Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanspruch

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 3 EStG – Überblick

Rn. 165 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 3 EStG enthält einen umfangreichen Katalog an Steuerbefreiungen. Steuerfrei sind danach (abschließende Aufzählung!):mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eaa) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1 SGB VI

Rn. 169a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Folgende Erstattungsfälle zählt § 210 Abs 1 SGB VI auf: Abs 1 Nr 1: Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben Abs 1 Nr 2: Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und allgemeine Wartezeiten nicht erfüllt haben Abs 1 Nr 3: Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern ode...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Beitragserstattung an Versicherte nach § 210 SGB VI (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1)

Rn. 169 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Nach § 210 SGB VI werden auf Antrag Beiträge erstattet, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann (BT-Drucks 16/3368, 16). Dabei handelt es sich um folgende Fälle: eaa) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1 SGB VI Rn. 169a Stand: EL 169 – ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Nordzypern / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Nordzypern um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwil...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Malaysia / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Malaysia um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwilli...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mexiko / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Mexiko um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwillige...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in den VAE um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwillig...mehr

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Katar / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Katar um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwillige ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kasachstan / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Kasachstan um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwil...mehr

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Belarus / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Belarus um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwillig...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Usbekistan / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Usbekistan um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwil...mehr

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San Marino / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in San Marino um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwil...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vietnam / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Vietnam um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwillig...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Russland / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Russland um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwilli...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Sri Lanka / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Sri Lanka um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwill...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Saudi-Arabien / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Saudi-Arabien um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine frei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Andorra / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Andorra um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwillig...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Minijobs

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherung / 7.2 Zum Jahresende muss eine Meldung zur Sozialversicherung elektronisch gesendet werden

Zum Jahresende bzw. bei Ende der Beschäftigung ist der jeweiligen Krankenkasse das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt auf dem elektronischen Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" zu melden. Diese Daten werden an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergemeldet und dienen als Grundlage für spätere Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält ein...mehr

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Führen in Teilzeit / 4 Die wichtigsten Hinderungsgründe und Lösungsansätze

Teilzeitarbeit ist noch selten unter Führungskräften verbreitet, wie die obigen Daten offenbart haben. Die Gründe dafür sind vielfältig, wie die Tabelle im Überblick zeigt.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 3.2.1 Freiwillige Rentenversicherung

Wird ein Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland beschäftigt und handelt es sich bei der Beschäftigung um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen.[1] Bei der freiwilligen Rentenversicherung kann die Beitragshöhe selbst festgelegt wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Liebhaberei / 1.4.1 Maßgeblichkeit des Totalgewinns

Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung, weil sie sich als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen lässt.[1] Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht (Einkünfteerzielungsabsicht) hat ein Steuerpflichtiger, der eine dem Grunde nach zu den Einkunftsarten ­i. S.d. § 2 EStG gehörende Tätigkeit ausübt und...mehr

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FF 03/2026, Ausgleich von R... / 2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Eh...mehr

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FF 03/2026, Ausgleich von R... / 1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss...mehr

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FF 03/2026, Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Ministerin Hubig legt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs vor

Pressemitteilung Nr. 7/2026 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5.2.2026 Einführung Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigke...mehr

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FF 03/2026, Ausgleich von R... / Einführung

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit ...mehr

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FF 03/2026, Ausgleich von R... / 1

Zitat “Der Versorgungsausgleich hat sich insgesamt bewährt – muss aber an wenigen Stellen nachgebessert werden. Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen wir nun: Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgegli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 03/2026, Ausgleich von R... / 3. Weitere Änderungen für die Praxis

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:mehr

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FF 03/2026, Ausgleich von R... / 5 Hinweis der Redaktion:

Vgl. in diesem Zusammenhang das Anschreiben von Klaus Weil (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg) an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, FF 2023, 338. FF 3/2026, S. 90 - 91mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 3.1 Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer in Unternehmen

