Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelfsbelehrung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Verwaltungsrecht / II. Erläuterungen

Rz. 2 & 1. Die Monatsfrist für den Widerspruch ist in § 70 VwGO und die Frist für die Klage in § 74 VwGO geregelt. Für den Beginn und die Berechnung der Fristen gilt § 57 VwGO, der auf die ZPO verweist. Bei Zugang am 31. muss die Klage daher bis zum 30., bzw. im Februar zum 28., des Folgemonats eingehen. Der Zugang des Verwaltungsakts ist geregelt in § 41 VwVfG (Bekanntgabe)....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Rz. 12 Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die tele...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Identifizierbarkeit des Einspruchsführers (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Es gehört danach zum notwendigen Inhalt des Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist.[1] Die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers ist für die nach § 358 AO vorzunehmende Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbeso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

Rz. 60 Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Widerspruchsbescheid erhalten. Die Behörde hat Ihnen auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht (vollständig) Recht gegeben. Si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 50 Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist der Bescheid bestandskräftig und grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit. Das Institut des Wiedereinsetzungsantrags soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit auf der einen Seite und des materiellen Rechts auf der anderen Seite schaffen. Der Wiedereinsetzungsantrag ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3 Rechtsbehelfsbelehrung

3.1 Pflicht Der Beteiligte ist über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. Dabei ist zwischen einem Verwaltungsakt und einem Widerspruchsbescheid zu unterscheiden. Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn er schriftlich erlassen oder bestätigt wird und der Beteiligte dadurch belastet ist.[1] Das ist der Fall, wenn seinem Antrag nicht in volle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.4 Frist/Rechtsfolgen

Ein Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Weitere Folgen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht verbunden. Insbesondere hat eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1] Hinweis Beginn der R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.1 Pflicht

Der Beteiligte ist über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. Dabei ist zwischen einem Verwaltungsakt und einem Widerspruchsbescheid zu unterscheiden. Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn er schriftlich erlassen oder bestätigt wird und der Beteiligte dadurch belastet ist.[1] Das ist der Fall, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang en...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.3 Inhalt

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss vollständig und richtig sein. Sie hat den Rechtsbehelf zu bezeichnen (Widerspruch, Klage), die Stelle oder das Gericht zu benennen, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist (einschl. der vollständigen Anschrift), die einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form (schriftlich oder zur Niederschrift) anzugeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ka...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.2 Form

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist schriftlich zu erteilen.[1] Sie kann mit dem Verwaltungsakt verbunden oder unabhängig davon erteilt werden. Beim Widerspruchsbescheid ist sie dessen Bestandteil.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.3 Beginn der Einspruchsfrist in Sonderfällen

Ist ein Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Bei Lohnsteuer-Anmeldungen beginnt die Einspruchsfrist mit dem Eingang beim Finanzamt, denn eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.[1] Führt die Anmeldung zu einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / Zusammenfassung

Begriff Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte und gesetzlich geregelte Möglichkeit, gegen eine behördliche Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand vorzugehen. Ziel ist eine Aufhebung oder Änderung. Es handelt sich um ein grundlegendes Menschenrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine Person hat "Anspruch auf einen wirksam...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Vorschusszahlung / 4 Entscheidungen

Die Entscheidungen über den Vorschuss von Amts wegen oder auf Antrag sind Verwaltungsakte[1], die vom Leistungsempfänger mit einem Widerspruch angefochten werden können.[2] Das gilt auch für den Rückforderungsbescheid, mit dem ein überzahlter Vorschuss zurückgefordert wird. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.[3] Die sofortige Vollziehung kann durch den Leistungsträger...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.11 Sperrzeitentscheidung

Rz. 747 Bei der Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit darf die Agentur für Arbeit den Aussagen von Arbeitgeber und Arbeitslosem ohne besonderen Grund kein unterschiedliches Gewicht beimessen. Steht danach in Bezug auf den relevanten Sachverhalt Aussage gegen Aussage, darf die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit nicht feststellen, wenn die vorhandenen Erm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.2 Meldeaufforderung

Rz. 495 Eine Aufforderung zur Meldung, die sperrzeitrechtliche Konsequenzen zur Folge haben soll, darf nicht willkürlich durch die Agentur für Arbeit ergehen. Sie muss einem zugelassenen Meldezweck genügen, sonst darf der Arbeitsuchende bzw. der Arbeitslose sie aus wichtigem Grund ignorieren, ohne den Eintritt einer Sperrzeit befürchten zu müssen. Die gültigen Meldezwecke li...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

