Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Geltungsbereich

Rn. 12 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 § 249 regelt den Ansatz von Rückstellungen dem Grunde nach, während sich die Bewertung von Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 und 2 richtet. § 249 umfasst auch die Pensionsrückstellungen, ohne dass diese in der endgültigen Fassung ausdrücklich aufgeführt werden; für alle Neuzusagen gilt die in § 249 Abs. 1 S. 1 enthaltene allg. Regelung, währen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Stetigkeitsgrundsätze

Rn. 303 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 sind im Interesse einer objektivierten RL die auf den vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten, soweit nicht begründete Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 eine Abweichung verlangen. Eine Änderung der angewandten Bewertungsmethoden kommt danach i. W. nur in Betracht, um neuen rechtl. Gegebenheite...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Überblick

Rn. 291 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Dem Vorsichtsprinzip wird bei der Bewertung von Rückstellungen in der HB traditionell ein hoher Stellenwert eingeräumt. Von den unterschiedlichen Ausprägungen, die dieser Grundsatz annimmt (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, HdR-E, HGB § 252), erweist sich das Prinzip der Bewertungsvorsicht als eine wichtige Entscheidungsregel für die Auswahl ei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Vereinfachungslösung

Rn. 345 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die Abzinsung von Rückstellungen unterliegt dem Einzelbewertungsgrundsatz. D. h., jede ungewisse Verbindl. ist nach ihren individuellen wertbestimmenden Merkmalen zu bewerten und damit auch mit dem ihrer jeweiligen Restlaufzeit entspr. Marktzins abzuzinsen. Für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflicht...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Grundsatz der Unternehmensfortführung

Rn. 289 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Eine wesentliche Grundannahme für die Ermittlung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen liefert die in § 252 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Fortführungsprämisse. Danach ist die Höhe einer Verpflichtung unter der Annahme ihrer planmäßigen Erfüllung i. R. d. zukünftigen UN-Tätigkeit zu schätzen (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, HdR-E, HGB § 252; Wink...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Erläuterungen im Anhang

Rn. 23 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 In der Bilanz von KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften sind lediglich Pensions-, Steuer- und sonst. Rückstellungen getrennt auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 3 B.). Für andere Kaufleute bestehen keine Gliederungsvorschriften. Eine besondere Angabe der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, Abraumbeseitigung und Gewährleistungen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

Rn. 1 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Derivative Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente, deren Wert von der Entwicklung des Werts der ihnen zugrunde liegenden Basiswerte (Underlyings) abhängt. Es handelt sich dabei insbesondere um Options- und Termingeschäfte. Diese lassen sich in bedingte (Optionen) und unbedingte Geschäfte (Termingeschäfte) unterteilen. Im Unterschied zu origin...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Anwendungsfälle

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Sachliche Abgrenzung des schwebenden Geschäfts

Rn. 119 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die sachliche Abgrenzung des schwebenden Geschäfts bei Dauerschuldverhältnissen ist gleichbedeutend mit der Frage, welche Leistungsverpflichtungen (und -ansprüche) in den Saldierungsbereich zur Ermittlung eines etwaigen drohenden Verlusts aus dem betr. Schuldverhältnis einzubeziehen sind. Ausgehend vom Zweck der Drohverlustrückstellung, Verp...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zielsetzung

Rn. 7 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Mit Rückstellungen sollen zukünftige Ausgaben, deren Entstehung bereits ausgelöst worden ist, bilanziell vorgezogen und bereits in dem GJ berücksichtigt werden, in dem die jeweilige Ursache gesetzt wurde. Sie sind Ausfluss des Vorsichtsprinzips als elementarem GoB und füllen das Imparitätsprinzip (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) aus, nach dem in der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 269 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die in § 253 Abs. 1 Satz 2 geforderte vernünftige kaufmännische Beurteilung zur Ermittlung des notwendigen Erfüllungsbetrags vermag den Beurteilungsspielraum des Kaufmanns bei der Bemessung von Rückstellungen nur bedingt einzuschränken. Die individuelle Abwägung der die Höhe des Rückstellungsbetrags determinierenden Chancen und Risiken ergi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick

