Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelfsbelehrung

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Vorbemerkungen / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in den §§ 71 ff. GBO sind nicht abschließend.[1] Geregelt hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 71 GBO), das zuständige Beschwerdegericht (§ 72 GBO), die Form und den Adressaten für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 GBO), den Umfang des Beschwerdevorbringens (§ 74 GBO), die Abhilfebefugnis des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidung; Rechtsmittel (Satz 2)

Rz. 2 Die Einstellung des Verfahrens hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen. Eine Begründung des Beschlusses ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erforderlich.[1] Die Entscheidungsgründe müssen sich nicht mit der Tatsache der Einstellung, sondern auch mit den maßgeblichen Gesichtspunkten für eine Verfahrenseinstellun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einstellung des Verfahrens

Rz. 19 Das Verfahren ist einzustellen, sofern das Grundbuch richtig ist. Da es sich bei der Verfahrenseinstellung um eine Sachentscheidung handelt (s. Rdn 5), die der Grundbuchbeschwerde unterliegt (s. Rdn 40), bedarf es einer förmlichen Entscheidung durch Beschluss (§ 38 FamFG), der mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen ist. Dies gilt insbeso...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 15 Bereithaltung der Unterlagen am Ort der Beschäftigung

Rz. 63 Abs. 2 Satz 2 räumt dem Zoll die Befugnis ein, vom Arbeitgeber zu verlangen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 20 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers bereitzuhalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber selbst darüber, an welchem Ort er die Arbeitsverträge, Arbeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Aussetzung auf Antrag (Abs. 1)

Rz. 2 Nach Abs. 1 kann jeder Beteiligte die Aussetzung des Rangklarstellungsverfahrens beantragen, sobald ein Rechtsstreit anhängig ist, der die Rangverhältnisse zum Gegenstand hat. Unerheblich ist, ob der Rechtsstreit bereits zur Zeit der Einleitung des Verfahrens anhängig war oder erst später anhängig geworden ist. Es genügt, dass er zur Zeit der Stellung des Aussetzungsan...mehr

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Vorbemerkungen / II. Anwendbarkeit der Vorschriften des FamFG

Rz. 3 Anwendbar aus dem FamFG sind für die Rechtsmittelverfahren z.B. § 2 Abs. 3 FamFG für die Entscheidung eines unzuständigen Beschwerdegerichts (siehe § 72 GBO Rdn 6), §§ 10, 11 FamFG für die Vertretung (siehe § 71 GBO Rdn 88 ff., § 73 GBO Rdn 6), § 35 FamFG für die Festsetzung von Zwangsmittel, § 38 FamFG für die Beschlussform und den Erlass, § 39 FamFG für die Rechtsbeh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsbehelfe

Rz. 16 Lehnt der Urkundsbeamte die Einsichtsgewährung ab, so ist der für Grundbuchsachen zuständige Rechtspfleger anzurufen (§ 12c Abs. 4 GBO),[106] gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. statthaft (Abs. 4 S. 2). Wird die Einsicht im Verwaltungswege (siehe oben Rdn 5) verweigert, ist dagegen nur Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Ein Abhilfeverfahren dur...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Entscheidung über die Wiedereinsetzung

Rz. 4 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Gericht, das über die Rechthandlung zu befinden hat. Dies ist bei Versäumung der Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung kann durch gesonderten Beschluss (vgl. § 38 FamFG), der nur formlos mitgeteilt werden muss (§ 15 Abs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / I. Verfahren

Rz. 84 Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses trifft der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer die abschließende Entscheidung. Er ist an das Votum des Ausschusses nicht gebunden. Rz. 85 Der Bescheid ist in der Form zu begründen, dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist. Die floskelhafte Darlegung in einem Bescheid einer Rechtsanwaltskammer, die Prüfung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Form der Entscheidung des Grundbuchamts

