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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 18 Entlassungssperre / 1 Allgemeines

Prof. Dr. Mark Lembke , Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
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Rz. 1

Für den Fall anzeigepflichtiger Entlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG regelt die Vorschrift, zu welchem Zeitpunkt nach Eingang der ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige die Entlassungen wirksam werden. Das Gesetzesverständnis hat sich im Hinblick auf die Junk-Entscheidung des EuGH völlig gewandelt[1] und ist wieder Gegenstand neuer Diskussionen über das Rechtsfolgesystem der §§ 17 ff. KSchG.[2]

 

Rz. 2

In Umsetzung von Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie (MERL)[3] regelt § 18 Abs. 1 und 2 KSchG die Sperrfrist, innerhalb derer die Entlassung des Arbeitnehmers nicht wirksam werden kann. Die Sperrfrist hat primär den Zweck, der Arbeitsverwaltung Gelegenheit zu geben, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer zu treffen (vgl. Art. 4 Abs. 2 MERL).[4] Sie dient also insbesondere den öffentlichen Belangen, hat aber auch individualschützende Wirkung zugunsten des von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmers; denn die Sperrfrist "ermöglicht den Arbeitnehmern zumindest den Bezug eines letzten Gehalts und entspricht damit in vollem Umfang dem Ziel der RL, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen".[5] Der Arbeitnehmer hat nach der bisherigen Rechtsprechung keine Befugnis zu Widerspruch (§§ 78 ff. SGG) und Klage (§§ 51 Abs. 1 Nr. 4, 87 ff. SGG) im Zusammenhang mit der Entscheidung der Arbeitsverwaltung über die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit.[6] Diese Auffassung dürfte nicht im Einklang mit Art. 6 MERL stehen, der verlangt, dass die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmervertretern und/oder Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß der MERL zur Verfügung stellen. Näher liegt es, die behördliche Entscheidung über die Sperrfrist (§§ 18 Abs. 1 und 2, 20 KSchG) al...

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