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zfs 12/2025, Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf Rückzahlung eines Vorschusses

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RVG § 9 § 11 Abs. 1; VV RVG Nr. 3104; BGB § 399 § 407 § 675 § 667, VVG § 86 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.

BGH, Beschl. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24

1 Sachverhalt

Die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft hatte in einem Berufungsverfahren vor dem OLG einen Versicherungsnehmer der Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, vertreten. Auf Anforderung der Beklagten vom 4.5.2020 zahlte die hier klagende Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss auf die zu erwartende Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 55.163,19 EUR in Höhe von 1.782,14 EUR brutto an die Rechtsanwaltsgesellschaft. Ein Verhandlungstermin vor dem OLG wurde nicht durchgeführt. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Berufung des Versicherungsnehmers durch Beschl. v. 15.3.2021 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 28.4.2022 forderte die Klägerin von der Rechtsanwaltsgesellschaft die Rückzahlung der vorschussweise gezahlten Terminsgebühr mit dem Hinweis, in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO erledigten Berufungsverfahren sei keine Terminsgebühr angefallen.

Am 18.7.2022 beantragte die Beklagte beim LG Ingolstadt die Festsetzung der ihr gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin für das Berufungsverfahren zustehenden Gebühren und Auslagen gem. § 11 RVG. Den Anfall der dabei ebenfalls geltend gemachten Terminsgebühr begründete die Beklagte damit, die sachbearbeitende Rechtsanwäl...

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