Rn. 116
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Bei der Absicherung der AK künftiger unverzinslicher Fremdwährungseinnahmen oder -ausgaben (bspw. geplanter Beteiligungserwerb, Erwerb von RHB) ist der Swapaufwand bzw. -ertrag (Terminkomponente des Terminkurses) nach h. M. Teil der künftigen AK. Die entsprechenden VG bzw. Verbindlichkeiten sind daher mit dem kontrahierten Terminkurs einzubuchen (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 670ff., m. w. N.).
Bei der Absicherung von verzinslichen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ist die Bewertung eines Devisentermingeschäfts, das als Sicherungsinstrument eingesetzt ist, auf Basis des sog. gespaltenen Terminkurses vorzunehmen. Der Swapsatz (Terminkomponente des Terminkurses) ist dabei auf die Laufzeit der Absicherung ratierlich zu vereinnahmen und gemeinsam mit den Zinsen des Grundgeschäfts in der GuV zu erfassen (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 672ff.). Dies gilt nicht nur für Kreditinstitute (sog. Swapdepotgeschäfte), bei denen dieses Vorgehen seit jeher Praxis ist, sondern auch für Nichtbanken.
Wird eine Serie von nacheinander abzuschließenden Devisentermingeschäften (z. B. mehrere dreimonatige Termingeschäfte) zur Absicherung eines länger laufenden Grundgeschäfts (z. B. Forderung mit einer Laufzeit von zwei Jahren) kontrahiert, stellen die nach Ablauf der kurzlaufenden Termingeschäfte anfallenden Abrechnungsbeträge (positive oder negative) AK für die nachfolgenden Sicherungsinstrumente (Anschlusssicherungsgeschäfte) dar. Diese Abrechnungsbeträge aus den kurzlaufenden Sicherungsinstrumenten sind daher bei deren Anfall nicht erfolgswirksam zu erfassen, sondern in einem Korrekturposten in der Bilanz auszuweisen. Im Übrigen ist wie vorstehend dargestellt zu verfahren.
Gelegentlich wird die Ansicht vertreten, dass bei einer geschlossenen Position (Bewe...