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Das sind 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversiche...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliche Altersversorgung / 6 Entgeltumwandlung

Bei der sog. Entgeltumwandlung wird vorab ein bestimmter Teil des Entgeltbruttos des Arbeitnehmers als Beitrag für die Versorgungszusage abgeführt. Sie ist für den Arbeitgeber daher zumindest aufkommensneutral und kann faktisch sogar zu Einsparungen aufgrund niedrigerer Sozialversicherungsabgaben führen. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversiche...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.14 Grundrente und Versorgungsausgleich

Rz. 111 Entgeltpunkte aus dem Grundrentenzuschlag sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif (BGH, Beschluss v. 1.3.2023, XII ZB 360/22, mit Anm. von Breuers, AnwZert FamR 11/2023 Anm. 2, und von Strube, NZFam 2023, 584). Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g handelt es sich daher um e...mehr

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Jansen, SGB VI § 5 Versiche... / 2.4.1.2 Ruhestandsbeamte und ihnen gleichgestellte Personen (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 71 Die Vorschrift des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nimmt eine Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit den Rentenbeziehern nach Nr. 1 vor. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bewirkt, dass alle Personen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.5 Renten wegen voller Erwerbsminderung – Recht auf Neufeststellung (Abs. 3)

Rz. 23 Weiterhin sieht Abs. 3 die Ermittlung weiterer Entgeltpunkte auch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, wenn Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Leistungsfalls vorliegen. Dies gilt aber nur auf Antrag. Rz. 24 Abs. 3 betrifft ausschließlich Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrenten). Sie kö...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.4 Rückausnahme (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 19 Abs. 2 Satz 1 sieht für die generelle Außerachtlassung der Ermittlung von Entgeltpunkten nach Abs. 2 Satz 1 zwei Rückausnahmen vor. So gilt Satz 1 nicht für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (Nr. 1) und für freiwillige Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.4.1.2 Rechtsfolge – Durchschnittswert als Berechnungsgrundlage für den Zuschlag

Rz. 64 Der Zuschlag an Entgeltpunkten ist nach Satz 1 in der Regel aus dem kalendermonatlichen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln. Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten selbst ist daher nach der gesetzlichen Konstruktion regelhaft für den Zuschlag heranzuziehen. Rz. 65 Abs. 4 Satz 1 hat damit die Wirkung, dass der erwirtsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – generelles Ermittlungsverbot (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 12 Abs. 2 Satz 1 regelt in Ausnahme von Abs. 1 bei den Altersrenten ein generelles Ermittlungsverbot von Entgeltpunkten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. stellv.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.9.2023, L 28 KR 432/21, Rz. 53). Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt der Eintritt der Erwerbsminderung i. S. v. §§ 43, 45, 240 – a...mehr

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Jansen, SGB VI § 263 Gesamt... / 1.4 Normzweck

Rz. 17 Normzweck der Gesamtleistungsbewertung an sich (vgl. insoweit §§ 71 ff.) ist es, Rentenansprüche nicht allein auf vollwertige Beitragszeiten zu beschränken, sondern daneben beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sachgerecht zu erfassen und rentenerhöhend zu bewerten. Deren Bewertung richtet sich dabei nach der Höhe der Beiträge und der Beitragsdichte, weshalb die...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.2 Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Abs. 1a)

Rz. 45 Mit dem durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) neu eingefügten Abs. 1a wird eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Ermittlungsvorschrift für Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im sog. Übergangsbereich geschaffen (vgl. zu den Gesetzesmotiven BR-Drs. 425/18 S. 2, 28 = BT-Drs. 19/4668 S. 10, 32). Rz. 45a Durch die Ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.3 Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geht davon aus, dass die nicht deutschen Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe für die Zeit ihrer Beschäftigung im Alterssicherungssystem ihres Heimatstaates versichert sind oder werden. Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Die...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.3.6 Spezialthema: Optimierung der Versorgungswerkrente als Beratungsleistung

