Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelfsbelehrung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Form der Entscheidung des Grundbuchamts

Rz. 32 Kommt der Verpflichtete nach seiner Anhörung und Belehrung seiner Verpflichtung zur Antragstellung und/oder Beibringung der Unterlagen nicht nach, ist den Beteiligten die Verpflichtung durch förmlichen Beschluss (vgl. § 38 FamFG)[72] aufzuerlegen. Der mit einer Begründung (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG) und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehende Beschluss, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel

Rz. 40 Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG)[84] zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht.[85] Dies gilt auch für die Ablehnung der Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Frist und Form

Rz. 23 Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Beteiligten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Eine Verlängerung oder Abkürzung der Frist ist nicht möglich. Für den Lauf der Frist ist weder eine förmliche Zustellung an den Beteiligten noch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Formlos mitgeteilte Entscheidungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Abhilfeentscheidung

Rz. 14 Die Abhilfe kann darin bestehen, dass in vollem Umfang den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen und die Ausgangsentscheidung geändert wird. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.[31] Für den Rang von Anträgen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, gelten die Ausführungen b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verfahrenseinleitung

Rz. 5 Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO vollzieht sich in zwei Schritten, der Einleitung sowie der Durchführung des Verfahrens. Es handelt sich um ein Amtsverfahren der GBO. Anträge eines Beteiligten auf Durchführung des Verfahrens sind als bloße Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.[8] Sowohl die Einleitung als auch die Ablehnung eines Zwangsberichtig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Entscheidung über die Wiedereinsetzung

Rz. 4 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Gericht, das über die Rechthandlung zu befinden hat. Dies ist bei Versäumung der Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung kann durch gesonderten Beschluss (vgl. § 38 FamFG), der nur formlos mitgeteilt werden muss (§ 15 Abs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfa... / 1.3 Steuerklassenwahl: Faktor gilt für 2 Jahre

Die Gültigkeitsdauer des vom Wohnsitzfinanzamt berechneten Faktors für einen Zeitraum von 2 Kalenderjahren gilt auch für die Steuerklassenkombination IV/IV "Faktorverfahren" bei Arbeitnehmer-Ehegatten.[1] Der Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt. Eine Antragstellung für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2024 ist nur erforderlich, wenn der ...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.4 Beschluss/Vermerk

Rz. 11 Die Entscheidung über die Urteilsberichtigung ergeht durch Beschluss (wegen der Berichtigung im Urteil des Rechtsmittelgerichts vgl. Rn. 12). Eine mündliche Verhandlung ist möglich, aber gemäß § 124 Abs. 3 nicht erforderlich. Der Berichtigungsbeschluss, der keine Kostenentscheidung, aber eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (wegen der Begründungspflicht siehe § 142), i...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Grundsteuer: Einspruch gege... / 1 Der Weg von der Feststellungserklärung bis zum Grundsteuerbescheid

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Obwohl die Finanzämter bereits über eine Vielzahl der für die Feststellung der Grundsteuerwerte erforderlichen Daten verfügen, ist die Abgabe einer Grundsteuerwert-Erklärung gesetzlich vorgeschrieben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festst...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 4 Rechtsbehelfsbelehrung

Die Behörde, die einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt oder schriftlich bestätigt hat, hat den durch den Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.[1] Hat die Behörde einen Verwaltungsakt elektronisch er...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.2 Widerspruchsbescheid

Wenn und soweit nach Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung weder Abhilfe möglich ist noch der Betroffene auf die Fortführung des Verfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs verzichtet, weil er durch Aufklärung über die Rechtslage nicht zufriedengestellt worden ist, tritt das Verfahren in die zweite Stufe, das Bescheidverfahren. Diese Stufe wird von der Widerspruchsstel...mehr

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Haftung des Arbeitgebers fü... / 3.5.1 Erlass eines Haftungsbescheids

Wird der Arbeitgeber für zu wenig erhobene Lohnsteuer haftungsweise in Anspruch genommen, erteilt ihm das Finanzamt einen Haftungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Erläuterung der Steuerfestsetzung. Auf einen schriftlichen Haftungsbescheid verzichtet das Finanzamt, soweit der Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder nach Abschluss einer Lohnsteuer...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 3 Inhalt

