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aa) Verbindlichkeitsrückstellungen

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 309

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Rückstellungen für ungewisse Sachleistungsverpflichtungen sind in der HB auf Vollkostenbasis zu bewerten (so auch IDW RS HFA 34, Rn. 15; Schubert, in: Beck Bi-Komm. 2014, § 253, Rn. 159). Dem verschiedentlich in sinngem. Anwendung des § 255 Abs. 2, 3 a. F. vertretenen Wahlrecht zwischen Voll- und Teilkostenbewertung (vgl. ADS 1995, § 253, Rn. 226 und 254; Kupsch, P. 1989, S. 60) ist spätestens seit der Änderung der handelsrechtl. HK-Regelung durch das BilMoG die Grundlage entzogen. Unabhängig davon kollidierte diese Auffassung schon nach dem vormaligen Recht mit dem Gebot eines vollständigen und zutreffenden Schuldenausweises (vgl. Kessler, in: Küting/Weber 1995, HGB § 249, Rn. 309). Das Gebot der Vollkostenbewertung erstreckt sich in jedem Fall auf die zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung erforderlichen Aufwendungen für Löhne und Material. Inwieweit allg. Verwaltungskosten und Sozialkosten i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 3 in den Erfüllungsbetrag einzurechnen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (wohl für ein Einbeziehungswahlrecht Hoffmann/Lüdenbach 2014, § 253, Rn. 64). Entscheidend ist, ob ihre Inkaufnahme Teil ­der geschuldeten Erfüllungshandlung ist. Das ist etwa zu bejahen für Pensionsaufwendungen von Mitarbeitern, die Gewährleistungsverpflichtungen des UN erfüllen. Bei allg. Verwaltungskosten wird die Voraussetzung für eine Einrechnung in den Rückstellungsbetrag nur selten erfüllt sein. Ausgenommen sind Sachleistungsverpflichtungen, die unter Einsatz von Mitarbeitern in Verwaltungsstellen erfüllt werden. Dazu gehört die Verpflichtung zur Aufstellung des JA; generell gegen eine Einbeziehung Küting, K./Cassel, J./Metz, C. 2009, S. 328).

 

Rn. 310

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Für die StB hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 N...

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