ist für das Gericht ein Ermessen eröf...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 3. Einstellung des Strafverfahrens und nachfolgendes Bußgeldverfahren

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (vgl. § 17 Nr. 10b RVG). Maßgebend ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Zeitpunkt der jeweiligen unbedingten Auftragserteilung. Im Falle der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts kommt es darauf an, ob eine Bei...mehr

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AGS 11/2025, Bemessung der Rahmengebühren - hier: Terminsgebühr

§ 14 RVG; Vorbem. 4 Abs. 3, Nr. 4108 VV RVG Leitsatz Zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren. AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2) I. Sachverhalt Nach Abschluss des Verfahrens hatte der Verteidiger des freigesprochenen ehemaligen Angeklagten u.a. auch die Erstattung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV i.H.d. Mittelgebühr bean...mehr

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AGS 11/2025, Strafverfahren und selbstständiges Einziehungsverfahren

§ 15 RVG; Nr. 4142 VV RVG; §§ 435 ff. StPO Leitsatz Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) I. Sachverhalt Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der...mehr

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AGS 11/2025, Mehrwert eines... / IV. Bedeutung für die Praxis

Soweit das Gericht problematisiert, ob sich der Beschwerdewert nach den Gebührenbeträgen des § 49 RVG oder denen des § 13 RVG richtet, ist dies unzutreffend. Abzustellen ist immer auf die Differenz der Wahlanwaltsgebühren, selbst dann, wenn ratenfreie PKH bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist. Eine Beiordnung ändert nichts daran, dass dem Anwalt die Wahlanwaltsgebü...mehr

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AGS 11/2025, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren (§ 14 RVG), ZAP 2025, 795 Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die im konkreten Fall anzusetzende Gebühr unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien. Dies gilt auch für die Rahmengebühren, die dem Rechtsanwalt nach Teil 5 VV im Bußgeldverf...mehr

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zfs 11/2025, Keine Verzinsu... / 3 Anmerkung:

Die recht kurze Entscheidung des OLG Hamburg macht auf zwei Probleme aufmerksam, denen in der Praxis nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet wird. Kostenfestsetzungsantrag obsiegender Streitgenossen Bei einem Kostenfestsetzungsantrag obsiegender Streitgenossen sind folgende Besonderheiten zu beachten. Vertretung jedes Streitgenossen durch einen eigenen Rechtsanwalt Be...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung im V... / V. Gebührensatz ist vorgegeben

Die geltend gemachte Geschäftsgebühr Nr. 2303 VV ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Gebührensatz der Gebühr der Nr. 2303 Nr. 1 VV beläuft sich stets auf 1,5, unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, RVG, 11. Aufl., 2024, Nr. 2303 Rn 11; Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 2303 Rn 12).mehr

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AGS 11/2025, Anwaltsvergütu... / II. Vergütung im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO

Der BGH hat zunächst die Auffassung des OLG Hamburg geteilt, wonach die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV im Verfahren über Beschwerden nur dann anfällt, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dabei stelle Nr. 3200 VV i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV eine solche andere Bestimmung dar, nach der in den dort aufgeführten Beschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr an...mehr