Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 49 Grundsätzlich kann der Erblasser festlegen, in welcher Stärke der Spruchkörper zu besetzen ist. Der Einzelschiedsrichter ist die am häufigsten gewählte Besetzungsgröße. Es gibt aber durchaus auch Verfahren, bei denen ein Dreierschiedsgericht zu entscheiden hat. Rz. 50 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO R

Rangänderung § 836 ZPO 15 Rangverhältnis § 850d ZPO 4 räumliche Beschränkung § 758a ZPO 6 Räumung § 721 ZPO 3; § 762 ZPO 2 Ehewohnung § 200 FamFG 3 nach § 758a ZPO 17 von Wohnraum § 721 ZPO 3 Räumungsfrist § 721 ZPO 10; § 751 ZPO 2 Kostenentscheidung § 93b ZPO 28 Räumungsgut Haustiere § 885 ZPO 28 Herausgabe § 885 ZPO 30 Verkauf § 885 ZPO 34 Vernichtung § 885 ZPO 37 Verwahrung § 885 ZPO 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustimmungserfordernis.

Rn 4 Soll einem Richter ein weiteres Richteramt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragen werden, ist seine Zustimmung nur dann erforderlich, wenn das zusätzliche Amt ihn mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft belastet (BGH MDR 83, 751).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Ausschluss nach § 6 Abs 1 S 2 FamFG.

Rn 12 Abs 1 S 2 FamFG schließt Gerichtspersonen von der Mitwirkung an Verfahren aus, wenn sie bereits bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben (zB der Präsident des LG als Leiter der Dienstaufsicht über Notare als Richter in Notarkostenverfahren, BayObLG NJW 86, 1622).mehr

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zfs 08/2025, zfs Aktuell / 4.1 Verlängerung der Mietpreisbremse

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze zugestimmt. Danach wird die sog. "Mietpreisbremse" bis zum 31.12.2029 verlängert, wonach die Miete bei Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf; dies gilt nur für die von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Der neue Termin ist zu verkünden. Insoweit ist eine Ladung entbehrlich, aber zweckmäßig, sofern die Parteien schon zu dem Verkündungstermin geladen waren, § 218. Unterblieb die Verkündung oder muss der Termin verlegt werden, ist die Terminsbestimmung förmlich zuzustellen, § 329 II 2. Termine vor dem verordneten Richter können formlos mitgeteilt werden, § 357 II.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. 2Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beteiligte.

Rn 9 Der Prozessvergleich muss zwischen den Prozessparteien abgeschlossen werden; dies gilt auch dann, wenn eine dritte Person sich am Vergleich beteiligt. Der Prozessvergleich enthält neben materiell-rechtlichen Bestimmungen eine auf eine Prozessbeendigung gerichtete Regelung, die nicht allein von einer Partei getroffen und auch von einem Dritten nicht erklärt werden kann. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ablehnung der Fristbestimmung.

Rn 26 Hiergegen kann nur der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegen, Abs 4, unabhängig davon, ob der Richter (§ 567 I) oder der Rechtspfleger (§ 11 I RPflG) entschieden hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit im Zwischenverfahren über die Ablehnung. Sie wird dadurch, dass immer das Gericht entscheidet, welchem der abgelehnte Richter angehört, dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht. Außerdem ist aus ihr das Verbot der Selbstentscheidung zu folgern, welches sich grds schon aus § 41 Nr 1 ergibt. Hiervon sieht die Norm selbst lediglich durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abs 3.

Rn 5 Die Vorschrift bezweckt Unvoreingenommenheit (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 408 Rz 11). Sie gilt daher für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (zB Schöffe; Handelsrichter, §§ 105 ff GVG) aller staatlich geordneten Verfahren, zB vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten (§§ 1034 f), aber auch Ehren- und Disziplinargerichten. Maßgeblich ist die Beweisfrage, nicht de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Durchführung der Anhörung.

Rn 18 Anders als in § 159 Abs 4 enthält das Gesetz für die Anhörung der Eltern des Kindes keine Vorgaben. Die Gestaltung steht im Ermessen des Gerichts, das über Zeit und Ort der Anhörung sowie die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter frei entscheiden kann. Erforderlich ist eine persönliche Anhörung der Eltern, die es dem Gericht ermöglicht, sich einen unmittelbaren Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 6 Zuständig für die Entscheidung, ob der Zeuge zu beeidigen ist, ist allein das Prozessgericht. Der ersuchte und beauftragte Richter (§§ 361, 362) kann vom Prozessgericht insoweit allenfalls angewiesen werden (Zö/Greger § 391 Rz 6); aus alleiniger Zuständigkeit kann er über die Beeidigung nicht entscheiden, weil ihm die Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / dd) Änderung der Raten.

