Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anforderungen an die Zustellung; Unterscheidung zwischen Abschrift und Ausfertigung.

Rn 2 Die Zustellung des Urteils erfolgte bis zum 1.7.14 nicht durch Übermittlung der Urschrift, sondern einer amtlichen Ausfertigung (dazu Abs 2–5, BGH NJW 10, 2519, 2520 Rz 14), die das vollständige Urt einschließlich der Unterschriften enthält (BGH NJW 01, 1653, 1654), die von den nach § 309 mitwirkenden Richter zu leisten sind; anders ist es nur in den Fällen des § 313b I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Titel

Zivilprozessordnung Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hanns Prütting Professor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Markus Gehrlein Richter am Bundesgerichtshof,Honorarprofessor an der Universität Mannheim 15. Auflagemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Meinungsverschiedenheiten.

Rn 4 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern sich um eine Einigung bemühen (§ 1627 2). Bleiben die Differenzen bestehen, kann das FamG auf Antrag (§ 1628) einem Elternteil das Vornamensbestimmungsrecht übertragen, ggf mit Auflagen und Beschränkungen. Zuständig ist nach § 14 I Nr 5 RPflG der Richter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Durchführung der Anhörung.

Rn 18 Anders als in § 159 IV enthält das Gesetz für die Anhörung der Eltern des Kindes keine Vorgaben. Die Gestaltung steht im Ermessen des Gerichts, das über Zeit und Ort der Anhörung sowie die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter frei entscheiden kann. Erforderlich ist eine persönliche Anhörung der Eltern, die es dem Gericht ermöglicht, sich einen unmittelbaren Eindr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss nach § 41 Nr 6 ZPO.

Rn 9 Gerichtspersonen sind in Sachen ausgeschlossen, in denen sie in einem früheren Rechtszug oder in einem Schiedsverfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Ausgenommen ist die Tätigkeit als beauftragter oder ersuchter Richter (Holzer ZNotP 18, 94, 96).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verkündung.

Rn 9 Der Vorsitzende hat die Urteile und Beschlüsse zu verkünden (Abs 4). Die Besetzung des Gerichts muss dabei nicht dieselbe sein wie die anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung. § 309 fordert in diesem Zusammenhang nur, dass die Richter der letzten mündlichen Verhandlung identisch sein müssen mit jenen, die die Entscheidung treffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / dd) Änderung der Raten.

Rn 25 Ändert der Richter noch während des Verfahrens oder der Rechtspfleger nach Abschluss der Verfahren gem § 120a die Ratenhöhe ab, so ist die Partei beschwerdeberechtigt, wenn die Rate erhöht oder erstmals Raten angeordnet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 5 Zuständig für die Anordnung durch Beweisbeschl ist das Prozessgericht (BGH NJW 85, 1399 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 15/83]), der Richter nach § 405 nur für den Austausch nach Abs 2 (§ 360), denn ihm obliegt keine Beweiswürdigung. Zum Auslagenvorschuss (§§ 402, 379) s § 402 Rn 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verkehrsanwalt.

Rn 22 Gemäß § 121 IV kann der Partei auf Antrag für die Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten ein Anwalt beigeordnet werden. 1. Beweisaufnahme. Rn 23 Findet ein auswärtiger Beweisaufnahmetermin statt, so kann für diesen Termin ein besonderer Anwalt beigeordnet werden, wenn die Te...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Insolvenzverfahren.

Rn 58 Im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist § 850i aufgrund der Verweisung in den §§ 36 I 2, 292 I 3 InsO entspr anwendbar. Zentrale Bedeutung besitzt § 850i bei der Existenzsicherung selbständig tätiger Schuldner. Deren nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste fallen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse. Der Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Bei Aufhebung durch den Rechtspfleger oder den Richter steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 934 I, IV, § 11 I RPflG). Der Schuldner kann die Ablehnung der Aufhebung durch die sofortige Beschwerde anfechten (§ 11 I RPflG).mehr

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ZErb 06/2023, Zur Einziehun... / Leitsatz

1. Durch § 3 Nr. 2 lit c) RPflG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind Verfahren, die Erbscheine (und damit auch deren Einziehung) betreffen, dem Rechtspfleger übertragen. § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bestimmt aber einen Vorbehalt für die Einziehung von Erbscheinen, wenn die Erbscheine vom Richter erteilt wurden. 2. Die Ausnahmereglung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG erfasst dabei keine Erbsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Ausschließlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764), bei Pfändung einer Forderung das Arrestgericht (§ 930 I 3). Funktionell zuständig für die Aufhebung nach § 934 I ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 15 RPflG). Über die Aufhebung nach § 934 II entscheidet der Richter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel.

Rn 9 Der Urkundsbeamte untersteht als Justizbediensteter der Behördenleitung, ist aber als Organ der Rechtspflege (vgl Buhrow NJW 81, 907) bei der Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben weisungsfrei. Gegen seine Entscheidung ist die befristete Erinnerung gem § 573 I 1 ZPO statthaft. Ausschluss und Ablehnung richten sich nach den für den Richter geltenden Bestimmung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Rechtsmittel.

