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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / a) Streitwertbeschwerde

Grit Andersch
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Rz. 11

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 68 GKG. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit vom Gericht zugelassen wurde. Die Streitwertbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

 

Rz. 12

Diese Vorschrift geht davon aus, dass die Partei des Rechtsstreites gegen den festgesetzten Streitwert vorgehen möchte. Diese kann sich stets über einen zu hohen Streitwert oder eine unterlassene Streitwertfestsetzung beschweren, weil dieser zu höheren Kosten führt. Ausnahmsweise besteht auch die Möglichkeit, sich über eine zu niedrige Festsetzung zu beschweren. Das ist der Fall, wenn der Mandant zumindest teilweise obsiegt hat und damit die von der Gegenseite zu erstattenden Kosten geringer ausfallen. Letzteres führt aber nur dann zu einer Belastung, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.

Der Mandant wird und möchte in der Regel nicht gegen zu niedrig festgesetzte Streitwerte vorgehen. Deshalb kann der Rechtsanwalt – sofern das Gericht den Streitwert endgültig fehlerhaft festsetzt – nach § 32 Abs. 2 RVG auch aus eigenem Recht eine Beschwerde einlegen. Auch bei unterlassener Streitwertfestsetzung obliegt dem Rechtsanwalt ein eigenes Antragsrecht.

Die Beschwerdebefugnis liegt bei dem Rechtsanwalt, dessen Gebühren von der Festsetzung des Streitwertes betroffen sind. Dieses Recht besteht auch dann noch, wenn er das Mandat niedergelegt hat oder es ihm entzogen worden ist.

 

Tipp:

Sowohl die entstehenden Anwaltskosten als auch die Frage der einzuhaltenden Fristen orientieren sich daran, wer die Beschwerde beantragt (Mandant oder Rechtsanwalt im eigenen Namen). Machen Sie sich dies v...

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