Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Stillschweigende Antragstellung.

Rn 4 Der Antrag ist auslegungsfähig. Auch ein stillschweigender Antrag ist möglich. Allerdings nur ausnw, wenn sich die Antragstellung eindeutig aus dem Verhalten des Antragstellers folgern lässt. Das kann der Fall sein, wenn die Einbeziehung eines Vergleichsüberhangs des Streitgegenstandes auf Vorschlag des Gerichtes erfolgt ist. Ansonsten findet keine Erstreckung der PKH a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entsprechende Anwendung von § 15 UWG.

Rn 2 Die Einigungsstellen bestehen in den einzelnen Bundesländern, die jeweils Durchführungsverordnungen gem § 15 XI UWG erlassen haben. Die Einigungsstellen arbeiten nur auf Antrag der Parteien (§ 15 III UWG) und ihre Anrufung ist fakultativ. Ist eine Klage bereits erhoben, so kann der Richter einen Termin vor der Einigungsstelle auf Antrag einer Partei anberaumen (§ 15 X 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einzelheiten.

Rn 2 Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff, 846 ff, 857 ff. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Es entscheidet der Richter, wenn das Pfändungsgesuch bereits mit dem Arrestgesuch gestellt wird (§ 20 Nr 16 RPflG). Wird das Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verteilungsermessen.

Rn 6 Werden einem Vorsitzenden Richter gem § 21e I 4 mehrere Spruchkörper zugewiesen, so muss das Präsidium im Rahmen dieser Ermessensentscheidung mit Blick auf die Leistungs- und Belastungsfähigkeit dieses Vorsitzenden gewährleisten, dass er in allen Spruchkörpern seinen richtungsweisenden Einfluss auf die Güte und Stetigkeit der Rspr ausüben kann (BGHZ 37, 210, 213; BSG NJ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Säumnisfälle.

Rn 2 § 95 ist zum einen anwendbar, wenn die Partei einen Termin oder eine Frist versäumt. Ein Verschulden ist hier nicht erforderlich. Unter Termin nach 95 ist jeder Termin iSd §§ 214 ff zu verstehen, also ein Verhandlungstermin, ein Gütetermin (§ 278 IV), ein Erörterungstermin, ein Termin vor dem ersuchten Richter (zB nach § 278 V), ein Beweisaufnahmetermin etc. Auch ein Ter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Prozessgericht.

Rn 4 Die Beweisaufnahme muss vor dem für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper erfolgen. Dies ist entweder das Kollegialgericht in seiner vollen Besetzung (BGHZ 32, 233, 236: nicht nur zwei Mitglieder) oder der Einzelrichter, sofern dieser gem § 348 originär zuständig ist oder ihm die Entscheidung gem §§ 348a, 526 übertragen wurde. Anders als in der Berufungsinstanz (§ 5...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Versuche mittelbarer Beeinflussung.

Rn 4 Zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit ist der Dienstherr unter keinen Umständen befugt. Das gilt auch, soweit bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit lediglich der Bereich der äußeren Ordnung tangiert ist (BGH NJW 15, 1250: Anweisung des Gerichtspräsidenten, Anhörungen iRd Ermittlungsrichtertätigkeit in einem bestimmten Raum durchzuführen). Die richterliche U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausscheiden.

Rn 7 II regelt das Auswechseln der gewählten Mitglieder des Präsidiums zur Gewährleistung der von § 21a II vorgegebenen Größe des Präsidiums. Das Ausscheiden aus dem Präsidium ist endgültig. Gründe sind das Ausscheiden aus dem Gericht, das Ausscheiden aus dem Richterdienst, die Abordnung an ein anderes Gericht oder die Beurlaubung für mehr als drei Monate, die Abordnung an e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Eingangs- und Bekräftigungsformel.

Rn 2 Gemäß § 484 II spricht der Richter zB dem Zeugen (§ 392 S 3) die Worte vor: ›Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben‹, worauf der Zeuge lediglich mit ›ja‹ zu antworten hat. Die eigentliche Eidesnorm (vgl § 481) wird durch § 484 also nicht berührt. Das Erheben der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gegenseitige Unterrichtungspflicht (Abs 2).

