Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanspruch

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Labus, Steuerliche Fragen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, BB 1977, 1041; Stuhrmann, Versorgungsausgleich in einkommensteuerlicher Sicht, DStR 1977, 468; Meincke, Die steuerlichen Folgen des neuen Ehe- und Familienrechts, StKongrR 1978, 389; Biergans, Die einkommensteuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs, DB 1979, 955; Glade, Die einkommensteuerliche Beurteilun...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 1.3.6 Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Berufsständische Versorgungseinrichtung Als begünstigte Beiträge für eine Basisversorgung im Alter können auch Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung anerkannt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an den Steuerpflichtigen gezahlten und nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfreien Beitragserstattungen nich...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Gesetzliche Definition

Rz. 8 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Nach § 8 Abs 4 EStG werden Leistungen des ArbG nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

Rz. 55 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Begünstigt sind Aufwendungen für den Unterhalt und (oder) die Berufsausbildung des Empfängers. Aufwendungen sind > Aufwand, dh alle Güter in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen). Eine wirtschaftliche Belastung iS eines verbleibenden wirtschaftlichen Nachteils wird nicht (mehr) unbedingt vorausgesetzt (vgl BFH 150, 41 = BStBl 1987 II, 629). B...mehr

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Jansen, SGB IV § 27 Verzins... / 2.2.3.1 Hemmung der Verjährung

Rz. 12 Für die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (vgl. auch Komm. zu § 25). Dabei wird die Verjährung auch auf Antrag auf die Erstattung oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 50 Warteze... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Entsprechend dem Gliederungsgedanken des Gesetzes sind die bei den einzelnen Leistungsansprüchen aufgeführten Wartezeiten in § 50 zusammengefasst. Abs. 1 bestimmt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes, während die Abs. 2 bis 5 die W...mehr

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Jansen, SGB VI § 51 Anreche... / 2.3 Sonstige Wartezeiten

Rz. 9a Auch wenn die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen in die Übergangsbestimmungen (§ 244 Abs. 2) aufgenommen wurde, ist diese Wartezeit auch in § 51 erforderlich. Die Wartezeit von 15 Jahren ist versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1. Rz. 10 Für Ver...mehr

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Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 2.6 Hemmung der Verjährung

Rz. 9 Für die Hemmung der Verjährung gelten nun §§ 203 bis 208 BGB sinngemäß. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.1.2001 (BGBl. I S. 3138) ist das in Bezug genommene Recht der Hemmung der Verjährung erheblich ausgeweitet worden. Insbesondere hemmen nunmehr auch die Verhandlung über den Anspruch oder über die diesen begründenden Umstände (§ 203 BGB) und...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.5.3 Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Rz. 9 Neben der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge besteht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit der Erstattung von zu Recht entrichteten Beiträgen. Auf die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge ist § 26 nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. a) Die zu Recht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge werden unter den Voraussetzungen...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / II. Auszehrungs- und Anrechnungsverbot (§ 5 BetrAVG)

Rz. 223 § 5 BetrAVG schränkt in zweifacher Weise, nämlich durch das in § 5 Abs. 1 BetrAVG normierte Auszehrungsverbot und das nach § 5 Abs. 2 BetrAVG bestehende Anrechnungsverbot, die Vertragsfreiheit der Parteien ein. Rz. 224 Das gesetzliche Auszehrungs- und Anrechnungsverbot bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der betrieblichen Versor...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / A. Rentenreformgesetz 1992 (Teilrente)

Rz. 1 Durch das Rentenreformgesetz aus dem Jahr 1992 wurde die Teilrente als Sonderform der Rente wegen Alters in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Ziel des sog. "Flexi-Gesetzes" war es, Arbeitnehmern durch die Teilrente einen flexibleren und gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Übermittlung nur stpfl und tatsächlich erbrachter Leistungen

Rn. 25 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 In die Rentenbezugsmitteilungen sind nur Beträge aufzunehmen, die der Besteuerung unterliegen. Beträge, bei denen dies nicht der Fall ist (zB der nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 4 EStG steuerfreie Teil der Rente), sind nicht aufzunehmen. Dementsprechend gehören auch Vermögensübertragungen gemäß § 93 Abs 2 EStG und die Übertragu...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / l) Familienpflegezeit

