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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.4.2.9 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Edith Gräfl
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Rz. 416

Die Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge jedenfalls insoweit vereinbar, als es um die erstmalige Anwendung der Vorschrift zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht.[1] Anders als die Vorgängerregelung enthält die Neufassung der Vorschrift eine Höchstbefristungsdauer von 5 Jahren und erfüllt daher die Vorgaben von § 5 Nr. 1 der der Richtlinie zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung.

Das BAG hat allerdings Bedenken daran geäußert, ob die wiederholte Anwendung von § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zulässig ist; nach Auffassung des BAG erscheint es zweifelhaft, ob die Bestimmungen in diesem Fall noch ein effektives Mittel zur Bekämpfung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge i. S. d. Richtlinie 1999/70/EG wären.[2] Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Nach § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung legen die Mitgliedstaaten zwar fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind. Dabei dürfen sie den ihnen überlassenen Regelungsspielraum aber nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und dem Ziel der Rahmenvereinbarung zuwiderlaufen kann.[3] Ob die Festlegung eines Zeitraums von 4 Monaten der Beschäftigungslosigkeit vor Beginn eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags geeignet ist, Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge vorzubeugen, wird von der Rechtsprechung zu klären sein. Zumindest ist es nicht ausgeschlossen, dass die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 TzBfG in Einzelfällen missbräuchlich genutzt wird. Ist dies der Fall, kann die Befris...

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