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[1] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.[2] Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.3 Kostenfolge der Rücknahme

Rz. 46 Die Klagerücknahme hat gem. § 136 Abs. 2 FGO zwingend zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last fallen.[1] Eine Kostenverteilung nach § 138 FGO scheidet daher aus. Eine abweichende Kostenfolge aufgrund des § 137 S. 2 FGO kommt ebenso nicht in Betracht.[2] Nach anderer Auffassung soll diese Vorschrift als Spezialregelung auch in Fällen einer Klagerü...mehr

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AGS 12/2023, Keine unrichti... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Rechtsbehelfsbelehrung a) VG Köln Die Rechtsbehelfsbelehrung des VG Köln war nicht unrichtig i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, die den in dieser Vorschrift aufgeführten Anforderungen genügen muss. Bereits der Einleitungssatz dieser Vorschrift ("Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen a...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Inhalt

Rz. 378 Die Steuer wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (§§ 155, 157 AO). Dieser muss den Steuerschuldner und die Steuer nach Art und Betrag nennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Außerdem muss der Bescheid inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Rz. 379 Mehrere Steuerfälle, z.B. mehrere Schenkungen zwischen denselben Beteiligten, können in einem...mehr

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Die Zuständigkeit der gewer... / 3 Formelle Zuständigkeit

Um nach außen hin festzustellen, welche Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen zuständig ist, fordert das Gesetz einen rechtsbegründenden (formellen) Akt: Der Unfallversicherungsträger muss Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellen. Dieser Bescheid kann mit Widerspruch und Klage angefochten w...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 325

Rn. 164 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Sanktionierung von Verstößen gegen Offenlegungsvorschriften hängt von der Art der Verstöße ab: Werden offenzulegende Unterlagen nicht oder nicht nach dem durch § 325 für sie geltenden Verfahren offengelegt, droht den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs des offenlegungspflichtigen UN nach § 335 Abs. 1ff. (vgl. für PersG i. S. d....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Ablauf des Verfahrens

Rn. 23 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Nach Einleitung des Verfahrens durch das BfJ wird das Ordnungsgeld zunächst angedroht, verbunden mit der Aufforderung, die vernachlässigte gesetzliche Pflicht zu erfüllen respektive die Nichterfüllung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Zugleich sind den Beteiligten nach § 335 Abs. 3 Satz 2 bereits...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8 Verlustfeststellungsverfahren (§ 15 Abs. 4 S. 2 und 6 EStG)

Rz. 558 Für jeden Verlustverrechnungskreis hat nach § 15 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 und S. 7 Halbs. 2 EStG [1] eine gesonderte Verlustfeststellung stattzufinden (Rz. 516). Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden der Gewinn oder Verlust ohne A...mehr

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Jansen, SGG § 189 Feststell... / 2.1 Festsetzungsverfahren

Rz. 2 Die fällige Pauschgebühr eines Verfahrens wird in einem Verzeichnis unter Angabe des Aktenzeichens zusammengestellt (§ 189 Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Pauschgebühr findet die Vorschrift des § 5 GKG analog Anwendung (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss v. 17.6.2019, L 1 SF 434/19 E; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 26). Bei einer N...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Rz. 21 Die Widerspruchsstelle prüft nach Erhebung eines Widerspruchs dessen Zulässigkeit hinsichtlich Form und Frist. Ist der Widerspruch zulässig, ist die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Sache zu überprüfen. Das Vorverfahren findet seinen Abschluss, indem entweder die Widerspruchsstelle einen Abhilfebescheid erlässt (§ 85 Abs. 1 SGG), mit d...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.3 Festsetzungsentscheidung

Rz. 11 Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach § 197 ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 14.7.2014, B 10 ÜG 8/13 R ). Rz. 11a Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Beschluss. Er wird als richterliches Organ tätig und ist insoweit nicht an Weisungen gebunden (vgl. BV...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.4.3.2 Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO

