Rn. 39
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Da die geleistete Initial Margin lediglich als Sicherheit gegen Erfüllungsrisiken dient und deshalb in voller Höhe erhalten bleibt, sind i. d. R. keine Bewertungsmaßnahmen erforderlich; eine Bewertung ist ausnahmsweise nur dann geboten, wenn die Börseneinrichtung ausfallgefährdet ist (vgl. HdJ, Abt. I/11 (2021), Rn. 56).
Die Variation Margin wird laufend (täglich) an den veränderten aktuellen Wert des Future angepasst; dementsprechend sind zwischen Käufer bzw. Verkäufer und der Börse laufend erfolgsneutral zu behandelnde Zahlungen bzw. Rückzahlungen zu leisten (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 11). Da die Variation Margin-Beträge i. d. R. nicht als realisiert anzusehen sind (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 4), sind sie ab Vertragsabschluss je Future-Position auf einem separaten "Abgrenzungskonto" – "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) – zu erfassen, das in der Position "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" zu zeigen ist (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 13).
Zur Buchungstechnik betreffend die Variation Margin vgl. auch HdR-E, Kap. 7, Rn. 40.
Erst bei Glattstellung oder Erfüllung der Future-Position ist dieses Konto aufzulösen.
Bei einer Einzelbewertung der Kontrakte – ob mit lieferbaren oder mit abstrakten Basisobjekten – ist am BilSt der abgeschlossene Future-Kurs mit dem "letztverfügbaren Börsenkurs zum Abschlussstichtag" (IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 16) zu vergleichen; nur so werden "Anspruch und Verpflichtung auf einen Zeitpunkt bezogen" (Grünewald (1993), S. 119; vgl. auch Beckmann (1993), S. 211f., 187ff.).
Ein Aktivsaldo auf dem "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung), der am BilSt den aufgelaufenen Verlustsaldo aus einer Position – ausgewiesen in der Position "Sonstige VG" – darstellt, ist abzuschreiben bzw. einzelwertz...