Rn. 116 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Der Begriff der Dauerschuldverhältnisse wird als Oberbegriff für eine Sonderform von Schuldverhältnissen verwendet, die sich von den einfachen Schuldverhältnissen insbes. hinsichtlich der Bedeutung des Zeitelements unterscheiden. Indem diese entweder ein dauerndes Verhalten oder in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrende Leistungen zum In...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Aufwandsrückstellungen

Rn. 316 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Das HGB enthält keine eigenständigen Bewertungsvorschriften für Aufwandsrückstellungen. Da sich die Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 allg. auf Rückstellungen bezieht, ist sie sinngem. auch auf die nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 passivierungspflichtigen Innenverpflichtungen anzuwenden. Der für sie anzusetzende notwendige Erfüllung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Abbildung des gesamten Kontrakts während der Laufzeit

Rn. 39 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Da die geleistete Initial Margin lediglich als Sicherheit gegen Erfüllungsrisiken dient und deshalb in voller Höhe erhalten bleibt, sind i. d. R. keine Bewertungsmaßnahmen erforderlich; eine Bewertung ist ausnahmsweise nur dann geboten, wenn die Börseneinrichtung ausfallgefährdet ist (vgl. HdJ, Abt. I/11 (2021), Rn. 56). Die Variation Margin w...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / g) Übernommene Verpflichtungen

Rn. 123 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Muss der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb eines VG Verpflichtungen (des Verkäufers) übernehmen, so gilt der Wert dieser Verpflichtung grds. als Bestandteil der AK des erworbenen VG. Diese Verpflichtung ist insoweit als Bestandteil der AK anzusehen, wie sie im Zeitpunkt der Anschaffung zu einer Passivierung führt(e). Hierbei ist es une...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Projected Unit Credit-Methode (PUC)

Rn. 681 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Die Projected Unit Credit- bzw. PUC-Methode kennen v.a. deutsche Konzern-UN, wenn sie kap.-marktorientiert sind (vgl. § 315e i. V. m. § 264d). Sie müssen diese Methode in ihrer KB bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen anwenden. Zwar schreibt der Gesetzgeber für den einzelnen JA keine versicherungsmathematische Methode binden...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Käufer

Rn. 22 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Die gezahlte Prämie ist bei nicht als Sicherungsinstrument eingesetzten Zinsbegrenzungsvereinbarungen grds. als immaterieller VG zu charakterisieren. Der Ausweis erfolgt grds. in der Position "Sonstige VG" (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 12). Da der erworbene Vorteil laufzeitabhängig ist und zu jedem Fixing-Tag eine Teiloption (Caplet) abgeht (...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Devisentermingeschäfte

Rn. 116 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Bei der Absicherung der AK künftiger unverzinslicher Fremdwährungseinnahmen oder -ausgaben (bspw. geplanter Beteiligungserwerb, Erwerb von RHB) ist der Swapaufwand bzw. -ertrag (Terminkomponente des Terminkurses) nach h. M. Teil der künftigen AK. Die entsprechenden VG bzw. Verbindlichkeiten sind daher mit dem kontrahierten Terminkurs einzubu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Fortgeltung des Passivierungswahlrechts für Altzusagen

Rn. 641 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Der Grundsatz einer Passivierungspflicht für Altersversorgungsverpflichtungen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 634) wird durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung braucht für eine "laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension aufgrund einer unmittelbaren Zusage [...] eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Berücksichtigung als Kreditsicherheit bei der Bewertung des abgesicherten Geschäfts (Kredits)

Rn. 74 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Die Berücksichtigung als erhaltene Kreditsicherheit erfolgt beim Sicherungsnehmer in der Art und Weise, wie bspw. eine Bürgschaft bei der Bewertung einer Kreditforderung berücksichtigt wird. Demzufolge werden sowohl die Prämienzahlung(en) als auch eine Ausgleichszahlung bilanziell analog einer Bürgschaft abgebildet (vgl. Scharpf/Schaber (2022...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Anhangangaben zum "negativen Unterschiedsbetrag" im Übergangsjahr auf das BilMoG und in Folgejahren

Rn. 752 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Die vor Anwendung des BilMoG ausgewiesene Pensionsrückstellung für Versorgungsanwartschaften durfte beibehalten werden, wenn sich beim Übergang auf das BilMoG eine geringere Pensionsrückstellung ergab (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB) und dieser negative Unterschiedsbetrag voraussichtlich spätestens bis zum 31.12.2024 durch Zuführungen wied...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS (Rn. 444–456 kommentiert von Knop, W./Küting, P./Knop, N.)

