Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelfsbelehrung

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AGS 04/2024, Einwendungen g... / IV. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Formerfordernisse im Zusammenhang mit Gerichtskostenrechnungen wird in der Praxis immer wieder Einiges durcheinandergebracht. Es muss nämlich unterschieden werden zwischen dem Gerichtskostenansatz einerseits und der auf diesem Ansatz basierenden Zahlungsaufforderung an den Kostenschuldner andererseits. 1. Gerichtskostenansatz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / N. Angabe der ID-Nr (§ 33a Abs 1 S 9–11 EStG)

Rn. 252 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Unterliegt die unterhaltene Person der unbeschränkten oder der beschränkten StPfl, hat der Unterhaltsleistende ab dem VZ 2015 in seiner Steuererklärung die ID-Nr (§ 139b AO) der unterhaltenen Person anzugeben (§ 33a Abs 1 S 9 EStG). Für diese Zwecke hat die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden ihre ID-Nr mitzuteilen (§ 33a Abs 1 S 1...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 / 2.7 Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung/verbleibender Überschuss

In Zeile 49 ergibt sich die Vorauszahlung oder der Überschuss, der mit Minuszeichen einzutragen ist. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten.[1] Wichtig Vorsteuerüberschuss Eine Steueranmeldung, die zu einer Steuervergütung führt (Vorsteuerüberschuss), wirkt erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbprozessrecht / 12.8.1 Rechtsmittel und Instanzen

Einziges Rechtsmittel gegen alle Entscheidung des Nachlassgerichts, d. h. die Erbscheinserteilung oder die Zurückweisung des Erbscheinsantrages durch den Richter oder Rechtspfleger, ist die (befristete) Beschwerde zum OLG, §§ 58 ff. FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG. Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Im Erbscheinsverf...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Klageschrift über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach

Leitsatz Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nach § 52d Satz 3 FGO zulässig. Dies gilt allerdings nur bei technischen Problemen im Rahmen des vollständig eingerichteten und somit aktivierten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt). Sachverhalt Nach der erfolglosen ...mehr

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Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 2.3 Rechtsfolgenbelehrung

Rz. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen, die sich aus einem sozialwidrigen Verhalten nach diesen Regelungen ergeben können, belehrt worden ist. In der vorgeschalteten Rechtsfolgenbelehrung liegt ein erzieherisches oder helfendes Element, das in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung der Minderungsvor...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 4.1 Diese Angaben muss die Prüfungsanordnung enthalten

Die Prüfungsanordnung muss diese Angaben zwingend enthalten; das gilt analog auch für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuerprüfung: Die erlassende Behörde; dies ist das Finanzamt, von dem der Prüfer kommt. Dies ist häufig ein anderes Finanzamt als das, bei dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Das hängt damit zusammen, dass zentrale Betriebsprüfungsstellen für mehrere Ämter zustän...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Rechtsbehelfe

Rz. 108 Ein Schreiben an einen Unternehmer zur Vorlage von Urkunden nach § 18d UStG stellt einen Verwaltungsakt dar (Rz. 77), es ist als solcher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der zulässige Rechtsbehelf gegen eine solche Anordnung ist der Einspruch.[1] Da dieser keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist der Vorlagepflichtige trotz des Einspruchs verpfli...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

§§ 11 Abs. 3 S. 2, 12c RVG; § 58 Abs. 1 VwGO Leitsatz Der notwendige Inhalt, der dem im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ergehenden Beschluss beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 58 Abs. 1 VwGO und nicht nach § 12c RVG, der im Unterschied zu § 58 Abs. 1 VwGO weitergehend eine Belehrung auch über die Form de...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / IV. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber für Verfahren, die im RVG geregelt sind, Rechtsbehelfsbelehrungen mit unterschiedlichem Inhalt vorgesehen hat. Dies liegt – worauf auch das OVG Berlin-Brandenburg hingewiesen hat, – daran, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerich...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / Leitsatz

Der notwendige Inhalt, der dem im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ergehenden Beschluss beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 58 Abs. 1 VwGO und nicht nach § 12c RVG, der im Unterschied zu § 58 Abs. 1 VwGO weitergehend eine Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs vorsieht. OVG Berlin-Brandenburg, Bes...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / II. Anwendbare Verfahrensvorschriften

Gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RVG wird im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Vergütung vom UdG festgesetzt. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG gelten die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend, hier somit die Vorschriften der VwGO. 1. Frist von zwei Wochen Nach den Ausführungen des OVG...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / I. Sachverhalt

