Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Handelsbilanz

Rn. 257 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 "nur in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen". Diese Bewertungsnorm gilt für alle Kaufleute unabhängig von der Rechtsform des UN. Sie geht auf Art. 42 Satz 1 der 4. EG-Richtlinie zurück, der für Rückstellungen den Ansatz des notwendigen Bet...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Überblick über die gesetzliche Regelung

Rn. 14 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 In § 249 Abs. 1 wird ein Katalog zulässiger Rückstellungen aufgeführt. Diese Aufzählung enthält sowohl Rückstellungen für ungewisse Verbindl., die in grds. Weise in Abs. 1 S. 1 geregelt sind, als auch einzelne Aufwandsrückstellungen (Abs. 1 S. 2). Auf eine scharfe Trennung der Rückstellungen für ungewisse Verbindl. von den Aufwandsrückstellun...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Berücksichtigung von Kostensteigerungen

Rn. 321 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Ob bei der Bemessung lfr. Rückstellungen prognostizierte Faktorpreisänderungen zu berücksichtigen sind, war lange Zeit umstritten (vgl. zum Diskussionsstand Kessler in: Küting/Weber 1995, § 249, Rn. 321ff.). Mit dem BilMoG hat der Gesetzgeber handels- wie steuerrechtl. weitgehend für Klarheit gesorgt. § 253 Abs. 1 Satz 2 ordnet eine Bewertu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 182 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht auf Schuldverhältnisse beschränkt, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind. Sie können auch bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen geboten sein (h. M.; vgl. z. B. BFH-Urt. v. 03.02.1993, BStBl. II 1993, S. 443, m. w. N.; IDW RS HFA 4, Rn. 3; Jäger...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6)

Rn. 680a Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Der Gesetzgeber hat den Bewertungsgewinn aus dem Übergang auf den Zehnjahresdurchschnittszins mit einer Ausschüttungssperre versehen. Sie gebietet bei Altersversorgungsverpflichtungen für jedes GJ ab 2016 die Ermittlung des Unterschiedsbetrags der Pensionsrückstellung, der sich bei der Verwendung des Zinses aus dem sieben- und zehnjährigen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Abraumbeseitigung

Rn. 86 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Unter Abraumbeseitigung versteht man die Entfernung von Abraumrückstand, d. h., über bereits abgebauter Substanz oder im Anschluss daran befindet sich noch Deckgebirge, das nicht in Relation zum Abbau der Substanz abgeräumt wurde. Rn. 87 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Soweit für die Abraumbeseitigung eine öffentlich-rechtliche oder vertragliche Ver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Beseitigung von Altlasten

Rn. 98 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Altlasten sind Verunreinigungen eines Grundstücks oder eines Gebäudes mit Schadstoffen, deren Ursache in früheren Jahren gelegt wurde und von denen aus heutiger Sicht eine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Rn. 99 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Die Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten ergibt sich i. d. R. nicht aus unmittelbar anwendbaren gesetz...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Umfang der Passivierung

Rn. 651 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Für die UN bedeutet das Passivierungswahlrecht, dass sie frei darüber entscheiden können, ob sie eine Rückstellung nicht, teilweise oder voll bilden. Dabei haben sie anders als im Steuerrecht kein Nachholverbot zu beachten. Infolgedessen können zunächst unterlassene Rückstellungen bzw. Zuführungen zur Rückstellung zu einem späteren Zeitpunkt...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Zusammenfassendes Beispiel

Rn. 347 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Das Zusammenwirken der Abzinsungsregelung mit dem Gebot, erwartete Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt bilanziell vorwegzunehmen, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel (modifiziert entnommen aus Kessler, H. 2009, S. 284ff.). Beispiel: Die B AG hat zu Beginn des Jahres 2010 in einer angemieteten Lagerhalle Ein- und Umbauten vorgeno...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anpassungsverpflichtungen

Rn. 105 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Bei dieser Gruppe handelt es sich um solche Verpflichtungen, nach denen der Kaufmann Vorsorge zu treffen hat, dass eine genehmigungspflichtige Anlage im Hinblick auf die Emissions- oder Sicherheitsstandards dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Grundlage ist § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz und die dazu ergangenen VO, insbes. die Gr...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Altersteilzeit