Rn. 444 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Dem Normengefüge der IFRS mangelt es an einer allg.-gültigen AK-Definition (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 116). Neben den grds. Ausführungen im Rahmenkonzept (RK) sind vorrangig einzelfallbezogene Vorschriften in den verschiedenen IAS/IFRS zu finden. So stellen sich etwa nach IAS 16.6, IAS 38.8 und IAS 40.5 die AK als der zum Er...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Käufer der Option

Rn. 4 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Bei einer vorschüssig gezahlten bzw. nachschüssig zu zahlenden Optionsprämie handelt es sich sowohl bei börsengehandelten als auch bei OTC-Optionen um die AK eines nicht abnutzbaren VG "Optionsrecht" – ggf. unter Berücksichtigung einer Abzinsung (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 12: "Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden Optionsprämie"). Wi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Aktivierung und Passivierung latenter Steuern aus Altersversorgungsverpflichtungen

Rn. 855 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Das HGB befasst sich in § 274 mit der Behandlung latenter Steuern. Für passive latente Steuern besteht eine Passivierungspflicht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1), für aktive latente Steuern dann ein Wahlrecht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2), wenn sie die passiven latenten Steuern übersteigen und von dem Wahlrecht zur Anwendung der "Gesamtdifferenzbetra...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Abzinsung

a) Überblick Rn. 328 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 vorläufig frei Rn. 329 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 § 253 Abs. 2 ordnet ein generelles Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Abschlussadressaten realitätsnähere Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindl. zu vermitteln und au...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick über die gesetzlichen Regelungen

1. Handelsbilanz Rn. 257 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 "nur in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen". Diese Bewertungsnorm gilt für alle Kaufleute unabhängig von der Rechtsform des UN. Sie geht auf Art. 42 Satz 1 der 4. EG-Richtlinie zurück, der für Rückstellungen den Ansatz des...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Bewertungsgrundsätze im engeren Sinne

a) Grundsatz der Unternehmensfortführung Rn. 289 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Eine wesentliche Grundannahme für die Ermittlung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen liefert die in § 252 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Fortführungsprämisse. Danach ist die Höhe einer Verpflichtung unter der Annahme ihrer planmäßigen Erfüllung i. R. d. zukünftigen UN-Tätigkeit zu schätzen (vgl. Fülbier/...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Abgrenzung der bewertungsrelevanten Daten

a) Einzelbewertungsgrundsatz Rn. 271 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Der Grundsatz der Einzelbewertung grenzt die bei der Schätzung der notwendigen Rückstellungsbeträge zu berücksichtigenden Daten in sachlicher Hinsicht ab. Indem er die gesonderte Bewertung sämtlicher am BilSt bestehenden Verpflichtungstatbestände vorschreibt, stellt er klar, dass der Wertansatz einer Rückstellung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Anzusetzende Kosten bei Sachleistungen

a) Vollkosten- versus Teilkostenansatz aa) Verbindlichkeitsrückstellungen Rn. 309 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für ungewisse Sachleistungsverpflichtungen sind in der HB auf Vollkostenbasis zu bewerten (so auch IDW RS HFA 34, Rn. 15; Schubert, in: Beck Bi-Komm. 2014, § 253, Rn. 159). Dem verschiedentlich in sinngem. Anwendung des § 255 Abs. 2, 3 a. F. vertretenen W...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Typische Fälle

1. Beseitigung von Altlasten Rn. 98 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Altlasten sind Verunreinigungen eines Grundstücks oder eines Gebäudes mit Schadstoffen, deren Ursache in früheren Jahren gelegt wurde und von denen aus heutiger Sicht eine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Rn. 99 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Die Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten ergibt sich i. d. R. nicht aus un...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Handelsrechtliche Rechnungslegung in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Rn. 418 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit der Umsetzung des BilMoG hielt der beizulegende Zeitwert – in überschaubarem Umfang – neben den AK und HK als Bewertungsmaßstab Einzug in die handelsrechtliche RL. Im Gegensatz zur alten Rechtslage, nach der er lediglich als Vergleichsmaßstab für die Niederstwertbewertung oder als Informationsgröße im Anhang eine Rolle spielte, erhielt e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Einzelfragen der Bewertung