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten einer Partei hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des VG Potsdam am 19.12.2022 einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 Abs. 1 RVG erlassen, der dem Mandanten am 23.12.2022 zugestellt worden ist. Diesem Beschluss beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Angaben über den einzulegenden Rechtsbehelf, das Gericht, be...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / III. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Abschließend hat das OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt, dem Auftraggeber und Erinnerungsführer sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 151 Abs. 1, 60 VwGO) zu gewähren. Es sei nämlich nicht vorgetragen, dass der Erinnerungsführer ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschlu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Schriftliche Antragstellung (§ 67 S 1 Hs 1 EStG)

Rn. 23 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 S 1 EStG nur auf Antrag gezahlt. Hierin kann keine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung des Anspruchs der Eltern auf Freistellung des Existenzminimums ihrer Kinder gesehen werden, obwohl die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch Berücksichtigung der Fr...mehr

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AGS 02/2024, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Lissner kritisch mit der jüngsten Erhöhung der PKH-Freibeträge und weist darauf hin, dass dies auch zu einer drastischen Anzahl der Beratungshilfebewilligungen führen wird (S. 49). Burhoff setzt die Rechtsprechungsübersicht zur Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen für 2023 fort. Der Teil 2 beinhaltet die Gebühren aus den Teilen 4-7 VV (S. 52). Mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.4 Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (Satz 3)

Rz. 38 Nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO sind schriftliche und elektronische Steuerbescheide mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung[1] zu versehen. Bestehen Zweifel daran, ob die Finanzbehörde einen Steuerbescheid erlassen wollte oder nicht, kann die Aufnahme einer Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis darauf liefern, dass sie eine bindende Entscheidung über einen bestimmten ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.4 Freistellungsbescheid (Satz 3 Alt. 1)

Rz. 27 Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO sind auch Freistellungsbescheide Steuerbescheide, für die § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 AO gilt.[1] Für sie gelten damit die gleichen Regelungen wie für Steuerbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 S. 1 AO, insbesondere die Vorschriften über die Verjährung[2] und über die Änderung oder Aufhebung.[3] Der Freistellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt[4], in ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.5 Ablehnung einer Festsetzung (Satz 3 Alt. 2)

Rz. 34 Von der Freistellung von einer Steuer durch Freistellungsbescheid ist die Ablehnung einer Festsetzung zu unterscheiden. Bei der Ablehnung einer Steuerfestsetzung handelt es sich nicht um eine verbindliche Entscheidung darüber, dass eine Steuer nicht entstanden ist, sondern darüber, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Steuerbescheids im geprüften Einzelfall n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.1 Grundsatz

Rz. 8 Grundsätzlich bedarf es eines Leistungsgebots, da der Vollstreckungsschuldner von den Maßnahmen der Vollstreckung nicht überrascht werden soll.[1] Nach der Entscheidung des BFH v. 29.9.1976[2] müssen dabei die folgenden Angaben in einem Leistungsgebot vorhanden sein, damit das Leistungsgebot dem Schutzcharakter gerecht werden kann: Der Vollstreckungsschuldner muss unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Notwendiger Mindest-Inhalt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Nach § 279 Abs. 2 S. 1 AO hat der Aufteilungsbescheid die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten. Ohne diese Angaben ist der Aufteilungsbescheid wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzung gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig.[1] Darüber hinaus schreibt § 279 Abs. 2 S. 1 AO die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ihr Fehlen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Voraussetzungen und zeitliche Dauer der Beschränkung

Rz. 4 § 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1] Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach dieser Vorschrift zuständigen FA eingegangen ist. Je nachd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2)

Rz. 8 Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 dient der Beschleunigung des Löschungsverfahrens und lässt gegen den Feststellungsbeschluss die befristete Grundbuchbeschwerde gem. §§ 71 ff. GBO zu, damit die nach § 87 lit. c GBO erforderliche formelle Rechtskraft alsbald eintreten kann. Außerdem schreibt Abs. 2 eine Rechtsbehelfsbelehrung vor. Die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung war ursprünglich aus Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 37 Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 11 § 71 GBO setzt eine Entscheidung des Grundbuchamts voraus. Der Begriff der Entscheidung ist so zu verstehen wie derjenige in dem früheren § 19 FGG; das FamFG hat diesen Begriff für Grundbuchsachen unberührt gelassen. Entsprechend fallen darunter alle vom Grundbuchamt in der Sache selbst erlassenen endgültigen Beschlüsse (vgl. § 38 FamFG) oder Zwischenverfügungen (vgl....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Unverbindliche Meinungsäußerungen