Rz. 56 Die Änderung von Bewilligungsentscheidungen, die auf bei Gericht ab dem 1.1.2014 eingegangenen Prozesskostenhilfeanträgen beruhen, ist hinsichtlich der zu leistenden Zahlung in § 120a ZPO geregelt. Bei wesentlicher Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll die Bewilligung geändert werden (§ 120a Abs. 1 Satz...mehr

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Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.3.3.2 Sonderregelungen, § 155 Abs. 2 bis 5, § 154 Abs. 4, § 156 VwGO

Rz. 78 Die Regelungen des § 155 Abs. 2 bis 3, § 154 Abs. 4, § 156 VwGO gehen der Kostenverteilung nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO vor. Rz. 79 Kosten durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten, § 155 Abs. 4 VwGO: Die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 4 VwGO geht als Sondervorschrift allen anderen Kostenvorschriften vor und ist bei jeder Entscheidung zu berücksichtigen. Z...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.4.1 Bewilligungsverfahren

Rz. 39 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wird für jedes Verfahren und jede Instanz gesondert bewilligt. Dies erfordert in einem neuen Rechtszug erneut die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Unter einem Rechtszug i. S. v. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Gebührenrechtszug i. S. v. § 35 GKG zu verste...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Antragstellung – allgemein

Rz. 4 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert: Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) des...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / I. Form und Inhalt des Feststellungsbescheides

Der Feststellungsbescheid stellt die Besteuerungsgrundlagen fest. Er hat grundsätzlich schriftlich zu ergehen (§ 157 Abs. 1 S. 1 AO) und den Adressaten der Feststellung sowie alle gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach Art und Betrag zu bezeichnen (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Fehlt dieser Mindestinhalt, kommt auch eine Heilung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11.1 Verschulden

Rz. 49 Abweichend vom Verschulden als Voraussetzung der Festsetzung des Ordnungsgelds (Rz 19 ff.) – maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Jahresfrist zur Offenlegung nach § 325 HGB (Rz 19) – ist für das Verschulden im Wiedereinsetzungsverfahren auf den Ablauf der Sechswochenfrist abzustellen. Nur wenn den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden an der unterbliebenen O...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.4 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 59 Die Unterscheidung in Muss-, Soll- und Kann-Leistungen spiegelt sich im gerichtlichen Rechtsschutzsystem wider. Rz. 60 Zuständig für den gerichtlichen Rechtsschutz sind für Klagen, die ab dem 1.1.2005 erhoben werden, die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i.d.F 7. SGGÄndG). Das gerichtliche Verfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen des SGG. Rz. 61 Soweit ei...mehr

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Schell, SGB IX § 159 Mehrfa... / 2.3 Verfahren

Rz. 9 Die Bundesagentur für Arbeit, die für die Mehrfachanrechnung zuständig ist (§ 187 Abs. 1 Nr. 8), ist zur Mehrfachanrechnung nicht verpflichtet, sie ist in ihr volles Ermessen gestellt ("kann zulassen"). Das Ermessen wird jedoch, was die in § 155 Abs. 1 und – aufgrund des Satzes 2 – die in § 178 Abs. 2 genannten Personengruppen angeht, im Hinblick auf eine Zweifachanrec...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 3 Literatur

Rz. 83 Beuster, Die Neuregelung der Abtretung und Verpfändung von Sozialleistungen im Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil, ZfSH 1979 S. 129. Bogs, Von der Freiheit durch das Gesetz – Bemerkungen über Anspruchs- und Ermessensleistungen im Sozialrecht –, Sozialpolitik und persönliche Existenz, 1969 S. 55 (Festschrift für Achinger). Brand, Zur Frage des Anspruchs auf schriftliche...mehr

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Einspruch / 2.5 Einspruchsfrist

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts; für den fristwahrenden Zugang trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.[1] Bei Steueranmeldungen, die die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung haben, z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers, die auch vom Arbeitnehmer a...mehr

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Einspruch / 2.2 Statthaftigkeit und Ausschluss des Einspruchs

Zulässiges Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist ausschließlich der Einspruch. Ob ein Einspruch statthaft ist, also eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt, der angegriffen werden soll. Verwaltungsakte sind insbesondere Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO [1] und entsprechende Änderungsbescheide, Grundl...mehr