Leitsatz 1. Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E‐Mail nicht erforderlich. 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Aufhebung des Vorbehalts

Rz. 101 Die Finanzbehörde ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Steuerfall erneut aufzugreifen. Sie kann stattdessen den Ablauf der Festsetzungsfrist abwarten, mit dem der Vorbehalt kraft Gesetzes entfällt.[1] Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO der Vorbehalt. Das gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 164 Abs. 4 S. 1 AO auch für...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 08/2023, Kein Einspruch... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Dem Antrag der GenStA entsprechend ist auf die Rechtsbeschwerde das Urteil aufzuheben und der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 15.2.2022 als unzulässig zu verwerfen, weil dem Erlass eines Sachurteils durch das Amtsgericht ein Verfahrenshindernis entgegenstand. Die GenStA hat dazu in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Das AG hat – wie z...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.2 Antragsbearbeitung

Rz. 137 Das BZSt muss dem Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich das Datum des Eingangs des Antrags beim BZSt mitteilen.[1] Es hat den Vergütungsantrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen.[2] Rz. 138 Bei begründeten Zweifeln an dem Recht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeines / 2. Inhaltsübersicht

Rz. 28 Das FamGKG regelt die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten in Familiensachen. Der Gesetzesteil des FamGKG hat 9 Abschnitte, die wiederum teilweise in Unterabschnitte aufgeteilt sind.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 2. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten

Rz. 665 Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, § 55 Abs. 2 FamGKG, kann Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Wert einer Verfahrenswertbeschwerde berechnet sich nach Differenz zwischen den nach dem festgesetzten ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 58 Bress, Freiwillige Krankenversicherung, SVFang 2003 Nr. 136 S. 51 und Nr. 137 S. 49. Klose, Das Mitgliedschaftsrecht der Ersatzkassen im SGB V, SGb 1995 S. 477. Krön/Krön, Verfahrenshinweise für die Fälle der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen, ZfS 2006 S. 261 (zu Abs. 1 Nr. 3 a. F.). Preisner, Die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / aa) Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 592 Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken.[461]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / bb) Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 593 Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung führt aber nicht dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt würde. Der betroffene Beteiligte kann vielmehr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, § 17 Abs. 1 FamFG. Voraussetzung ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Das Fehlen eines Verschuldens w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / i) Rechtsbehelfsbelehrung

aa) Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung Rz. 592 Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken.[461] bb) Fehle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / cc) Kausalität zwischen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und Fristversäumnis

Rz. 594 Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht.[463] Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / aa) Befristete Beschwerde

Rz. 597 Sowohl gegen einen die Genehmigung aussprechenden Beschluss als auch gegen einen die Genehmigung versagenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft. Im Grundsatz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Ausnahme: Bei einer nachlassgerichtlichen Genehmigung beträgt die Frist lediglich zwei Wochen. Die Frist beginnt mit d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Allgemeines Akteneinsichtsrecht

Rz. 95 Für alle FG-Verfahren und damit auch für die verschiedenen Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäß...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 14. Verjährung (§§ 31–34 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 151 [Autor/Stand] Auf die Verjährung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378–383b AO) finden nach § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich die Verjährungsregeln des OWiG Anwendung. Dies gilt für die Verjährung der Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 31 Abs. 1 OWiG) ebenso wie für die Verjährung ihrer Vollstreckung (§ 34 Abs. 1 OWiG). Lediglich die Frist für di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 8 Abs 2 regelt die Folgen einer unterbliebenen bzw fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und ergänzt § 39 (Maurer FamRZ 09, 465, 467). Das Gesetz vermutet aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass Beteiligte, die keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist gehindert waren (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183; O...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 39 FamFG – Rechtsbehelfsbelehrung.

Gesetzestext Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden. A. Normzweck. Rn 1 Rechtsbehelfsbelehrungen dienen der Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 232 ZPO – Rechtsbehelfsbelehrung.

Gesetzestext 1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 5 Ist die Belehrung fehlerhaft oder fehlt sie gänzlich, so ist zunächst eine Berichtigung gem § 42 möglich. Eine fehlerhafte oder fehlende Belehrung kann zur Wiedereinsetzung (§ 17) berechtigen. In diesem Fall wird das Fehlen des Verschuldens vermutet (§ 17 II). Hat eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung einen Rechtsbehelf benannt, der nicht statthaft ist, so führt dies ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Versäumung, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung (§§ 230–238).