Rn 46 Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet gem § 11 I RPflG die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss gem § 61 I 600 EUR übersteigen oder aber gem § 61 II die Beschwerde unter den in § 61 III 1 Nr 1 genannten Voraussetzungen zugelassen worden sein. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59 I und setzt eine Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens.

Rn 6 Das Ende des selbstständigen Beweisverfahrens ist gem § 204 II 1 BGB bedeutsam für die weitere Dauer der Hemmung der Verjährung, für die Antwort auf die Frage, ob die Beteiligten ihre gem § 411 III bestehende Option zur Anhörung des Sachverständigen und zur Gutachtenergänzung noch ausüben können, und für die Frage, ob die Entscheidung nach § 494a ergehen kann. Die Beend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Selchert, Wirtsch Begr der Zuführung zu freien Rücklagen in der OG – Zu § 7a Abs 1 Ziff 5 KStG, DB 1977, 27; Bacher/Braun, Zeitpunkt der stlichen Wirksamkeit eines GAV, BB 1978, 1177; Hönle, Der außeraktienrechtliche GAV in gesellschaftsrechtlicher und kstlicher Sicht – Die Nichtigkeit des § 17 Nr 2 KStG 1977 und des Abschn 64 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 KStR 1977, DB 1979, 485; Timm,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. 2Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 245 ZPO – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege.

Gesetzestext Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. Rn 1 Die Vorschrift greift ein, wenn ein Stillstand der Rechtspflege durch einen Krieg oder ein ähnliches Ereignis, wie zB Naturkatastrophen, Revolution, eingetreten ist. § 245 gilt dagegen nicht, wenn alle ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrere Schwurpflichtige.

Rn 6 Sollen mehrere Personen (in der Praxis: Zeugen) vereidigt werden, so gilt § 481 V. Eingangsformel und Eidesnorm werden also vom Richter für alle Schwurpflichtigen gemeinsam vorgesprochen, die Eidesformel spricht dagegen jeder Schwurpflichtige einzeln für sich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 §§ 22–27 enthalten Grundlegendes zur Organisation des Amtsgerichts, wie die Bestimmung des Einzelrichters als selbständiger Spruchkörper, Vorschriften zur Rechtsstellung der am Amtsgericht tätigen Richter, Regelungen zur Dienstaufsicht sowie über das Präsidium und die Geschäftsverteilung. §§ 23–27 bestimmen die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vernehmung von Zeugen.

Rn 5 Nach einer Zeugenvernehmung durch den Referendar (dazu Pfeiffer/Buchinger JA 05, 138) bleibt nicht nur eine etwaige Beeidigung der Aussage, sondern bereits deren Anordnung wegen des ausdrücklichen Verbots (§ 10 S 2 GVG) dem Richter vorbehalten. Entspr gilt für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 41 Brüssel IIa-VO – Umgangsrecht.

Gesetzestext (1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe a), für die eine Bescheinigung nach Abs. 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. § 375 Ia.

Rn 9 Für die Vernehmung durch den beauftragten (also nicht für den ersuchten) Richter eröffnet § 375 Ia die Vereinfachung der Beweisaufnahme, wenn dies zweckmäßig erscheint und wenn das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, wenn es also auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ankommt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ablehnung der Fristbestimmung.

Rn 26 Hiergegen kann nur der Antragssteller sofortige Beschwerde einlegen, Abs 4, unabhängig davon, ob der Richter (§ 567 I) oder der Rechtspfleger (§ 11 I RPflG) entschieden hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Rechtspflegererinnerung.

Rn 13a Fehlt die Beschwerdebefugnis, steht gg eine Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung gem § 11 II 1 RPflG zu (Frist: 2 Wochen), der dieser entweder abzuhelfen oder dem Richter vorzulegen hat (BGH FamRZ 13, 1380).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustimmungserfordernis.

Rn 4 Soll einem Richter ein weiteres Richteramt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragen werden, ist dessen Zustimmung nur dann erforderlich, wenn das zusätzliche Amt ihn mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft belastet (BGH MDR 83, 751).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Besonderheiten beim Abschluss von gerichtlichen Vergleichen.

1. Grundkonstellation. Rn 4 Die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs wird nicht dadurch berührt, dass er vor einem nicht zuständigen oder nicht ordnungsgem besetzten Gericht abgeschlossen worden ist (grdl BGH NJW 61, 1817 [BGH 28.06.1961 - V ZR 29/60]; zust Redeker/v. Oertzen § 106 Rz 5). Der Einwand der Verletzung des gesetzlichen Richters kann auch im Nachhinein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessrechtlich.

Rn 7 Die Regelungen des vierten Teils erstrecken sich auf alle Verfahrensarten der ZPO, durch § 869 auch für die nach dem ZVG. Durch §§ 401 f ist ferner das Festsetzungsverfahren gem § 16 ZSEG einbezogen (Wieczorek/Schütze/Niemann vor § 41 Rz 5). Für die Verfahren nach dem FamFG wird die entspr Anwendung durch § 6 I 1 angeordnet, wobei S 2 einen eigenständigen Ausschlussgrun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abs 3.