Rn 25 Ändert der Richter noch während des Verfahrens oder der Rechtspfleger nach Abschluss der Verfahren gem § 120a die Ratenhöhe ab, so ist die Partei beschwerdeberechtigt, wenn die Rate erhöht oder erstmals Raten angeordnet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Handlungen des Gerichts.

Rn 8 Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds ggü den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13 [Wiedereinsetzung]; BAG NZA 24, 129...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Insolvenzverfahren.

Rn 58 Im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist § 850i aufgrund der Verweisung in den §§ 36 I 2, 292 I 3 InsO entspr anwendbar. Zentrale Bedeutung besitzt § 850i bei der Existenzsicherung selbständig tätiger Schuldner. Deren nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste fallen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse. Der Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Funktionelle Zuständigkeit.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aufhebung.

Rn 3 Von ihm verhängte Maßnahmen kann der verordnete Richter dann wieder aufheben, wenn dies zulässig ist; dies richtet sich nach § 381 (§ 381 Rn 15 f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Titel

PG Prütting · Gehrlein Zivilprozessordnung Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hanns Prütting Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Anwaltsrecht Prof. Dr. Markus Gehrlein Richter am Bundesgerichtshof a.D.Honorarprofessor an der Universität Mannheim 17. Auflagemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Rechtsmittel.

Rn 46 Gg die Entscheidung des Rechtspflegers findet gem § 11 I RPflG die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss gem § 61 I 600 EUR übersteigen oder aber gem § 61 II die Beschwerde unter den in § 61 III 1 Nr 1 genannten Voraussetzungen zugelassen worden sein. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59 I und setzt eine Beein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Keine oder nicht rechtzeitige Anspruchsbegründung.

Rn 14 Der Richter prüft zuerst die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 V Hs 1). Verwirft er den Einspruch nicht als unzulässig (s Rn 13), bestimmt er unverzüglich Termin (§ 700 V Hs 1). Gleichzeitig setzt er dem Kl eine Frist zur Begründung des Anspruchs (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 1). § 296 I, IV gilt entspr (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Bei Aufhebung durch den Rechtspfleger oder den Richter steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 934 I, IV, § 11 I RPflG). Der Schuldner kann die Ablehnung der Aufhebung durch die sofortige Beschwerde anfechten (§ 11 I RPflG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 88 Eine gemeinnützige Stiftung ist im Rahmen ihrer laufenden Besteuerung in der Regel von allen wichtigen Steuern befreit, etwa der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.[174] Sie muss hierbei aber bestimmte Kriterien erfüllen. Grundsätzlich sind mit Blick auf die Ertragsteuer vier Sphären zu beachten, nämlich der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der wirtschaftlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 396 regelt, gemeinsam mit § 397, den Ablauf der Vernehmung zur Sache: Zunächst soll der Zeuge ungestört und unbeeinflusst seine Sicht der Dinge angeben (§ 396 I). Anschließend stellen – in dieser Reihenfolge – der Vorsitzende (§ 396 II), die weiteren Richter (§ 396 III), sowie die Anwälte und Parteien ihre Fragen, letztere direkt oder durch Vermittlung des Vorsitzende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 6. Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Rz. 126 Die Feststellungen eines Notars in der Urkunde gem. § 28 BeurkG über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit gem. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im Erbscheinsverfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 37 Abs. 1 FamFG zu würdigen.[232] Rz. 127 Gem. § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung abl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Rechtspflegererinnerung.

Rn 13a Fehlt die Beschwerdebefugnis, steht gg eine Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung gem § 11 II 1 RPflG zu (Frist: 2 Wochen), der dieser entweder abzuhelfen oder sie dem Richter vorzulegen hat (BGH FamRZ 13, 1380).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 188 GVG – [Eid Fremdsprachiger].

Gesetzestext Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache. Rn 1 Zur Eidesleistung wird die vom Dolmetscher in die Sprache desjenigen, der den Eid leisten soll, übersetzt und von diesem nachgesprochen. Der Richter muss dem Dolmetscher den Wortlaut des Eides, wenn er diesem bekannt ist, nicht in deutscher Sprache vorsprec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verkehrsanwalt.

Rn 22 Gemäß § 121 IV kann der Partei auf Antrag für die Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten ein Anwalt beigeordnet werden. 1. Beweisaufnahme. Rn 23 Findet ein auswärtiger Beweisaufnahmetermin statt, so kann für diesen Termin ein besonderer Anwalt beigeordnet werden, wenn die Te...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterschrift unter das Urteil.