Rn. 615 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Es existieren in praxi zwei Altersteilzeitmodelle. Beim ersten Modell (Gleichverteilungsmodell) ist der AN während des gesamten Altersteilzeit-Zeitraums bis zur Pensionierung halbtags tätig. Beim zweiten Modell (Blockmodell) arbeitet der AN während der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Zeitraums weiterhin ganztägig. Während der zweiten Hälfte...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ii) Streitige Ansprüche

Rn. 704 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Ist die Berechtigung der Rentenerhöhung noch streitig und damit unsicher, muss auch schon in dieser Phase aufgrund des Vorsichtsprinzips eine Rückstellung für die streitige Anpassungslast in Abhängigkeit von der begehrten Anpassung gebildet werden. Dies gilt für die nachzuzahlenden Beträge in ihrer bis zum BilSt aufgelaufenen Summe, einschli...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Gebot einer versicherungsmathematischen Rückstellungsauflösung für Rentner

Rn. 658 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Ist die Auflösung dem Grunde nach zulässig, hat sie grds. nach der versicherungsmathematischen Auflösungsmethode zu erfolgen. Dies bedeutet z. B., dass die Rückstellung für Rentner in Höhe der jährlichen Abnahme des Barwerts aufzulösen ist, die sich aus der Differenz der mit gewichteter Sterbewahrscheinlichkeiten abgezinsten künftigen Renten...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bewertung zum Bilanzstichtag

Rn. 47 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Am BilSt sind noch nicht abgewickelte FRA einzeln zu bewerten, d. h., das FRA ist auf einen evtl. Verpflichtungsüberhang hin zu untersuchen. Ergibt die Bewertung am BilSt einen unrealisierten Gewinn, bleibt dieser wegen des Realisationsprinzips unberücksichtigt. Ein Verpflichtungsüberhang liegt vor, wenn auf der Grundlage der aktuellen Marktbe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Bilanzierung

Rn. 66 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Devisentermingeschäfte sind schwebende Geschäfte und damit grds. nicht zu bilanzieren. Lediglich wenn ein negativer Erfolgsbeitrag (negativer beizulegender Zeitwert i. S. d. § 255 Abs. 4) aus dem schwebenden Geschäft erwartet wird, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erforderlich (vgl. IDW RS HFA 4 (2012), R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Verbindlichkeitsrückstellungen

Rn. 309 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für ungewisse Sachleistungsverpflichtungen sind in der HB auf Vollkostenbasis zu bewerten (so auch IDW RS HFA 34, Rn. 15; Schubert, in: Beck Bi-Komm. 2014, § 253, Rn. 159). Dem verschiedentlich in sinngem. Anwendung des § 255 Abs. 2, 3 a. F. vertretenen Wahlrecht zwischen Voll- und Teilkostenbewertung (vgl. ADS 1995, § 253, R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 142 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Als Erfüllungsrückstand passivierungsfähig sind nur solche Verpflichtungen, die sachlich Bestandteil eines gegenseitigen Austauschverhältnisses sind, sich in zeitlicher Hinsicht aber auf den abgewickelten, aus Sicht des BilSt in der Vergangenheit liegenden Teil des Geschäfts beziehen (vgl. hierzu die Übersicht in HdR-E, HGB § 249, Rn. 129). ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Ausweis von Fehlbeträgen im Anhang

Rn. 653 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Ergänzt wird das Passivierungswahlrecht für Altzusagen des Art. 28 Abs. 1 EGHGB durch die aus Abs. 2 folgende Verpflichtung, Fehlbeträge im Anhang angeben zu müssen. Konkret heißt es: "Bei Anwendung des [... Abs. 1 müssen KapG, d. Verf.] die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Nachholung innerhalb von drei Monaten

Rn. 80 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Für das Entstehen der Passivierungspflicht und damit für die steuerrechtl. Anerkennung ist es erforderlich, dass die Instandhaltungen innerhalb von drei Monaten nach dem BilSt durchgeführt werden. Dies ist das Indiz für eine unaufschiebbare Maßnahme. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass die Vornahme der Arbeiten nachweisbar dringlich war, son...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rückstellungsbegriff