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Einspruch / 3.9 Entscheidung über den Einspruch

Ein eingelegter Einspruch kann sich – je nach Fallkonstellation – verfahrensrechtlich erledigen durch Rücknahme nach § 362 AO.[1] Abhilfebescheid nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO. Entspricht das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts, wird eine förmliche Entscheidung entbehrlich. Durch den Abhilfebesc...mehr

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Fristen und Termine / 1.3.2 Das Ende einer Frist

Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben. Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Die wohl tiefgreifendste und "innovativste" Änderung zur Modernisierung der Außenprüfung ist die Einführung eines sog. "qualifizierten Mitwirkungsverlangens". Wird dieses nicht erfüllt, zieht es ein sog. "Mitwirkungsverzögerungsgeld" nach sich. Voraussetzungen Zunächst soll hier näher beleuchtet werden, was der Gesetzgeber unter einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen verste...mehr

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Steuerbescheid / 2.2 Form und Inhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Muss- und Sollerfordernissen. Die fehlende Einhaltung von Mussvorschriften führt nach § 125 AO regelmäßig zur Nichtigkeit des Bescheids. Die Nichteinhaltung von Sollvorschriften hingegen beeinflusst seine Wirksamkeit nicht. Sie hat allenfalls die Rechtswidrigkeit zur Folge, die der Steuerpflichtige mit dem Einspruch angreifen muss. In bestimmten...mehr

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Kindergeld / 21.3 Bindungswirkung bestandskräftiger ablehnender Kindergeld-Festsetzungen

Eine Bindungswirkung für die Zukunft haben nur positive Kindergeld-Festsetzungen, d. h. Bescheide, mit denen Kindergeld für ein bestimmtes Kind bzw. für bestimmte Kinder in bestimmter Höhe festgesetzt wird.[1] Der Bescheid, mit dem eine Kindergeld-Festsetzung aufgehoben (= Aufhebungsbescheid) oder abgelehnt (Ablehnungsbescheid) wird, trifft eine Entscheidung zum Kindergeldans...mehr

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Klage: Schwerpunkt des Fina... / 2.3 Form und Adressat der Klage

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit bedeutet, dass die Klageschrift vom Kläger oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein muss, und zwar so, dass individuelle Zeichen erkennbar sind.[1] Die Klage kann auch beim FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Klageerhebung ist ferner durch Telegramm möglich, wobei eine Unters...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 4.5 Verfahren

Mit dem elektronischen Datenabruf im ELStAM-Verfahren erhält der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine virtuelle, elektronische Lohnsteuerkarte. Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom BZSt mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden.[1] Er ist an diese gebunden (Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale). Der Lohnsteuerfreibetrag setzt...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Entscheidung durch Beschluss

Rz. 405 Das Gericht entscheidet über den Unterhaltsanordnungsantrag durch Beschluss, §§ 51 Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Beschluss ist nach § 38 Abs. 3 S. 1 zu begründen. Weiterhin ist gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 1, 39 FamFG auch im Anordnungsverfahren der Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Versäumnisentscheidung ist auch in Unterhaltssachen, die ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Zahlungsantrag

Rz. 1276 Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Wird e...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 61 & Vorbemerkung Nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens, welches mit dem Widerspruchsbescheid endet, ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig. Das Klageverfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Häufigste Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, ggf. kombiniert mit einer Leistungsklage. Die Anfechtungsklage ist statthaft gegen Eing...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens

Rz. 20 Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben beim Versorgungsamt die Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ein Merkzei...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 13 & Vorbemerkung Da der Rentenbescheid sehr umfangreich ist und die gesamte Rentenberechnung und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen beinhaltet, ist eine Überprüfung häufig aufwendig. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren wie die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind nur ...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

Rz. 34 Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfä...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 28 & Vorbemerkung Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen und bei der Bundesknappschaft eingerichtet. Sie sind dennoch ein eigener Träger der Sozialversicherung. Versicherungsnehmer haben einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie pflegebedürftig sind. Das SGB XI sieht Geld- oder Sachleistungen vor, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanzier...mehr