Rz. 48 Dem Grundbuchamt ist nicht verwehrt, den Beteiligten seine Auffassung zu bestimmten Fragen im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer endgültigen Sachentscheidung zu äußern oder ihre Anträge zu ändern, zu ergänzen oder zurückzunehmen. In geeigneten Fällen werden solche Verfügungen sogar zweckmäßig sein. Hierbei handelt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zwischenverfügung wegen der Kosten

Rz. 76 Dieselben Förmlichkeiten (Bekanntmachung, Schriftlichkeit, Rechtsbehelfsbelehrung) gelten für die Zwischenverfügung zur Anforderung eines Kostenvorschusses. Als Begründung muss die bezifferte Beredung der Kosten angegeben werden. Die Kostennachricht an die Landesjustizkasse ist in Abschrift beizufügen.[203]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Alternative Handlungsmöglichkeiten des Grundbuchamts und des Notars

Rz. 127 Nach der Formulierung des § 18 GBO bestehen die ausschließlichen Handlungsmöglichkeiten des GBA in Stattgabe des Antrags durch Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung. Die überwiegende Kommentarliteratur, insbesondere unter Berufung auf z.T. ältere Literatur, hält sich (indes mit Widersprüchen im Einzelnen) an diesen Wortlaut und betrachtet die angebotenen A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Beschwerdeverfahren

Rz. 3 Die Form und der Adressat der Beschwerde richten sich nach § 73 GBO. Im Gegensatz zu der unbefristeten Grundbuchbeschwerde sieht Abs. 1 S. 1 eine regelmäßige Frist für die Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen vor. Sie beginnt – abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG – stets mit der förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses (Abs. 1 S. 1); eine etwaige Fehlerhaft...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Form der Entscheidung

Rz. 4 Eines förmlichen Einleitungsbeschlusses bedarf es – anders ist es im Rangklarstellungsverfahren nach § 91 Abs. 2 GBO – regelmäßig nicht.[6] Es genügt ein Vermerk in den Akten oder die bloße Vornahme von Ermittlungen. Dasselbe gilt, wenn die Einleitung des Verfahrens abgelehnt oder ein eingeleitetes Verfahren eingestellt wird, sofern nicht der Fall des § 86 GBO gegeben ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einleitungsbeschluss (Abs. 1, 2)

Rz. 4 Das Verfahren beginnt mit einem förmlichen Einleitungsbeschluss (Abs. 2); für die Form des Beschlusses gilt § 38 Abs. 2, Abs. 3 FamFG. Der Beschluss ist gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG zu erlassen und im Fall der Statthaftigkeit einer befristeten Erinnerung (vgl. Rdn 7) gem. § 39 FamFG mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein förmlicher Beschluss is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Glaubhaftmachung

Rz. 8 Wenn jemand ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht im Verfahren anmeldet, kann verlangt werden, dass der Anmeldende sein Recht glaubhaft macht. Dieses Verlangen, das an keine Frist gebunden ist, kann jederzeit das Grundbuchamt oder auch ein Beteiligter stellen. Das Verlangen bedarf keiner Begründung. Die Art der Glaubhaftmachung richtet sich nach § 31 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 71 GBO enthält für Grundsachen eine Sondervorschrift gegenüber den für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in §§ 59 ff. FamFG geregelten Beschwerdevorschriften. Ergänzt wird die Bestimmung durch die weiteren Beschwerdevorschriften in §§ 72–77, 81 GBO. Soweit diese Vorschriften keine abschließende Regelung für die Grundbuchbeschwerde enthalten, kann auf die...mehr

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Vorbemerkungen / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in den §§ 71 ff. GBO sind nicht abschließend.[1] Geregelt hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 71 GBO), das zuständige Beschwerdegericht (§ 72 GBO), die Form und den Adressaten für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 GBO), den Umfang des Beschwerdevorbringens (§ 74 GBO), die Abhilfebefugnis des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidung; Rechtsmittel (Satz 2)

Rz. 2 Die Einstellung des Verfahrens hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen. Eine Begründung des Beschlusses ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erforderlich.[1] Die Entscheidungsgründe müssen sich nicht mit der Tatsache der Einstellung, sondern auch mit den maßgeblichen Gesichtspunkten für eine Verfahrenseinstellun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einstellung des Verfahrens

Rz. 19 Das Verfahren ist einzustellen, sofern das Grundbuch richtig ist. Da es sich bei der Verfahrenseinstellung um eine Sachentscheidung handelt (s. Rdn 5), die der Grundbuchbeschwerde unterliegt (s. Rdn 40), bedarf es einer förmlichen Entscheidung durch Beschluss (§ 38 FamFG), der mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen ist. Dies gilt insbeso...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Adressat der Beschwerde, Abs. 1