Rn 35 Die Vorschrift entspricht § 313 IV und enthält die wechselseitige Verpflichtung zur Mitteilung bei unterschiedlicher Zuständigkeit von dem nach § 167 I für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung bzw freiheitsentziehenden Maßnahme zuständigen Gericht und dem Gericht, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme um...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch wurde ursprünglich (§ 305 CPO) durch die vom Einspruchsführer vorzunehmende Zustellung eines bestimmenden und die Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes an den Gegner mit einer Ladung zum Termin erhoben (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Mit der Novelle vom 1.6.1909 (RGBl 475) wurde die Partei- durch die Amtszustellung abgelöst. Die Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Weiteres Verfahren.

Rn 19 Die abgelehnte Gerichtsperson hat sich dienstlich zu äußern (§ 44 Abs 3 ZPO). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem die abgelehnte Gerichtsperson angehört, ohne deren Mitwirkung (§ 45 Abs 1 ZPO). Bei der Ablehnung einer Gerichtsperson des AG entscheidet ein anderer Entscheidungsträger dieses Gerichts (§§ 45 Abs 2 S 1, 49 ZPO). Wird der Rechtspfleger ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 54 Brüssel IIb-VO – Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts.

Gesetzestext (1) Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden oder die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Entscheidung der Gerichte des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaats getroffen wur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz, Nr 8.

Rn 23 Nr 8 erklärt schließlich die aufgrund des JGG dem Familiengericht zugewiesenen Aufgaben zu Kindschaftssachen. Das sind insb die Festsetzung von Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG durch das Familiengericht (§§ 53, 104 IV JGG) als Rechtsfolge einer Straftat des Jugendlichen. In Betracht kommen auch Entscheidungen nach § 67 IV 3 JGG, wonach dem Erziehungsberechtigten oder d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gg eine ausnw durch den Richter erfolgte Fristbestimmung nach Abs 1 steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu (Stuttg Rpfleger 08, 475). Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist der nach § 20 Nr 14 RpflG hierfür zuständige Rechtspfleger stattgebend, so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem § 11 II RpflG möglich (BGH NJW-RR 87, 683, 685). Bei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Errichtung und Bezirk.

Rn 4 Die KfH besteht nicht kraft Gesetzes. Es bedarf vielmehr ihrer Errichtung durch LandesVO, was aber flächendeckend überall im Bundesgebiet erfolgt ist. Die Befugnis der Landesregierung, durch VO Kammern für Handelssachen zu errichten, wird gem Abs 2 regelmäßig der Landesjustizverwaltung übertragen. Die Ermächtigungsnorm wurde neu gefasst (G v 19.4.06, BGBl I, 866), weil ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / D. Stiftung und Testamentsvollstreckung

Rz. 77 Da die Gründung der Stiftung von Todes wegen gerade erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt,[148] bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an, um die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Anerkennungsverfahrens sicherzustellen. Neben vielen praktischen Vorteilen, die auch in anderen Fällen für eine Testamentsvollstreckung sprechen können, ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Adressat.

Rn 9 Der einseitige Verzicht kann ggü dem erstinstanzlichen Gericht erklärt werden, freilich erst nach der Anhängigkeit des Rechtsstreits. Die Erklärung ist Prozesshandlung (Rn 5); ihre Abgabe unterliegt deshalb dem Anwaltszwang nach § 78. Die von der Partei erteilte Prozessvollmacht umfasst die Befugnis des Rechtsanwalts zur Erklärung des Verzichts; ein Ausschluss dieser Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Präsident.

Rn 3 Präsidenten (Präsidentinnen) sind durch die Landesgesetze zur Verwaltung und Dienstaufsicht berufen (vgl etwa §§ 16, 17 AGGVG BW; Art 19, 20 AGGVG Bay; §§ 20 ff AGGVG Nds). § 59 hingegen spricht ausschließlich ihre Tätigkeit im Richteramt an (s Rn 4). Darüber hinaus weist das Gesetz den Präsidenten in §§ 21a ff eine eigene Rolle mit Rechten und Pflichten in der Selbstve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prüfungsumfang.