Rz. 32 Kommt der Verpflichtete nach seiner Anhörung und Belehrung seiner Verpflichtung zur Antragstellung und/oder Beibringung der Unterlagen nicht nach, ist den Beteiligten die Verpflichtung durch förmlichen Beschluss (vgl. § 38 FamFG)[72] aufzuerlegen. Der mit einer Begründung (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG) und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehende Beschluss, d...mehr

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FoVo 01/2024, Die Zustellun... / 2 II. Die Entscheidung zusammengefasst

Wenn das AG durch den Rechtsmitteldschungel irrt … Die sofortige Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf, §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO. Zwar lautet der Tenor der angegriffenen Entscheidung dahingehend, der Erinnerung nicht abzuhelfen (vgl. zum Tenor der Erinnerungsentscheidung Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, Kommentar, 81. Aufl. 2023, § 766 Rn 38 – Zurückweisung). Indes zeigen di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel

Rz. 40 Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG)[84] zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht.[85] Dies gilt auch für die Ablehnung der Ei...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Definition

Rz. 28 Nach wiederholten Gesetzesänderungen (Inkrafttreten der InsO, FMStG,[31] SanInsFoG[32] und vorübergehend SanInsKG [33]) ist "Überschuldung" in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO wie folgt definiert: Zitat "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Frist und Form

Rz. 23 Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Beteiligten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Eine Verlängerung oder Abkürzung der Frist ist nicht möglich. Für den Lauf der Frist ist weder eine förmliche Zustellung an den Beteiligten noch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Formlos mitgeteilte Entscheidungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Abhilfeentscheidung

Rz. 14 Die Abhilfe kann darin bestehen, dass in vollem Umfang den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen und die Ausgangsentscheidung geändert wird. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.[31] Für den Rang von Anträgen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, gelten die Ausführungen b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verfahrenseinleitung

Rz. 5 Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO vollzieht sich in zwei Schritten, der Einleitung sowie der Durchführung des Verfahrens. Es handelt sich um ein Amtsverfahren der GBO. Anträge eines Beteiligten auf Durchführung des Verfahrens sind als bloße Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.[8] Sowohl die Einleitung als auch die Ablehnung eines Zwangsberichtig...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.3 Kostenfolge der Rücknahme

Rz. 46 Die Klagerücknahme hat gem. § 136 Abs. 2 FGO zwingend zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last fallen.[1] Eine Kostenverteilung nach § 138 FGO scheidet daher aus. Eine abweichende Kostenfolge aufgrund des § 137 S. 2 FGO kommt ebenso nicht in Betracht.[2] Nach anderer Auffassung soll diese Vorschrift als Spezialregelung auch in Fällen einer Klagerü...mehr

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AGS 12/2023, Keine unrichti... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Rechtsbehelfsbelehrung a) VG Köln Die Rechtsbehelfsbelehrung des VG Köln war nicht unrichtig i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, die den in dieser Vorschrift aufgeführten Anforderungen genügen muss. Bereits der Einleitungssatz dieser Vorschrift ("Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen a...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Inhalt

Rz. 378 Die Steuer wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (§§ 155, 157 AO). Dieser muss den Steuerschuldner und die Steuer nach Art und Betrag nennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Außerdem muss der Bescheid inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Rz. 379 Mehrere Steuerfälle, z.B. mehrere Schenkungen zwischen denselben Beteiligten, können in einem...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 325

Rn. 164 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Sanktionierung von Verstößen gegen Offenlegungsvorschriften hängt von der Art der Verstöße ab: Werden offenzulegende Unterlagen nicht oder nicht nach dem durch § 325 für sie geltenden Verfahren offengelegt, droht den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs des offenlegungspflichtigen UN nach § 335 Abs. 1ff. (vgl. für PersG i. S. d....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Ablauf des Verfahrens

Rn. 23 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Nach Einleitung des Verfahrens durch das BfJ wird das Ordnungsgeld zunächst angedroht, verbunden mit der Aufforderung, die vernachlässigte gesetzliche Pflicht zu erfüllen respektive die Nichterfüllung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Zugleich sind den Beteiligten nach § 335 Abs. 3 Satz 2 bereits...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.3 Festsetzungsentscheidung

