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Sauer, SGB III § 153 Leistungsentgelt / 2.3.1 Lohnsteuerklasse

Franz-Josef Sauer
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Rz. 8a

Das BVerfG hat den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe kann demnach die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern nicht rechtfertigen. Zwar darf der Gesetzgeber die Ehe grundsätzlich gegenüber anderen Lebensformen begünstigen. Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, so rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Für die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner fehlt es an hinreichenden Rechtfertigungsgründen. Betroffen sind nicht nur die früheren Lohnsteuerklassenkombinationen, sondern auch die mit der Steuerklassenkombination IV/IV verbundene Möglichkeit der Antragstellung auf das Faktorverfahren.

 

Rz. 9

Die Steuerklasse I als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für Arbeitnehmer maßgebend, die entweder ledig sind (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder aber als Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene nicht die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV erfüllen (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Für Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im Ausland lebt, kann nur die Steuerklasse I berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um einen EU- bzw. EWR-Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in einem dieser Länder handelt und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beantragt wurde.

 

Rz. 10

Die Steuerklasse II als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für Arbeitnehmer maßgebend, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Das richtet sich nach § ...

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