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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 184 GVG – [Deutsche Sprache].

Dr. Jürgen Adam
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Gesetzestext

 

1Die Gerichtssprache ist deutsch. 2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

 

Rn 1

Nach dem Zweck der Vorschrift darf deutschen Staatsbürgern vor deutschen Gerichten keine fremde Sprache aufgezwungen werden, auch nicht tw etwa durch eine fremdsprachige Urkunde. Es ist ein nicht ausdrücklich in die Verfassung aufgenommener Grundsatz, dass im Geltungsbereich des Grundgesetzes die deutsche Sprache das einzige offizielle Verständigungsmittel ist (Stuttg Justiz 07, 260). Angesichts des gewachsenen Ausländeranteils in der Bevölkerung und der zunehmenden internationalen Verflechtung wandelte sich die Bedeutung. Es stellte sich wiederholt die Frage, ob die Bestimmung Bürger, die nicht Deutsch sprechen, benachteiligt unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs, des rechtsstaatlichen Verfahrens und des Gleichheitssatzes. In den dazu ergangenen Entscheidungen wurde dies verneint (s Rn 2 und 5), jedoch die jeweilige Besonderheit des Einzelfalls betont.

 

Rn 1a

Prozessbeobachtende ausländische Medienvertreter können keine Übersetzung in ihre Sprache verlangen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann es aber geboten sein, ihnen zu ermöglichen, das deutschsprachige Prozessgeschehen mithilfe eigener Vorkehrungen oder unter kostenpflichtiger Nutzung des gerichtlich für die Verfahrensbeteiligten bereitgestellten Übersetzungssystems oder auf andere Weise in ihrer Sprache zu verfolgen (BVerfG 18.8.20 – 1 BvR 1918/20, NJW 20, 3166).

 

Rn 2

Die Bestimmung verletzt weder das Recht auf rechtliches Gehör gem Art 103 I GG noch den Grundsatz der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens (BVerfG NVwZ 87, 785). Der Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist, ist jedenfalls dann verfass...

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