Rn 53 Bei der Entscheidung nach § 323 hat das Gericht im Wege einer Korrektur der ursprünglichen Prognose die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Umstritten war dabei in der Rspr und Literatur zu § 323 aF, ob das Gericht hierbei den Anspruch entspr der tatsächlichen materiellen Rechtslage frei neu festsetzen kann, oder ob nur eine den zwi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Rechtssätze können grds nicht Gegenstand des Beweises sein. Das Gesetz geht davon aus, dass der Richter das geltende Recht kennt oder, wenn es ihm nicht bekannt ist, vAw ermittelt (iura novit curia). Dazu gehört nicht nur das gesamte inländische Gesetzesrecht einschließlich des internationalen Privatrechts (BGH NJW 96, 54 [BGH 21.09.1995 - VII ZR 248/94]), des internati...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 13. Sportrecht.

Rn 18 Das gesamte Sportrecht und va die internationalen Beziehungen sind ohne Eingreifen der Schiedsgerichtsbarkeit im Streitfalle wohl kaum denkbar (Orth SpuRt 15, 230). Allerdings ergeben sich Schwierigkeiten im Hinblick auf einen Mangel an Freiwilligkeit der Unterwerfung unter die jeweiligen Schiedsklauseln der einzelnen Sportverbände. Im Falle Pechstein haben deshalb das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Anhörung.

Rn 27 Die Anhörung der Berufsrichter des Spruchkörpers regelt Abs 6. Da der Beschl alle Mitglieder des Spruchkörpers ›betrifft‹, sind alle anzuhören, idR iRd Beschlussfassung. Die durch das Präsidium benannten Vertreter zählen nicht zu den ›Betroffenen‹ des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsbeschlusses, sie sind also nicht nach Abs 6 zu hören. Sinnvoll ist die Anhörun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Mehrheitsbeschluss.

Rn 20 Die Geschäftsverteilung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der dem Spruchkörper vom Präsidium zugewiesenen Mitglieder. Dieser bedarf der Schriftform; er kann von einem mitwirkenden Richter auch nachträglich unterschrieben werden (BGH FamRZ 09, 1044 Rz 10, 11). Bei Stimmengleichheit liegt kein Vertretungsfall vor, sodass eine Vertretung nach Abs 4 nicht stattfindet....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 23 Beweiserhebungsverbote verbieten den Beweisantritt durch ein bestimmtes Beweismittel oder über einen bestimmten Beweisgegenstand. So sind im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess gem §§ 595 II, 605 I und 605a Zeugen, Sachverständige und Augenschein als Beweismittel ausgeschlossen. In § 80 I (schriftliche Vollmacht) und in den §§ 165 S 1, 314 S 2 (Sitzungsprotokoll) ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Art und Umfang der Ermittlungen.

Rn 6 Sind dem Richter die in S 1 genannten Rechtssätze aus seiner Praxis bekannt – etwa in Scheidungsverfahren häufig anzuwendende ausländische Vorschriften – bedarf es keines besonderen Beweisverfahrens. Das Gericht kann dann den Rechtssatz ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen (HK-ZPO/Saenger Rz 8). Ist dies nicht der Fall, ermittelt es die Rechtssätze vAw (BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klage.

Rn 103 Die Feststellungsklage setzt ein Vorverfahren voraus (VGH Kassel NJW-RR 10, 1652, 1655; Schorn/Stanicki S 204; aA Kissel/Mayer § 21e Rz 122). Sie hat keine aufschiebende Wirkung, sodass der Geschäftsverteilungsplan für den Richter verbindlich bleibt, bis seine Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt wird. Lediglich vorläufiger Rechtsschutz kann ganz oder tw zu ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einsichtsrecht Dritter (Abs 2).

Rn 8 Dritter ist, wer nicht Berechtigter iSv Abs 1 (Rn 3) oder Behörde (Rn 1) ist. Während Anhängigkeit der zuständige Vorsitzende, danach der Vorstand des Gerichts (Behördenleiter) oder der von diesem beauftragte Richter wird dem Berechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag idR Einsicht gewähren, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Sind sie – das Widerspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 318 dient der Rechtssicherheit. Das vom Gericht erlassene Urt wird mit der Verkündung oder Zustellung (§ 310 III) nach außen wirksam und verbindlich. Mit dem Geltungsanspruch des Urteils als einer staatlichen Entscheidung, auf deren Verbindlichkeit sich die Parteien einrichten und einrichten können müssen, wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht seinen Ausspruch jed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vertretung durch einen Anwalt.

