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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 71 [Beschwerde] / A. Normzweck; Allgemeines

Werner Sternal
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Rz. 1

§ 71 GBO enthält für Grundsachen eine Sondervorschrift gegenüber den für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in §§ 59 ff. FamFG geregelten Beschwerdevorschriften. Ergänzt wird die Bestimmung durch die weiteren Beschwerdevorschriften in §§ 72–77, 81 GBO. Soweit diese Vorschriften keine abschließende Regelung für die Grundbuchbeschwerde enthalten, kann auf die Bestimmungen des FamFG zurückgegriffen werden,[1] so z.B. auf § 66 FamFG (siehe § 73 GBO Rdn 19 ff.) für die Anschlussbeschwerde und auf § 67 FamFG für die Beschwerderücknahme (siehe § 73 GBO Rdn 24 ff.). Abs. 1 bestimmt, dass grundsätzlich gegen jede Entscheidung des Grundbuchamts die Beschwerde stattfindet. Abweichend von § 58 Abs. 1 FamFG ist die Anfechtbarkeit nicht auf Endendscheidungen beschränkt; vielmehr unterliegen auch Zwischenentscheidungen, wie z.B. die Zwischenverfügung (§ 18 GBO), der Anfechtung.[2] Diesen Grundsatz schränkt Abs. 2 für Eintragungen ein. Damit soll verhindert werden, dass das Beschwerdegericht eine nach materiellem Recht vollzogene Eintragung beseitigt, obwohl aufgrund der Eintragung bereits ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten stattgefunden hat. Weil die Feststellung, ob ein gutgläubiger Rechtserwerb erfolgt ist, nicht oder nur sehr schwer möglich ist, wird die Beschwerde gegen Eintragungen generell für unzulässig erklärt. Nur soweit das Grundbuchamt selbst nach § 53 GBO berechtigt wäre, von Amts wegen die Wirkungen einer Eintragung aufzuheben, kann auch das Beschwerdegericht die in § 53 GBO vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Im Übrigen ist es Sache der Beteiligten, die Berichtigung des Grundbuches nach § 22 GBO zu betreiben oder Sicherungsmaßnahmen nach § 899 BGB zu treffen.

[1] A.A. Demharter, vor § 71, kein Rückgriff auf die Vorschriften des FamFG; Hügel/Kramer, § 71 ...

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