Rz. 1396 Im Gegensatz zum PflegeZG, welches nur Ansprüche auf Arbeitsbefreiung von bis zu zehn Tagen bzw. sechs Monaten ohne Entgeltfortzahlung zubilligt, stellt das FPfZG insoweit eine Verbesserung der Vereinbarkeit von häuslicher Pflege und Beruf dar. Die Pflege naher Angehöriger wird bis zu zwei Jahren ermöglicht und außerdem bei reduzierter Arbeitszeit die Aufstockung de...mehr

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§ 16 Vertragstypen / IV. Muster – Vorstandsvertrag

Rz. 727 Muster 16.31: Dienstvertrag u. Pensionsvertrag eines AG-Vorstandsmitgliedes Muster 16.31: Dienstvertrag u. Pensionsvertrag eines AG-Vorstandsmitgliedes Vorstandsvertrag zwischen der Firma _________________________ AG _________________________ _________________________ (Adresse) nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt – vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch...mehr

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ZErb 08/2023, Dem demografi... / a) Darstellung der Drei-Stufen-Betrachtung

In einem ersten Schritt werden hierfür – dem Gesetzeswortlaut entsprechend – Dauer und Umfang der Pflegeleistungen ermittelt und auf Grundlage dessen der Wert des durch die Pflege erhaltenen Vermögens (in Form von ersparten Aufwendungen) bestimmt. Soweit eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt ist, kommt dabei dem festgestellten Pflegegrad eine erhebliche Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 113 Höhe d... / 2.11 Grundrente

Rz. 11 Da mit dem Grundrentengesetz § 66 Abs. 1 Satz 1 um "Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung" erweitert worden ist, war als Folgeänderung eine entsprechende Ergänzung für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Auslandsrenten erforderlich. Deshalb ist Nr. 12 in Abs. 1 Satz 1 aufgenommen worden. Mit der Einordnung der Zuschläge an Entgeltpunkt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überversorgung

Generell muss die Pensionszusage in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt stehen.[1] Die Pensionszusage soll eine Versorgungslücke aufgrund der fehlenden Sozialversicherung abdecken. Übersteigen die Versorgungsbezüge dieses angemessene Verhältnis zum Gehalt, wird unterstellt, dass entweder eine Überversorgung eintritt oder eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Gehaltsste...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetze 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 1 benannte die allgemeinen Voraussetzungen für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Abs. 2 und 3 enthielt neben Hinzuverdienstgrenzen eine negative Anspruchsvoraussetzung für Ansp...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

Rz. 4 § 236b Abs. 1 Nr. 1, der das 63. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 der Vorschrift ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1953, Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963. Rz. 5 Zu a): Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1953 Für Versic...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.1.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

Rz. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 65. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, nach dem 31.12.1948 geboren sind oder vor dem 1.1.1964 geboren sind und einen besonderen Vertrauensschutz genießen. Rz....mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsvoraussetzungen für Renten Rz. 3 Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2.2 Kein Wechsel in eine andere Rente

Rz. 7 Liegen bei Beginn einer Altersrente gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Erziehungsrente oder eine andere Altersrente vor, wird nur die höchste Rente geleistet (§ 89 Abs. 1 Satz 1). Bei gleich hohen Renten ist die in § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9, 11 bis 12 geregelte Rangfolge maßgebend. Darüber hinaus is...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach Abs. 1 der Vorschrift sind für einen Anspruch auf Versicherten- oder Hinterbliebenenrente wartezeitrechtliche, versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten aus §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238, für Renten wegen Erwerbsminderung aus §§ 43, 45, 240 und für Renten wegen Todes...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetze 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 1 benannte die allgemeinen Voraussetzungen für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Abs. 2 und 3 enthielt neben Hinzuverdienstgrenzen eine negative Anspruchsvoraussetzung für Ansprüche auf Altersren...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Rz. 3 Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen Alters aus §§ 35 bis 38, 4...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.1.1 Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964