Rn 3 Urt iSd Abs 1 S 1 meint die Urschrift des vollständig abgefassten (anders bei Abs 2 S 2) Urteils, da nur durch die auf der Urschrift geleistete Unterzeichnung die Verbindlichkeit dieses Urteils bestätigt wird. Ist das Urt noch nicht unterschrieben, besteht auch das Rechtsschutzinteresse für einen Befangenheitsantrag fort (Sächs LAG, 14.6.10, 3 Sa 666/09 – juris). Die Un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Untätigkeit.

Rn 104 Geschäftsverteilungspläne und die auf ihnen beruhenden Einzelakte bleiben – ungeachtet ihres nach wie vor umstrittenen Rechtscharakters – in Anlehnung an die Regelung für Verwaltungsakte (§§ 43 f VwVfG) im Regelfall auch bei Rechtsfehlern wirksam und sind von den betroffenen Richtern zu befolgen bis Gegenteiliges gerichtlich festgestellt worden ist (OVG NRW Urt v 23.4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Dienstliches.

Rn 29 Das allgemeine dienstliche Verhalten des Richters bedarf ebf einer Handlung, die einen konkreten persönlichen oder sachlichen Bezug zu dem Streitstoff hat, um einen Ablehnungsgrund anzunehmen. Deswegen begründet die allgemeine (negative) Einschätzung eines Richters ein Misstrauen nicht (Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 15), ebenso wenig der Vorwurf der fachlichen Unkennt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Übernahme durch die Kammer.

Rn 7 Der originäre Einzelrichter (Rn 2) muss die Sache in den in Abs 3 S 1 bestimmten Fällen der Kammer zur Übernahme vorlegen. Das gilt insb dann, wenn der Einzelrichter die Sache gem Art 100 I GG dem BVerfG (BVerfG Beschl v 15.11.10 – 1 BvL 12/10. juris Rz 6 f) oder gem Art 267 II AEUV dem EuGH vorlegen möchte (BGH Beschl v 31.3.20 – XI ZR 198/19 = WM 20, 838 Rz 15; Stuttg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Belehrungspflicht.

Rn 3 Die Belehrungspflicht betrifft vorrangig Verfahren ohne Anwaltszwang, also insb das Verfahren vor den AG. In Verfahren mit Anwaltszwang beschränkt sich die Belehrungspflicht auf Entscheidungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass die Partei, der ggü eine Entscheidung ergeht, anwaltlich vertreten ist, also insb bei Versäumnisurteil (Belehrung über den Einspruch), be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Erklärung des Geständnisses.

Rn 5 Das Geständnis ist eine einseitige (§ 288 II) Erklärung an das Gericht iRe mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters. Es genügt auch die ausdrückliche oder stillschweigende (BGH NJW-RR 90, 1150, 1151 [BGH 04.04.1990 - VIII ZR 125/89]; Hamm NVersZ 01, 403, 404; dazu Panetta NJOZ 08, 2166 ff) Bezugnahme nach § 137 III auf einen en...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Formerfordernisse.

Rn 19 Bei Abschluss des Vergleichs sind etwaige Formvorschriften zu beachten. Die Aufnahme eines Prozessvergleichs in einem nach den Vorschriften der ZPO errichteten Protokoll ersetzt die notarielle Beurkundung, § 127a BGB. Rn 20 Der in der mündlichen Verhandlung abgeschlossene Prozessvergleich ist gem § 160 III 1 zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss verlesen, vorgespie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsatz (›unhaltbare‹ Nichtvorlage).

Rn 15 Entspr gilt für den durch Gemeinschaftsverträge als hoheitliches Rechtspflegeorgan eingerichteten und mit Letztentscheidungsbefugnissen ausgestatteten Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), der ebenfalls ›gesetzlicher Richter‹ iSd innerstaatlichen Rechts ist. Nach stRspr des BVerfG stellt es einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Ordnungsmittel (Abs 4).

Rn 16 Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Ehegatte unentschuldigt (vgl § 381 ZPO; vgl Naumbg FamRZ 07, 909) nicht, ist gg ihn wie gg einen Zeugen zu verfahren, sodass die in § 380 ZPO genannten Ordnungsmittel verhängt werden können. Hiervon macht das FamFG eine Ausnahme, als die Anordnung einer Ordnungshaft nicht (auch nicht ersatzweise) in Betracht kommt, Abs 4 Hs 2. Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unklarheiten.

Rn 28 Geschäftsverteilungsplanbedingte Kompetenzkonflikte zwischen Richtern bzw Spruchkörpern entscheidet das Präsidium mit Stimmenmehrheit im Rahmen seiner Kompetenz zur Auslegung seines eigenen Geschäftsverteilungsplans. Da es Urheber des Geschäftsverteilungsplans ist, darf es auf die Anrufung eines Spruchkörpers in Kompetenzkonflikten auch authentischer Interpret seiner R...mehr