Rn 5 Die Vorschrift bezweckt Unvoreingenommenheit (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 408 Rz 11). Sie gilt daher für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (zB Schöffe; Handelsrichter, §§ 105 ff GVG) aller staatlich geordneten Verfahren, zB vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten (§§ 1034f), aber auch Ehren- und Disziplinargerichten. Maßgeblich ist die Beweisfrage, nicht der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit im Zwischenverfahren über die Ablehnung. Sie wird dadurch, dass immer das Gericht entscheidet, welchem der abgelehnte Richter angehört, dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht. Außerdem ist aus ihr das Verbot der Selbstentscheidung zu folgern, welches sich grds schon aus § 41 Nr 1 ergibt. Hiervon sieht die Norm selbst lediglich durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO O

Obergutachten selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 25 Oberstes Landesgericht 8 EGGVG 1; 9 EGZPO 1 Obhut 158 FamFG 22 Obhutsperson Trennung 158 FamFG 22 objektive Klagenhäufung erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel 96 ZPO 23 Obligatorischer Einzelrichter 348a ZPO 1 Rechtsmittel 348a ZPO 5 Übernahme durch Kammer 348a ZPO 4 Übertragung 348a ZPO 1 obligatorisches Güteverfahren 15...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verstoß.

Rn 16 Präklusion von verzichtbaren Zulässigkeitsrügen nach § 296 III, außer der Bekl kann die Verspätung genügend entschuldigen. Es ist unerheblich, ob eine Verzögerung eintritt. Die Zurückweisung wegen Verspätung obliegt allein dem Richter dieses Rechtszugs und darf vom Rechtsmittelgericht weder nachgeholt noch durch andere Präklusionsgründe ausgewechselt werden (BGH 2.9.13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Erledigung ermöglicht es die Vorschrift dem beauftragten oder ersuchten Richter, die ihm übertragene Beweisaufnahme bei veränderter Sachlage an ein anderes, besser geeignetes Gericht abzugeben, ohne dass nochmals das Prozessgericht entscheiden müsste.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Ausschluss nach § 6 Abs 1 S 2 FamFG.

Rn 12 Abs 1 S 2 FamFG schließt Gerichtspersonen von der Mitwirkung an Verfahren aus, wenn sie bereits bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben (zB der Präsident des LG als Leiter der Dienstaufsicht über Notare als Richter in Notarkostenverfahren, BayObLG NJW 86, 1622).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eigenverantwortlichkeit.

Rn 4 Der Urkundsbeamte hat das Protokoll eigenverantwortlich abzufassen. Hierbei hat es sich in der Gerichtspraxis etabliert, dass der Vorsitzende den Inhalt der Zeugenaussagen zusammenfasst und in das Protokoll diktiert. Kann selbst nach Rücksprache über die Richtigkeit des Diktats keine Einigkeit erzielt werden, so müssen Urkundsbeamter und Richter ihre divergierenden Auff...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Konzentration von Binnenstreitigkeiten.

Rn 2 Mit Abs 2 wurde für die sog Binnenstreitigkeiten nach dem heutigen § 43 II WEG eine Konzentrationsregelung geschaffen (G v 26.3.07, BGBl I, 370 iVm G v 14.3.07, BGBl I, 509; Anpassung an die Neufassung des § 43 WEG: G v 16.10.20, BGBl I, 2187). Dass der für WEG-Sachen zuständige Richter am AG entschieden hat, begründet noch keine Zuständigkeit gem Abs 2; vielmehr geht e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 § 396 regelt, gemeinsam mit § 397, den Ablauf der Vernehmung zur Sache: Zunächst soll der Zeuge ungestört und unbeeinflusst seine Sicht der Dinge angeben (§ 396 I). Anschließend stellen – in dieser Reihenfolge – der Vorsitzende (§ 396 II), die weiteren Richter (§ 396 III), sowie die Anwälte und Parteien ihre Fragen, letztere direkt oder durch Vermittlung des Vorsitzende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Die europarechtskonforme Auslegung.

Rn 35 Die deutschen Gerichte haben die Pflicht zur europarechtskonformen und insb zur richtlinienkonformen Auslegung (vgl Art 4 III EUV). Diese Pflicht verlangt, die Auslegung des Rechts in einer Weise vorzunehmen, dass dabei soweit wie möglich die Vorgaben des unmittelbar geltenden Europarechts sowie der Richtlinien Beachtung finden. Dies setzt voraus, dass der Richter sich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nochmalige Vernehmung.

Rn 5 § 400 stellt außerdem klar, dass der ersuchte oder beauftragte Richter auch die Befugnis hat, eine wiederholte (§ 398 I) Vernehmung des Zeugen anzuordnen (Musielak/Voit/Huber § 400 Rz 1 aE).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Festsetzung; Rechtsmittel.

Rn 5 Die Höhe der Entschädigung wird zunächst formlos vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt; auf Einwendung hiergegen bzw auf ausdrücklichen Antrag erfolgt Festsetzung durch den Richter (§ 4 JVEG), wogegen einfache Beschwerde statthaft ist, sofern die Beschwerdesumme von 200 EUR erreicht wird (§ 4 III JVEG).mehr