Rz. 11 Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach § 197 ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 14.7.2014, B 10 ÜG 8/13 R ). Rz. 11a Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Beschluss. Er wird als richterliches Organ tätig und ist insoweit nicht an Weisungen gebunden (vgl. BV...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / I. Form und Inhalt des Feststellungsbescheides

Der Feststellungsbescheid stellt die Besteuerungsgrundlagen fest. Er hat grundsätzlich schriftlich zu ergehen (§ 157 Abs. 1 S. 1 AO) und den Adressaten der Feststellung sowie alle gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach Art und Betrag zu bezeichnen (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Fehlt dieser Mindestinhalt, kommt auch eine Heilung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.4 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 59 Die Unterscheidung in Muss-, Soll- und Kann-Leistungen spiegelt sich im gerichtlichen Rechtsschutzsystem wider. Rz. 60 Zuständig für den gerichtlichen Rechtsschutz sind für Klagen, die ab dem 1.1.2005 erhoben werden, die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i.d.F 7. SGGÄndG). Das gerichtliche Verfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen des SGG. Rz. 61 Soweit ei...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 3 Literatur

Rz. 83 Beuster, Die Neuregelung der Abtretung und Verpfändung von Sozialleistungen im Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil, ZfSH 1979 S. 129. Bogs, Von der Freiheit durch das Gesetz – Bemerkungen über Anspruchs- und Ermessensleistungen im Sozialrecht –, Sozialpolitik und persönliche Existenz, 1969 S. 55 (Festschrift für Achinger). Brand, Zur Frage des Anspruchs auf schriftliche...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Die wohl tiefgreifendste und "innovativste" Änderung zur Modernisierung der Außenprüfung ist die Einführung eines sog. "qualifizierten Mitwirkungsverlangens". Wird dieses nicht erfüllt, zieht es ein sog. "Mitwirkungsverzögerungsgeld" nach sich. Voraussetzungen Zunächst soll hier näher beleuchtet werden, was der Gesetzgeber unter einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen verste...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Entscheidung durch Beschluss

Rz. 405 Das Gericht entscheidet über den Unterhaltsanordnungsantrag durch Beschluss, §§ 51 Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Beschluss ist nach § 38 Abs. 3 S. 1 zu begründen. Weiterhin ist gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 1, 39 FamFG auch im Anordnungsverfahren der Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Versäumnisentscheidung ist auch in Unterhaltssachen, die ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Zahlungsantrag

Rz. 1276 Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Wird e...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 61 & Vorbemerkung Nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens, welches mit dem Widerspruchsbescheid endet, ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig. Das Klageverfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Häufigste Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, ggf. kombiniert mit einer Leistungsklage. Die Anfechtungsklage ist statthaft gegen Eing...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 13 & Vorbemerkung Da der Rentenbescheid sehr umfangreich ist und die gesamte Rentenberechnung und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen beinhaltet, ist eine Überprüfung häufig aufwendig. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren wie die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind nur ...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 28 & Vorbemerkung Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen und bei der Bundesknappschaft eingerichtet. Sie sind dennoch ein eigener Träger der Sozialversicherung. Versicherungsnehmer haben einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie pflegebedürftig sind. Das SGB XI sieht Geld- oder Sachleistungen vor, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanzier...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens

Rz. 20 Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben beim Versorgungsamt die Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ein Merkzei...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

Rz. 34 Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfä...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 21 & Vorbemerkung Die gesetzliche Regelung zur Feststellung einer Schwerbehinderung findet sich in § 69 SGB IX, wobei das Ziel nicht in der Durchsetzung einer Geldleistung, sondern in der Gewährung eines Nachteilsausgleichs (z.B. erweiterter Kündigungsschutz, zusätzlicher Sonderurlaub, steuerliche Entlastungsbeträge, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Parkberechti...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Rentenbescheids