1. Anzusetzende Kosten bei Sachleistungen a) Vollkosten- versus Teilkostenansatz aa) Verbindlichkeitsrückstellungen Rn. 309 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für ungewisse Sachleistungsverpflichtungen sind in der HB auf Vollkostenbasis zu bewerten (so auch IDW RS HFA 34, Rn. 15; Schubert, in: Beck Bi-Komm. 2014, § 253, Rn. 159). Dem verschiedentlich in sinngem. Anwendun...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Schuldcharakter

a) Verpflichtung gegenüber einem Dritten Rn. 35 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Eine ungewisse Verbindl. liegt nur vor, wenn sie den Charakter einer Schuld hat, d. h., wenn es sich um eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten handelt. Dazu gehören einmal privatrechtliche Verpflichtungen, die insbes. durch Vertragsabschluss (z. B. Erteilen eines Auftrags) oder zum Schadensersatz ve...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Drohverlustrückstellungen

1. Grundlagen Rn. 182 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht auf Schuldverhältnisse beschränkt, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind. Sie können auch bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen geboten sein (h. M.; vgl. z. B. BFH-Urt. v. 03.02.1993, BStBl. II 1993, S. 443, m. w. N.; IDW RS HFA 4,...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Ausfüllung des gesetzlichen Beurteilungsrahmens

1. Allgemeines Rn. 269 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die in § 253 Abs. 1 Satz 2 geforderte vernünftige kaufmännische Beurteilung zur Ermittlung des notwendigen Erfüllungsbetrags vermag den Beurteilungsspielraum des Kaufmanns bei der Bemessung von Rückstellungen nur bedingt einzuschränken. Die individuelle Abwägung der die Höhe des Rückstellungsbetrags determinierenden Chancen un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Stichtagsprinzip

Rn. 284 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Neben dem Gebot der Einzelbewertung enthält § 252 Abs. 1 Nr. 3 die Forderung nach einer Bewertung der VG und Schulden zum Abschlussstichtag. Das hierin zum Ausdruck kommende Stichtagsprinzip begrenzt die der Rückstellungsbewertung zugrunde zu legenden Daten in zeitlicher Hinsicht. Es verlangt eine Wertbemessung nach den Verhältnissen, wie s...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kriterien

a) Unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rn. 75 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zu verstehen, mit denen die Funktionsfähigkeit der betrieblichen VG erhalten werden soll. Darunter fallen Wartungsarbeiten, Inspektionen und Reparaturen bis hin zur Generalüberholung. Soweit im Einzelfall aktivierungspflichtiger nachträglicher Herstellungs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Vollkosten- versus Teilkostenansatz

aa) Verbindlichkeitsrückstellungen Rn. 309 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für ungewisse Sachleistungsverpflichtungen sind in der HB auf Vollkostenbasis zu bewerten (so auch IDW RS HFA 34, Rn. 15; Schubert, in: Beck Bi-Komm. 2014, § 253, Rn. 159). Dem verschiedentlich in sinngem. Anwendung des § 255 Abs. 2, 3 a. F. vertretenen Wahlrecht zwischen Voll- und Teilkosten...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Vorsichtsprinzip

aa) Überblick Rn. 291 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Dem Vorsichtsprinzip wird bei der Bewertung von Rückstellungen in der HB traditionell ein hoher Stellenwert eingeräumt. Von den unterschiedlichen Ausprägungen, die dieser Grundsatz annimmt (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, HdR-E, HGB § 252), erweist sich das Prinzip der Bewertungsvorsicht als eine wichtige Entscheidungsregel für d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Abgrenzungsmuster für Rückstellungssachverhalte bei Dauerschuldverhältnissen

1. Sachliche Abgrenzung des schwebenden Geschäfts Rn. 119 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die sachliche Abgrenzung des schwebenden Geschäfts bei Dauerschuldverhältnissen ist gleichbedeutend mit der Frage, welche Leistungsverpflichtungen (und -ansprüche) in den Saldierungsbereich zur Ermittlung eines etwaigen drohenden Verlusts aus dem betr. Schuldverhältnis einzubeziehen sind. Ausg...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Zeitliche Abgrenzung des schwebenden Geschäfts