Rn 3 Bei einer Vertretung durch einen Anwalt findet in allen Verfahren sowohl im Anwaltsprozess als auch im Parteiprozess eine Prüfung der Vollmacht – auch der Untervollmacht (BGH NJW-RR 92, 933 [BGH 24.02.1992 - II ZR 89/91]) – nur auf Rüge statt. Dies gilt auch für Verfahren oder Verfahrensabschnitte, für die kein Anwaltszwang gilt (Zwangsvollstreckung, Kostenfestsetzung, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Örtliche und funktionelle Zuständigkeit.

Rn 5 Das Vermittlungsverfahren ist ein selbstständiges Verfahren (anders als die Mediation, die nach § 36a innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vorgeschlagen werden kann); daraus folgt, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem § 152 neu zu bestimmen ist und nicht notwendigerweise mit der örtlichen Zuständigkeit im vorausgegangenen Umgangsverfahren übere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Der durch § 24 begründete ausschließliche Gerichtsstand ist auf die Annahme des Gesetzgebers zurückzuführen, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist (BGH WM 70, 1149, 1150). Dabei spielt im Zeitalter elektronisch geführter Register weniger der Aspekt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstandesunreife; Verstandesschwache.

Rn 3 Verstandesunreife oder -schwache Personen sind gleichfalls nicht zu beeiden, wenn sie wegen ihrer Defizite die besondere Bedeutung des Eides nicht zu erfassen vermögen. Vorausgesetzt ist dabei freilich, dass sie grds aussagetüchtig sind, so dass es überhaupt noch zu einer Vernehmung der Betroffenen kommen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 393 Alt 2 hat der R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schuldner.

Rn 100 Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gg die Vollstreckungsmaßnahme mit der Erinnerung nach § 766 vorgehen. Ein, etwa wegen eines Verstoßes gg ein Pfändungsverbot, anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zu einer Aufhebung wirksam und deswegen zu beachten (LG Fulda BeckRS 16, 06889). Der Rechtspfleger kann nach Anhörung des Gläubigers abhelfen. Hebt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Andere Würdigung von Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.

Rn 12 Will das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen als der erstinstanzliche Richter oder will es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders als dieser verstehen, muss es den Zeugen erneut vernehmen (§ 398, vgl § 398 Rn 4). Das Ermessen des Berufungsgerichts, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in 1. Instanz erh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Für die Anordnung der Fristsetzung ist das Gericht zuständig, das den Arrest erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Hat das Beschwerde- bzw das Berufungsgericht den Arrest erlassen, so ist gleichwohl hinsichtlich der Anordnung der Fristsetzung das erstinstanzliche Gericht zuständig (Schuschke/Walker/Walker Rz 29; Zö/Vollk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erleichterter Vergleichsabschluss.

Rn 5 Die genannten Grundsätze gelten auch für die inzwischen in den Prozessordnungen vorgesehenen Erleichterungen des Abschlusses von Prozessvergleichen im schriftlichen Verfahren insb durch die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags (§ 278 VI ZPO). Die dabei vorgegebene Form eines Beschlusses für den gerichtlichen Vorschlag (etwa § 106 S 2 VwGO) oder für die Fests...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Eine erste Belehrung über seine Pflichten hat der Zeuge bereits zu Beginn seiner Vernehmung gem. § 395 I erhalten. Normzweck des § 480 kann daher nur sein, den Zeugen erneut und nunmehr speziell hinsichtlich der Eidesleistung als solcher auf die Bedeutung seiner Rolle hinzuweisen. Praktisch betrachtet soll der Richter also versuchen, den Zeugen an dieser Stelle einersei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gericht eines Mitgliedstaats.