Rn. 17 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Rückstellungen sind Passivposten für Verluste, Verbindl. oder Aufwendungen, die ihrer Entstehung oder ihrer Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zugerechnet werden sollen. Sie dienen also dazu, spätere Ausgaben bilanziell vorweg zu berücksichtigen. Bei diesen handelt es sich nicht um zukünftige Verluste, sondern um b...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Anhangangaben zum "positiven Unterschiedsbetrag" im Übergangsjahr auf das BilMoG und in Folgejahren

Rn. 750 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Laut Art. 67 Abs. 2 EGHGB müssen KapG und bestimmte andere UN die "in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben". Diese Vorschrift bezieht sich auf Angaben zur Verteilung eines positiven Unterschiedsbetrags (vg...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Verpflichtung gegenüber einem Dritten

Rn. 35 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Eine ungewisse Verbindl. liegt nur vor, wenn sie den Charakter einer Schuld hat, d. h., wenn es sich um eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten handelt. Dazu gehören einmal privatrechtliche Verpflichtungen, die insbes. durch Vertragsabschluss (z. B. Erteilen eines Auftrags) oder zum Schadensersatz verpflichtende Handlung entstehen können. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Angabe der Unterbewertung bei vor dem Jahr 1987 erteilten Versorgungszusagen (Altzusagen; Art. 28 Abs. 2 EGHGB)

Rn. 728 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 nicht gebildet zu werden, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.1987 erteilt wurde (Altzusage). Dies gilt auch für Erhöhungen von Altzusagen, wenn sie nach dem 31.12.1986 erfolgten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB müssen KapG aber die in der Bilanz nicht ausgewi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung

Rn. 75 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zu verstehen, mit denen die Funktionsfähigkeit der betrieblichen VG erhalten werden soll. Darunter fallen Wartungsarbeiten, Inspektionen und Reparaturen bis hin zur Generalüberholung. Soweit im Einzelfall aktivierungspflichtiger nachträglicher Herstellungsaufwand (vgl. Knop/Küting, HdR-E, HGB § 255, Rn...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 130 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Der Ausweis von Verpflichtungen, die keinem gegenseitigen Austauschverhältnis zuordenbar sind, kann nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte unterbleiben, da ihnen kein kompensierender Gegenleistungsanspruch gegenübersteht. Sie sind vielmehr zu passivieren, sobald und soweit sie rechtl. entstanden o...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Passivierungszwang und Passivierungswahlrecht

Rn. 20 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Nach dem Wortlaut des § 249 ist eindeutig geregelt, dass für die zulässigen Rückstellungen Passivierungszwang besteht. So müssen auch Pensionsverpflichtungen und Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die im folgenden GJ innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, passiviert werden. Der Passivierungszwang für die unterlassene Instand...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Verkäufer der Option

Rn. 15 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Auf der Verkäuferseite ist die passivierte Optionsprämie ergebniserhöhend zu vereinnahmen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 25). Eine frühere (auch ratierliche) Vereinnahmung der Optionsprämie ist nicht zulässig. I.d.R. erfolgt die Erfassung als "sonstiger betrieblicher Ertrag". Gleichzeitig ist eine evtl. gebildete Rückstellung für drohende Ver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Bilanzierung als Kreditersatzgeschäft

Rn. 71 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Als Kreditersatzgeschäft (gestellte Kreditsicherheit) ist ein CDS beim Sicherungsgeber nur dann zu bilanzieren, wenn dieser den Sicherungsgeber verpflichtet, ausschließlich für das Ausfallrisiko i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, eine Ausgleichszahlung zu leisten (1. Voraussetzung; vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17). Weitere Voraussetzung fü...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Ermittlungszeitpunkt für den Unterschiedsbetrag

Rn. 712 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Weder das HGB noch das EGHGB präzisieren, auf welchen Zeitpunkt bezogen der positive Unterschiedsbetrag festzustellen war. Insbesondere wurde nicht geklärt, ob der positive Unterschiedsbetrag bezogen auf den Jahresanfang des Übergangs auf das BilMoG oder auf das Jahresende ermittelt werden musste. Die Gesetzesmaterialien gehen indes davon au...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Verbot einer willkürlichen Rückstellungsauflösung