Rn. 124 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Für die zeitliche Abgrenzung des Saldierungsbereichs schwebender Dauerschuldverhältnisse ist die Stichtagsbetrachtung (auch: Restwertbetrachtung) maßgeblich. Danach sind zur Ermittlung eines etwaigen Verpflichtungsüberschusses die zukünftigen, noch abzuwickelnden Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Dauerschuldverhältnis wertmäßig gegeneina...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Gesetzlich vorgegebener Rechnungszins (RückAbzinsV)

Rn. 679 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 sind Rückstellungen, die Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bewerten, mit einem Durchschnittszins abzuzinsen, der dieser Restlaufzeit entspricht. Dieser Zins wird von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegeben, wobei sie die Vorgaben der RückAbzinsV zu beachten h...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Bewertung

Rn. 24 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Die Bewertung von Rückstellungen ist gesondert geregelt. Nach § 253 Abs. 1 S. 2 sind sie nur in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie müssen abgezinst werden, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hat (§ 253 Abs. 2; vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 257ff.).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Internationale Tendenzen

Rn. 10 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Kapitalmarktorientierte UN haben für GJ ab 01.01.2005 nach Art. 4 der EG-VO Nr. 1606/2002 die IAS/IFRS in der jeweils übernommenen Fassung verb. anzuwenden (§ 315a HGB), allerdings nur für den KA. Der EA ist außer im Fall der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a HGB nicht betroffen. Dies gilt (mit Ausnahme für Übergangsfälle) für MU, die Wertpapier...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Verdienstsicherungen

Rn. 614 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Zu den vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen gehören häufig Verdienstsicherungen für ältere AN. Sie werden gezahlt, wenn der AN nicht mehr seine volle Arbeitsleistung zu erbringen hat, und errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Wert der verminderten Arbeitsleistung und dem weiterhin zu zahlenden Verdienst. Finanzverwaltu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Pensionsrückstellung als Erfüllungsbetrag

Rn. 673 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Die Pensionsrückstellung ist der am jeweiligen BilSt maßgebliche Erfüllungsbetrag für die künftigen Versorgungszahlungen. Dies ergibt sich aus § 253 Abs. 1 Satz 2, der besagt, dass Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen sind. Das Gebot der "vernünftigen kaufmännischen B...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Verbindlichkeiten (Emittent, Schuldner)

Rn. 87 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Für einheitlich bilanzierte überverzinsliche passivierte strukturierte Finanzinstrumente sind Rückstellungen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen zu bilden (vgl. ebenso Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 298). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn aufgrund der möglichen "Ausübung" des eingebetteten Derivats sich die Rendite so erhöh...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Dauerbeschaffungsgeschäfte

Rn. 192 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerbeschaffungsgeschäften sind zu bilden, wenn und soweit am BilSt der Wert des Lieferungs- oder Leistungsanspruchs für die Restlaufzeit des Geschäfts hinter dem Wert der Gegenleistungsverpflichtung zurückbleibt (vgl. Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Rn. 77; IDW RS HFA 4, Rn. 32...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Rekultivierungsverpflichtungen

Rn. 114 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Hierunter fallen insbes. Auffüll-, Wiederanlage-, Wiederaufforstungs- und Entfernungsverpflichtungen, z. B. für Kiesgruben, Deponien oder im Tagebau, sowie Verpflichtungen für Gruben- und Schachtversatz im Bergbau. Rechtliche Grundlagen finden sich z. B. in den Abgrabungsgesetzen der einzelnen Länder oder als Auflagen in behördlichen Genehm...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Über- und Unterdeckung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Vermögensgegenstände

Rn. 662 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Die Altersversorgungsverpflichtungen können am BilSt durch das "zugriffsfrei" ausgelagerte Vermögen, das mit seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4), mehr als gedeckt sein (Überdeckung) oder es kann eine Unterdeckung vorliegen. Im Fall der Überdeckung ist der überschießende Teil in der Bilanz unter dem Sonder...mehr