Rn 20 Die Regelungen sind nicht anwendbar, da es im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Notfristen und keine Rechtsmittelfristen gibt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mehrfache Zustellung, falsche Auskünfte, falsche Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 58 Bei doppelter Zustellung, die mit dem (unzutreffenden) Hinweis des Gerichts verbunden ist, die erste Zustellung sei unwirksam, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Anwalt im Vertrauen darauf die Rechtsmittelfrist berechnet und das Rechtsmittel verspätet eingelegt hat (BGH MDR 05, 1184 [BGH 04.05.2005 - I ZB 38/04]; NJW 11, 522); ansonsten muss der Anwalt wissen, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Belehrungspflicht.

Rn 3 Die Belehrungspflicht betrifft vorrangig Verfahren ohne Anwaltszwang, also insbesondere das Verfahren vor den Amtsgerichten. In Verfahren mit Anwaltszwang beschränkt sich die Belehrungspflicht auf Entscheidungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass die Partei, der gegenüber eine Entscheidung ergeht, anwaltlich vertreten ist, also insbesondere bei Versäumnisurteil (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Rn 10 Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschl (Abs 4). Dies gilt auch dann, wenn eine (freigestellte, § 128 IV) mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I) verworfen. Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, wird sie – regelmäßig ebenfalls auf Kosten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / §§ 313, 313a, 313b (Form und Inhalt).

Rn 12 Obwohl § 329 bzgl der äußeren Gestaltung von Beschlüssen keine Regelung trifft, ist § 313 auf diese entsprechend anzuwenden (BGH NJW 01, 1653 [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]). Dies gilt insb für urteilsvertretende und verfahrensbeendende Beschlüsse (Hamm OLGR 99, 13; Köln BB 01, 1499 [OLG Köln 03.04.2001 - 25 W 2/00]) und Vollstreckungstitel. Bei diesen ist ein volles ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerdefrist (Abs 1).

Rn 2 Die sofortige Beschwerde ist binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist (§ 224 I, II) von zwei Wochen einzulegen. Der Zusatz ›soweit keine andere Frist bestimmt ist‹ bezieht sich auf die von der Zweiwochenfrist abweichende, auf einen Monat verlängerte Frist für sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 II 3, III 3; vgl BTDrs 14/4722, 111). Die Frist be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch ist ein von Angaben und Nachweisen zu Verhinderungsgründen unabhängiger Rechtsbehelf der säumig gewesenen Partei, der den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumung befand (Mot zur CPO, 230 = Hahn/Mugdan, Materialien, 294). Die weite Zulässigkeit des Einspruchs ist das Korrelat zu den strengen Säumnisfolgen in §§ 330, 33...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 2 Abs 1 zählt die Überschrift des Urteils nicht zu den zwingenden Bestandteilen von Urteilen (Oldbg MDR 91, 159, 160; Frankf OLGR Frankf 96, 11), vgl aber § 311 I. In den Fällen des § 313b (dort Rn 4) ist die Art des Urteils anzugeben; gleiches empfiehlt sich bei besonderen Urteils- und Prozesskonstellationen (zB [Urkunden-]Vorbehaltsurteil, Teilanerkenntnis- und Schlussu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 29 Brüssel IIb-VO – Verfahren im Anschluss an die Ablehnung der Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980.

Gesetzestext (1) Dieser Artikel kommt zur Anwendung, wenn eine Entscheidung, die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat abzulehnen, sich nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 stützt. (2) Das Gericht, das eine Entscheidung gemäß Absatz 1 fällt, stellt unter Verwendung des in Anhang I wiedergegebenen F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 18 EuVTVO – Heilung der Nichteinhaltung von Mindestvorschriften.

Gesetzestext (1) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernissen, so sind eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel möglich, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsmittel.

Rn 2 Beschlüsse nach § 150, die eine Trennung oder Verbindung aufheben, sind nicht selbstständig anfechtbar und können nur zusammen mit dem Rechtsmittel gegen das verfahrensbeendende Urt angefochten werden. Freilich hat das Rechtsmittel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Gegen die Aufhebung einer Aussetzung findet die B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 4 EuVTVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Abs 1 passt den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung an § 233 ZPO an, während Abs 2 die gesetzliche Vermutung des fehlenden Verschuldens bei dem Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung aufstellt und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dient (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abschließende Entscheidung.

Rn 3 Das Beschwerdegericht hat gem I 1 grds eine eigene abschließende Entscheidung zu treffen, also die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen oder in der Sache zu bescheiden. Bindung an den Verfahrensgegenstand s § 65 Rn 2. Kosten: Rn 6. Rechtsbehelfsbelehrung: § 39.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unt...mehr