Rz. 12 Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Rentenbescheid erhalten und möchten wissen, ob die Rente richtig berechnet ist. Der Bescheid besteht im Regelfall aus mehreren Seiten. Er enthält neben der Angabe der Rentenhö...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 35 & Vorbemerkung Da Gewährung von Grundsicherungsleistungen einerseits die richtige Ermittlung des den Beteiligten zustehenden Bedarfs und andererseits die korrekte Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte voraussetzt, ist eine Überprüfung häufig umfangreich. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berech...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads

Rz. 27 Muster 10.5: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads Muster 10.5: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben bei der Pflegekasse die Feststellung eines Pflegegrades beantragt, um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erh...mehr

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§ 9 Verwaltungsrecht / I. Muster: Fristen beachten und Zugang der Bescheide klären

Rz. 1 Muster 9.1: Fristen beachten und Zugang der Bescheide klären Muster 9.1: Fristen beachten und Zugang der Bescheide klären _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, 1. Im Verwaltungsrecht können leicht Fristen versäumt werden. Bitte beachten Sie, dass ein belastender oder ablehnender Bescheid auch dann bestandskräftig wird, wenn...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Möglichkeiten bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist II – Wiedereinsetzungsantrag nach § 27 SGB X

Rz. 49 Muster 10.8: Möglichkeiten bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist II – Wiedereinsetzungsantrag nach § 27 SGB X Muster 10.8: Möglichkeiten bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist II – Wiedereinsetzungsantrag nach § 27 SGB X _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Am Ende jedes Bescheides findet sich im Regelfall eine Rechtsbehe...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

Rz. 60 Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Widerspruchsbescheid erhalten. Die Behörde hat Ihnen auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht (vollständig) Recht gegeben. Si...mehr

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§ 9 Verwaltungsrecht / II. Erläuterungen

Rz. 2 & 1. Die Monatsfrist für den Widerspruch ist in § 70 VwGO und die Frist für die Klage in § 74 VwGO geregelt. Für den Beginn und die Berechnung der Fristen gilt § 57 VwGO, der auf die ZPO verweist. Bei Zugang am 31. muss die Klage daher bis zum 30., bzw. im Februar zum 28., des Folgemonats eingehen. Der Zugang des Verwaltungsakts ist geregelt in § 41 VwVfG (Bekanntgabe)....mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 50 Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist der Bescheid bestandskräftig und grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit. Das Institut des Wiedereinsetzungsantrags soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit auf der einen Seite und des materiellen Rechts auf der anderen Seite schaffen. Der Wiedereinsetzungsantrag ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Unwirksamkeit eines per Telefax gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung

Leitsatz Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch für nach der FGO vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Sachverhalt Die verheirateten Kläger erzielen neben Gewinneinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund einer bei...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

Leitsatz 1. Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E‐Mail nicht erforderlich. 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Aufhebung des Vorbehalts

Rz. 101 Die Finanzbehörde ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Steuerfall erneut aufzugreifen. Sie kann stattdessen den Ablauf der Festsetzungsfrist abwarten, mit dem der Vorbehalt kraft Gesetzes entfällt.[1] Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO der Vorbehalt. Das gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 164 Abs. 4 S. 1 AO auch für...mehr

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zfs 08/2023, Kein Einspruch... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Dem Antrag der GenStA entsprechend ist auf die Rechtsbeschwerde das Urteil aufzuheben und der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 15.2.2022 als unzulässig zu verwerfen, weil dem Erlass eines Sachurteils durch das Amtsgericht ein Verfahrenshindernis entgegenstand. Die GenStA hat dazu in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Das AG hat – wie z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.2 Antragsbearbeitung

Rz. 137 Das BZSt muss dem Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich das Datum des Eingangs des Antrags beim BZSt mitteilen.[1] Es hat den Vergütungsantrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen.[2] Rz. 138 Bei begründeten Zweifeln an dem Recht...mehr