Rn. 655 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gebildete Pensionsrückstellungen dürfen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 nur insoweit aufgelöst werden, wie der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückstellungsbildung auf Basis der Passivierungspflicht bei "Neuzusagen" oder des Passivierungswahlrechts bei "Altzusagen" erfolgte. Das somit bestehende Verbot eine...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Keine unterschiedliche Behandlung von negativen Unterschiedsbeträgen bei Neu- und Altzusagen

Rn. 724 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, der die Wahl zwischen dem Stehenlassen der gebildeten Rückstellung oder der erfolgsneutralen Überführung des negativen Unterschiedsbetrags in die Gewinnrücklagen eröffnet(e), ist missverständlich formuliert. Bei wörtlicher Auslegung bezieht er sich nämlich nur auf nach dem 31.12.1986 erteilte Altersversorgungszus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Rückstellungskategorien

Rn. 127 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Fasst man die Überlegungen zur sachlichen und zeitlichen Abgrenzung des Saldierungsbereichs von Dauerschuldverhältnissen zusammen, sind drei Kategorien möglicher Rückstellungen mit Schuldcharakter bei diesen Rechtsgeschäften zu unterscheiden:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Überblick

Rn. 328 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 vorläufig frei Rn. 329 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 § 253 Abs. 2 ordnet ein generelles Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Abschlussadressaten realitätsnähere Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindl. zu vermitteln und auf diese Weis...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Höchstwertprinzip

Rn. 300 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Aufgrund der Stichtagsorientierung der HB ist die Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbeträge jährlich zu überprüfen (vgl. WP-Handbuch 2012, Bd. I, Rn. E 142). Nach einer lange Zeit vorherrschenden Auffassung unterliegt die Anpassung des ursprünglich angesetzten Rückstellungsbetrags an neue Entwicklungen oder Erkenntnisse dem H...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Abfallbeseitigungs-, Entsorgungs- und Rücknahmeverpflichtungen

Rn. 109 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Zu dieser Gruppe gehören alle lfd. Verpflichtungen zur Beseitigung von Abfällen, Verwertung von Reststoffen, Entsorgung radioaktiver Abfälle, Rücknahme von Verpackungen u. Ä. Rechtsgrundlagen sind u. a. das AbfallG von 1986, die AltölVO von 1987, das AtomG 1985, die Abfall- und ReststoffüberwachungsVO von 1990, die VerpackungsVO von 1991 (zu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Rechtlich entstandene Verpflichtungen

Rn. 43 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Fallen rechtl. Entstehung und wirtschaftliche Verursachung zeitlich auseinander, so ist der frühere Zeitpunkt maßgebend. Eine Rückstellung ist daher bereits dann zu bilden, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und die Verpflichtung damit rechtl. voll entstanden (und nur noch der Höhe nach ungewiss) ist. Teilw. wird die Auffassung vertr...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Dauerabsatzgeschäfte

Rn. 188 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerabsatzgeschäften sind zu bilden, wenn und soweit der Wert der noch zu erbringenden Sach- oder Dienstleistung den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt. Rn. 189 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Der Wert der in die Saldierung einzubeziehenden Ansprüche ermittelt sich nach den allg...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Drohverlustrückstellungen (Absatzgeschäfte)

Rn. 312 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Bei der Prüfung der Ausgeglichenheit schwebender Geschäfte stellt sich die Frage nach dem Umfang der zu berücksichtigenden Kosten, wenn Liefer- oder Leistungsverpflichtung aus Absatzgeschäften zu bewerten sind. Die Diskussion um die Einbeziehung von Fixkosten in den Wert der geschuldeten Leistung wird dabei vielfach unter kostenrechnerischen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Unterscheidung in "normale Versorgungszusagen", "zugriffsfrei ausgelagerte Altersversorgungsverpflichtungen" sowie "wertpapiergebundene Versorgungszusagen"