Rz. 3 Für die Entgegennahme der Beschwerde sind zwei Stellen zugelassen: Das Grundbuchamt, das in erster Instanz zuständig ist – nicht ein anderes Grundbuchamt oder AG[2] –, sowie das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein Wahlrecht. Geht die Beschwerde bei einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt oder einem anderen Gericht als dem Beschwerdegericht oder ei...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 15 Bereithaltung der Unterlagen am Ort der Beschäftigung

Rz. 63 Abs. 2 Satz 2 räumt dem Zoll die Befugnis ein, vom Arbeitgeber zu verlangen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 20 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers bereitzuhalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber selbst darüber, an welchem Ort er die Arbeitsverträge, Arbeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Aussetzung auf Antrag (Abs. 1)

Rz. 2 Nach Abs. 1 kann jeder Beteiligte die Aussetzung des Rangklarstellungsverfahrens beantragen, sobald ein Rechtsstreit anhängig ist, der die Rangverhältnisse zum Gegenstand hat. Unerheblich ist, ob der Rechtsstreit bereits zur Zeit der Einleitung des Verfahrens anhängig war oder erst später anhängig geworden ist. Es genügt, dass er zur Zeit der Stellung des Aussetzungsan...mehr

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Vorbemerkungen / II. Anwendbarkeit der Vorschriften des FamFG

Rz. 3 Anwendbar aus dem FamFG sind für die Rechtsmittelverfahren z.B. § 2 Abs. 3 FamFG für die Entscheidung eines unzuständigen Beschwerdegerichts (siehe § 72 GBO Rdn 6), §§ 10, 11 FamFG für die Vertretung (siehe § 71 GBO Rdn 88 ff., § 73 GBO Rdn 6), § 35 FamFG für die Festsetzung von Zwangsmittel, § 38 FamFG für die Beschlussform und den Erlass, § 39 FamFG für die Rechtsbeh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsbehelfe

Rz. 16 Lehnt der Urkundsbeamte die Einsichtsgewährung ab, so ist der für Grundbuchsachen zuständige Rechtspfleger anzurufen (§ 12c Abs. 4 GBO),[106] gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. statthaft (Abs. 4 S. 2). Wird die Einsicht im Verwaltungswege (siehe oben Rdn 5) verweigert, ist dagegen nur Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Ein Abhilfeverfahren dur...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Entscheidung über die Wiedereinsetzung

Rz. 4 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Gericht, das über die Rechthandlung zu befinden hat. Dies ist bei Versäumung der Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung kann durch gesonderten Beschluss (vgl. § 38 FamFG), der nur formlos mitgeteilt werden muss (§ 15 Abs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / I. Verfahren

Rz. 84 Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses trifft der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer die abschließende Entscheidung. Er ist an das Votum des Ausschusses nicht gebunden. Rz. 85 Der Bescheid ist in der Form zu begründen, dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist. Die floskelhafte Darlegung in einem Bescheid einer Rechtsanwaltskammer, die Prüfung...mehr

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FoVo 01/2024, Die Zustellun... / 2 II. Die Entscheidung zusammengefasst

Wenn das AG durch den Rechtsmitteldschungel irrt … Die sofortige Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf, §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO. Zwar lautet der Tenor der angegriffenen Entscheidung dahingehend, der Erinnerung nicht abzuhelfen (vgl. zum Tenor der Erinnerungsentscheidung Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, Kommentar, 81. Aufl. 2023, § 766 Rn 38 – Zurückweisung). Indes zeigen di...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Definition

Rz. 28 Nach wiederholten Gesetzesänderungen (Inkrafttreten der InsO, FMStG,[31] SanInsFoG[32] und vorübergehend SanInsKG [33]) ist "Überschuldung" in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO wie folgt definiert: Zitat "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Form der Entscheidung des Grundbuchamts

Rz. 32 Kommt der Verpflichtete nach seiner Anhörung und Belehrung seiner Verpflichtung zur Antragstellung und/oder Beibringung der Unterlagen nicht nach, ist den Beteiligten die Verpflichtung durch förmlichen Beschluss (vgl. § 38 FamFG)[72] aufzuerlegen. Der mit einer Begründung (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG) und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehende Beschluss, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel

Rz. 40 Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG)[84] zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht.[85] Dies gilt auch für die Ablehnung der Ei...mehr