Manche Mandanten sind Mitglied in einem Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, etc.) und können, in gewissen Grenzen, zwei Punkte frei entscheiden: Wieviel Beitrag Sie leisten wollen? Ab wann Sie die Rente beziehen wollen? Das ist nicht neu und auch den Mandanten bekannt. Mandanten wissen aber nicht, welche Auswirkungen Ihre Entscheidungen, oder auch Nicht-Entsch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.3.5.2 Darstellung der bestehenden Altersvorsorge-Situation

Die Grundlagenberatung ist das Fundament jeder vernünftigen strategischen und danach auch konkreten Beratung. Die Bestandsaufnahme der bestehenden Altersvorsorge ermöglicht den Einstieg in eine objektive Situationsanalyse. Dies geschieht üblicherweise anhand folgender Schritte: Die Quantifizierung der Ausgabenseite Ermittlung des gewünschten Lebensstandards im Alter als konkre...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsfeld Vermögensbera... / 3.7 Hemmnisse und Erwartungshaltung des Mandanten

Neben den eigenen Hemmnissen, sollte sich der Berater auch grundsätzlich darüber im Klaren sein, welche inneren Hemmnisse seine Mandanten bei der Auftragsvergabe haben können, damit er sich Strategien überlegen kann, diese zu überwinden. Die Grundsatzfrage jedes Mandanten bei einem Beratungsauftrag lautet, was dieser für sein Geld bekommt. Diese Frage beinhaltet mehrere Aspek...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.3.5.1 Grundlagen zum Beratungsfeld der Altersvorsorge

Altersvorsorgeberatung setzt sich aus mindestens drei wesentlichen Elementen zusammen. Im ersten Schritt geht es um die Ermittlung und transparente Darstellung der bestehenden Altersvorsorgesituation. Dann wird über eine strategische Beratung festgelegt, wie eine sichtbar gemachte Versorgungslücke geschlossen werden könnte. Im letzten Schritt geht es dann schließlich um die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.3.4 Beratung zum privaten Vermögensstatus

Mit einem "Vermögensstatus "stellen Sie für den Mandanten und die Kanzlei den Überblick über Vermögen und Schulden des Mandanten dar: Erstellung einer Selbstauskunft nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG) Grundlagenerstellung für eine "Notfallmappe" Herstellung eines Status quo ("Wo stehe ich?") für z. B. Testamentarische Überlegungen, Wiederherstellung des Überblicks Für den Mandante...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankengeld

Rz. 1 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Beiträge zu einer privaten Krankentagegeldversicherung sowie für eine Krankenhaustagegeldversicherung sind nur beschränkt bis zu bestimmten Höchstbeträgen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Entsprechendes gilt für den Beitragsanteil, der von der GKV für das Krankentagegeld erhoben wird. Zu Einzelheiten > Krankenversicherung Rz 37 ff [4...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.1.1 Voraussetzungen der Vorschrift; Altersgrenzenvereinbarung

Rz. 98 § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfasst nur einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze beenden sollen.[1] Sie gilt nicht für tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geregelte Altersgrenzen.[2] Die Vorschrift ist nicht nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, sondern auf alle Arbeitne...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.9 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 416 Die Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge jedenfalls insoweit vereinbar, als es um die erstmalige Anwendung der Vorschrift zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht.[1] Anders als die Vorgängerregelung enthält die Neufassung der Vorschrift eine Höchstbefristung...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vol...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Formel für die Berechnung des Gleitzonenentgelts und Übergangsregelungen

Tz. 97 Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Die sog. Gleitzone wurde ab 01.10.2024 auf 2 000 EUR angehoben und neu ausgerichtet. Zum 01.01.2026 bleibt sie weiterhin bei 2 000 EUR. Dies zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Das Gesetz spricht nun von einem Übergangsbereich von 603,00 bis 2 000,00 EUR. Es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeitr...mehr