Rn. 671 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Der Gesetzgeber hat sich i. R.d. BilMoG erstmalig intensiv mit der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen befasst und dabei spezielle Übergangsvorschriften und Anhangangaben vorgesehen. Zudem hat er Spezialregeln für bestimmte Gestaltungen von Versorgungszusagen geschaffen. Es geht um Versorgungszusagen, bei denen VG "zugriffsfrei" z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anwendungsfälle

a) Arbeitsverhältnisse Rn. 147 Stand: EL 19 – ET: 05/2014mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übergangsregelung zum BilMoG

Rn. 9a Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 (BGBl. 2009, S. 1102 ff.) ist nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmals anzuwenden auf JA/KA für GJ, die nach dem 31.12.2009 beginnen; nach Art. 66 Abs. 3 S. 6 können die neuen Vorschriften auch schon auf das davor liegende GJ angewendet werden. Die auf...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Schwebende Geschäfte

Rn. 63 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn der Kaufmann einen Vertrag abgeschlossen hat und dieser von beiden Seiten noch nicht (vollständig) erfüllt ist. Schwebende Geschäfte sind damit auf Leistungsaustausch gerichtete schuldrechtl. Verträge, die sich meist über einen längeren Zeitraum erstrecken. Darüber hinaus sind auch ges.rechtl. Verhält...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Krankheitsbeihilfen

Rn. 620 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Keine ähnlichen Verpflichtungen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sind Zusagen auf Beihilfen, die ein UN seinen Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt (vgl. BFH, Urteil vom 30.01.2002, I R 71/00, BStBl. II 2003, S. 279 (280)). Diese Krankheitsbeihilfen sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. d....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Anhangangaben zu grundlegenden Rechenprämissen

Rn. 742 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gemäß § 285 Nr. 24 sind "zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln" anzugeben. Folglich muss das versicherungsmathematisc...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Allgemeines

Rn. 634 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen sind aufgrund des § 249 Abs. 1 Satz 1 grds. voll zu passivieren. Da § 249 erstmals auf GJ anzuwenden war, die nach dem 31.12.1986 begannen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EGHGB), war z. B. zum Ende eines GJ, das vom 01.10.1986 bis zum 30.09.1987 reichte – auch für eine am 01.09.1987 erteilte Versorgu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Ausweitung von Fehlbeträgen

Rn. 652 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Da das UN frei darüber entscheiden darf, ob es eine Rückstellung nicht, teilweise oder voll bildet, darf es auf Altzusagen und deren Erhöhungen beruhende Fehlbeträge noch ausweiten. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB enthält keine Einschränkung. Es wird auch keine Beseitigung von vor dem 01.01.1987 entstandenen Fehlbeträgen verlangt.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Regelmäßig kein Stehenlassen der Pensionsrückstellung bei Rentnern

Rn. 721 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Ein negativer Unterschiedsbetrag konnte sich bei Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Rentnern ergeben. Das Wahlrecht des Stehenlassens der höheren gebildeten Pensionsrückstellung war bei Rentnern i. d. R. irrelevant, da die Rentnerrückstellung von Jahr zu Jahr mit dem zunehmenden Alter des Rentners sinkt. Folglich war die Bedingung, d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Vorruhestandleistungen

Rn. 608 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Mit Vorruhestandsleistungen möchte der Arbeitgeber dem AN das Ausscheiden aus dem UN vor dem eigentlichen Pensionierungsalter erleichtern. Insofern gleichen sie Altersteilzeitvereinbarungen. Sie unterscheiden sich von letzteren dadurch, dass bei dem Vereinbaren von Vorruhestandsleistungen das Arbeitsverhältnis beendet wird, während bei Alter...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Vorbemerkung

Rn. 32 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Bei dem Thema "Rückstellungen" handelt es sich in Literatur und Rspr. nach wie vor um einen zentralen handelsrechtl. Schwerpunkt (der allerdings von der Behandlung der Grundzüge zur Internationalisierung der RL und der stl. Einschränkungen überlagert wird). Die Diskussion ist nicht abgeschlossen, da immer wieder neue Sachverhalte insbes. im B...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Rn. 93 Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Gemeinsames Merkmal der Rückstellungen für Umweltschutzmaßnahmen in den verschiedenen Varianten ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die den UN durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsanordnung in allg. Form oder durch konkrete Vfg. der zuständigen Behörde im Einzelfall auferlegt werden. Für derartige öffentlich-rechtliche Verpflich...mehr