Rz. 4 Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 Satz 1). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergibt sich für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte die Prüfung...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.1 Vertrauensschutzregelung für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964

Rz. 1b Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen (§ 40). Als formelle Anspruchsvoraussetzung ist darüber hinaus eine wirksame Antragstellung erforderlich (§ 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1). Rz. 1c Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgr...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 37 regelt die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte. Dieser Personenkreis kann bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente abschlagsfrei beanspruchen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt ist. Die vorzeitige Inanspruchnah...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.3 Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit

Rz. 13 Persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und für insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit steht der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene ...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 besteht für Ehegatten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit anstelle der traditionellen Altersversorgung (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen. Hierbei werden di...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.3 Kein Verlust einer Wartezeit durch Abänderung

Rz. 11 Eine Abänderungsentscheidung kann auch zulasten des in der Ursprungsentscheidung (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartners erfolgen. Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass eine Wartezeit, die ein Ehegatte/Lebenspartner bereits unter Berücksichtigung eines Splittingzuwachses i. S. v. § 120a Abs. 8 erfüllt hatte, erhalten bleibt, wenn die Minderung des Zuschlags...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 1 Allgemeines

Rz. 2a Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2), allerdings ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59) und ohne Hinzurechnung eines Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde mit Blick auf die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland die stufenweise Anhebung der bisherigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre mit Wirkung zum 1.1.2012 geregelt. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erst für Versicherte der...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 8 Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente für Frauen gehören weibliche Versicherte, die die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 erfüllen und einen wirksamen Rentenantrag (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) gestellt haben. Für Rentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze setzt der...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.3 Hinzuverdienst

Rz. 8 Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Na...mehr

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Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 2.1.2 Keine angemessenen Rentenleistungen aus dem Rentensplitting

Rz. 5 Voraussetzung für die Aussetzung der durch ein Rentensplitting herbeigeführten Rentenkürzung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 ist darüber hinaus, dass an den verstorbenen (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden sind. Abs. 1 Satz 1 bezieht sich somit ausschließlich auf die Dauer des Versichertenrentenbezuges des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 36). Bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte und für die Bestimmung der Höhe des Rentenabschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Altersrente ist für Versicherte,...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.8 Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung

Rz. 34 Der Beginn einer Knappschaftsausgleichsleistung bestimmt sich nach § 99 Abs. 1 (§ 239 Abs. 3 Satz 1). Hierbei tritt an die Stelle des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch vorliegen, der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb endet (§ 239 Abs. 3 Satz 4). Die Kna...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 2.1 Altersgrenzen

Rz. 4 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 37 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig (§ 37 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgäng...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 1 Allgemeines

Rz. 3 § 237 Abs. 1 regelt im Einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Ergänzend zu § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bestimmt Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit bei älteren Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann auf die für e...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Abs. 1 und 2 in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung enthält als Übergangsregelung zu § 40 für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Gemäß § 40 (i. d. F. ab 1.1.2008) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig unter...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Gemäß § 36 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.3 Hinzuverdienst

Rz. 17 Eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen ist. Nach...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2.1 Altersgrenzen

Rz. 3 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 36 Satz 1 Nr. 1 die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 36 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrg...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 37 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Das Gesetz zur Reform der gesetzliche...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.12 Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft

Rz. 33 Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 42 Vollren... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnte eine Altersrente ebenfalls als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1). Gemäß § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) bestand ein Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bezeichnung der in § 35 geregelten Altersrentenart als "Regelaltersrente" soll verdeutlichen, dass es sich bei diesem Rentenanspruch um die üblicherweise zu erbringende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Versicherteneigenschaft nachweisen, die Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 120d in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung enthält Sonderregelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern. Rz. 3 Abs. 1 bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe von gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) für ein Rentensplitting sowie eine Ausschlussfrist für ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. § 236 i. d. F. des RRG 1992 enthielt Übergangsregelungen zum Hinzuverdienst für Versicherte, die bereits am 31.12.1991 Anspruch auf Altersrente vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten. Durch Art. 1 ...mehr