Rn 12 Der Begriff des Gerichts bezeichnet ein Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaats iSd EuGVO, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte in einem justizförmigen Verfahren entscheidet (EuGH C-414/92 – Solo Kleinmotoren, Rz 17, NJW 95, 38, 39; EuGH C-39/02 – Mærsk Olie & Gas A/S, Rz 45, IPRax 06, 262 [BGH 20.11.2003 - I ZR 294/02])...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Zweck der Norm ist es, den Zeugen zur Befolgung der ihm in der Ladung mitgeteilten Pflicht (§ 377 II Nr 3), zur Vernehmung vor dem Richter zu erscheinen, anzuhalten. § 380 stellt dazu einen abgestuften Katalog von Maßnahmen zur Verfügung. Andererseits gebietet der Normzweck entgegen dem Wortlaut, von Zwangsmaßnahmen abzusehen, wenn der Zeuge nicht mehr gebraucht wird. Ü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Terminsbestimmung nach Abs 2.

Rn 8 Die Möglichkeit, bereits im Beweisbeschluss, der die Beweiserhebung durch den kommissarischen Richter anordnet, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen (S 1), ist wenig praktikabel, weil idR nicht sicher eingeschätzt werden kann, wann die Beweisaufnahme abgeschlossen sein wird. Im Regelfall wird daher nach S 2 Termin vAw zu bestimmen sein, wenn di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Prozessuale Waffengleichheit.

Rn 42 Auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist im Zusammenhang von Rechtsstaatsprinzip und Art 3 I GG entwickelt worden. Dieser Grundsatz fordert eine gleichmäßige Belastung der Parteien mit dem Prozessrisiko und den Prozesskosten (BVerfGE 51, 131, 144; 74, 92, 94). Er verpflichtet den Richter, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive und faire Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Materielle Unwirksamkeit.

Rn 35 Eine Schiedsvereinbarung ist aus materiellen Gründen unwirksam, wenn sie sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht schiedsfähig ist. Beinahe alle vermögensrechtlichen Ansprüche sind schiedsfähig, § 1030 I. Das gilt auch für Beschlussmängelstreitigkeiten im Gesellschaftsrecht (BGHZ 180, 221 ff – Schiedsfähigkeit II, für die GmbH, s § 1066 Rn 11 ff). Unwirksam ist jed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 10 § 119 regelt die Zuständigkeiten des OLG nicht abschließend. Von den zahlreichen Zuständigkeiten seien genannt: §§ 31 VI, 60 VI AuslWBG (sofortige Beschwerde im Verfahren auf Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen); § 229 BauGB (Rechtsmittel in Baulandsachen); § 208 BEG (Rechtsmittel in Entschädigungssachen); § 11 BinSchGerG (Rechtsmittel gg Entscheidungen der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtssätze.

Rn 10 Das Gericht muss das gesamte geltende Recht kennen oder sich – bei Unkenntnis – die Kenntnis selbst verschaffen (iura novit curia). Dies umfasst auch das Recht der ehemaligen DDR, das Recht der europäischen Gemeinschaft sowie die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art 25 GG). Nur ausnw wird dem Richter die Kenntnis eines Rechtssatzes nicht zugemutet. Dies gilt gem § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Reichweite der Schiedsklausel.

Rn 20 Das Schiedsgericht leitet seine Stellung ausschließlich aus der Rechtsstellung des Erblassers ab. Seine Befugnisse zur Streitentscheidung sind daher begrenzt durch die Befugnisse des Erblassers. Was der Erblasser von Gesetzes wegen nicht anordnen kann, darf das Schiedsgericht nicht entscheiden. Eine Schiedsklausel ist insoweit unwirksam (BGH NJW 17, 2115 Rz 23). Das gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 314 ist eine Sonderregelung zu den Beweiswirkungen öffentlicher Urkunden (§§ 415, 417, 418). Sie wird vom BGH im Hinblick auf die negative Beweiskraft zunehmend funktionslos gemacht (unten Rn 5). Nach S 1 gilt das im Tatbestand dokumentierte mündliche Parteivorbringen als bewiesen, nicht aber deren Inhalt als richtig (Rn 4). In S 1 liegt eine den Richter bindende Bewe...mehr